Volltext : Schering, August Ferdinand: ¬Der Mandats-summarische und Bagatell-Prozeß nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 und den späteren darüber ergangenen Bestimmungen

Summarischer  Prozeß.
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los  ist,  die  Androhung  der  Entfernung  aus  dem  Gerichtszimmevorangehen; =
  erst,  wenn  auch  die  Drohung  ohne  Erfolg  bleikann =
  zur  Entfernung  selbst  geschritten  werden.
Durch  die  Kab.  O.  v.  24.  Oktober  1838  (Ges.  Samml.
S.  504),  in  welcher  für  den  gewöhnlichen  Prozeß,  so  wie  übehaupt =
  für  alle  Verhandlungen  vor  Einzelrichtern  und  Demuiten =
  ähnliche  Bestimmungen  getroffen  worden  sind,  ist  diese  Reschrift =
  des  §.  36  der  Jnstr.  im  Allgemeinen  bestätigt  worden
Es  heißt  dort:
1.  Jeder  Richter  hat  bei  den  vor  ihm  stattfindenden  Verhandlungen =
  für  die  Aufrechthaltung  der  Ruhe  und  Ordnung
im  Dienste  zu  sorgen.
2.
Sollten  sich  Parteien,  deren  Stellvertreter  oder  Assistenten.
Zeugen,  Sachverständige  oder  andere  vor  ihm  auftretend
Personen  eine  Störung  zu  Schulden  kommen  lassen,  so  ha
der  Richter  das  Recht  und  die  Pflicht,  den  Ruhestörer  zur
Ordnung  zu  verweisen;  wenn  die  Ermahnung  fruchtlos  ist,
ihm  die  Entfernung  aus  dem  Gerichtszimmer  anzudrohen,
und  diese  Drohung  nöthigenfalls  zur  Ausführung  zu  bringen.
3.
Wenn  sich  auch  diese  Maaßregel  als  unzureichend  ergiebt,
soll  der  Richter  befugt  sein,  den  Ruhestörer  für  die  Dauer
der  Verhandlung,  jedoch  nicht  über  6  Stunden  lang,  vor
behaltlich  der  sonst  noch  verwirkten  härteren  Strafe  zur  ge
fänglichen  Haft  bringen  zu  lassen.
4.
Ueber  den  Hergang  eines  solchen  Vorfalls  ist  von  dem  Richter ¬
  jedesmal  eine  vollständige  Registratur  zu  den  Akten  niederzuschreiben. ¬

Sodann  folgt  zum  Schluß  die  Bestimmung:
5.  Für  das  Verfahren  im  Mandats=  summarischen  und
Bagatell=Prozeß  verbleibt  es  bei  der  im  §.  36  der
Instr.  v.  24.  Juli  1833  enthaltenen  Vorschrift,
nach  welcher  die  Gerichts=Deputation  sofort  eine
Ordnungsstrafe  von  1  bis  5  Thaler,  oder  von  6  bs
24  stündigem  Gefängniß  wider  den  Ruhestörer  beschließen
und  vollziehen  darf.
Dieser  letztere  Satz  stimmt  nun  freilich  mit  dem  Jnhan
des  §.  36  der  Instr.  nicht  überein,  indem  danach  gegen  den
Ruhestörer  gar  keine  Ordnungsstrafe  festgesetzt  werden  dar
            
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