Summarischer Prozeß.
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los ist, die Androhung der Entfernung aus dem Gerichtszimmevorangehen; =
erst, wenn auch die Drohung ohne Erfolg bleikann =
zur Entfernung selbst geschritten werden.
Durch die Kab. O. v. 24. Oktober 1838 (Ges. Samml.
S. 504), in welcher für den gewöhnlichen Prozeß, so wie übehaupt =
für alle Verhandlungen vor Einzelrichtern und Demuiten =
ähnliche Bestimmungen getroffen worden sind, ist diese Reschrift =
des §. 36 der Jnstr. im Allgemeinen bestätigt worden
Es heißt dort:
1. Jeder Richter hat bei den vor ihm stattfindenden Verhandlungen =
für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung
im Dienste zu sorgen.
2.
Sollten sich Parteien, deren Stellvertreter oder Assistenten.
Zeugen, Sachverständige oder andere vor ihm auftretend
Personen eine Störung zu Schulden kommen lassen, so ha
der Richter das Recht und die Pflicht, den Ruhestörer zur
Ordnung zu verweisen; wenn die Ermahnung fruchtlos ist,
ihm die Entfernung aus dem Gerichtszimmer anzudrohen,
und diese Drohung nöthigenfalls zur Ausführung zu bringen.
3.
Wenn sich auch diese Maaßregel als unzureichend ergiebt,
soll der Richter befugt sein, den Ruhestörer für die Dauer
der Verhandlung, jedoch nicht über 6 Stunden lang, vor
behaltlich der sonst noch verwirkten härteren Strafe zur ge
fänglichen Haft bringen zu lassen.
4.
Ueber den Hergang eines solchen Vorfalls ist von dem Richter ¬
jedesmal eine vollständige Registratur zu den Akten niederzuschreiben. ¬
Sodann folgt zum Schluß die Bestimmung:
5. Für das Verfahren im Mandats= summarischen und
Bagatell=Prozeß verbleibt es bei der im §. 36 der
Instr. v. 24. Juli 1833 enthaltenen Vorschrift,
nach welcher die Gerichts=Deputation sofort eine
Ordnungsstrafe von 1 bis 5 Thaler, oder von 6 bs
24 stündigem Gefängniß wider den Ruhestörer beschließen
und vollziehen darf.
Dieser letztere Satz stimmt nun freilich mit dem Jnhan
des §. 36 der Instr. nicht überein, indem danach gegen den
Ruhestörer gar keine Ordnungsstrafe festgesetzt werden dar