340 II. Buch. Recht d. Schuldverhältnisse. IV. Abschn. Uebertragung d. Forderung
„Einreden entgegensetzen könne, sei deshalb dem Mißverständnisse ausgesetzt, weil"
„durch dieselbe alle in später eingetretenen Thatsachen sich gründenden Einreden
„ausgeschlossen erscheinen könnten, während es nur darauf ankomme, daß die
„Thatsachen nach dem Wesen und Inhalte des Schuldverhältnisses den Schuldner"
„zu einer Einrede berechtigten, — sei an sich ebenso zutreffend, wie die dort an„geführten ¬
Beispiele der Einrede aus einer nach der Uebertragung erfolgten Ent„wehrung ¬
des dem Schuldner als Gegenleistung veräußerten Rechtes oder aus"
„einer nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Resolutivbedingung. Daraus folge je„doch ¬
nur, daß man eine Fassung der Bestimmung suchen müsse, welche dem Be„denken ¬
abhelfe. Die Formulirung wurde der Redaktionskommission anheimge„geben -
mit dem Bemerken, vielleicht lasse sich darauf abstellen, daß die Ein„wendungen ¬
zur Zeit der Uebertragung in dem Schuldverhältnisse be„gründet ¬
waren oder daß sie auf Grund des zur Zeit der Uebertragung
„bestehenden Schuldverhältnisses dem Schuldner zuständen. — Die Redaktions„kommission ¬
fand das Wesentliche darin, daß die Einwendungen zur Zeit der
„Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet sein
„müssen.“
Das Gesetz verlangt nur, daß die Einrede z. Zt. der Abtretung begründet
war; es versteht hierunter die Einredethatsachen; dagegen verlangt das Gesetz
nicht, daß die Einrede liquid oder fällig war. Also ist z. B. der Einwand, die
Resolutivbedingung sei nach der Cession eingetreten, zulässig. — Das Gesetz gebraucht ¬
die Wendung „Einwendungen“. Dieser Begriff geht viel weiter als die
Fassung des Entwurfs I „Einreden", er ist das Plus.
c) „Zur Zeit der Abtretung der Forderung“ sagt das Gesetz; also nicht z. Zt.,
wenn der Schuldner Kenntniß von der Abtretung der Forderung erlangt. Allein
angesichts der drei folgenden Paragraphen hat dies selten Bedeutung: dieselben
heben jene Worte thatsächlich fast auf. Vgl. S. 341 Stundung.
d) Die Kompensationseinrede ist in folgenden Paragraphen besonders geregelt.
e) Aus den Mot. II 129: „Einwendungen aus der Person des neuen"
„Gläubigers kann der Schuldner diesem selbstverständlich unbeschränkt entgegen„setzen." ¬
2. Anerkennung Seitens des Schuldners. Die Mot. II 130 sagen:
„Im Pr. LR. I. 11 § 412 (I. 16 § 314) ist bestimmt, daß ein Schuldner, welcher
„den Cessionar als seinen Gläubiger in rechtsverbindlicher Weise anerkannt habe,
„nicht mehr befugt sei, demselben Einwendungen und Gegenforderungen, welche
„er gegen den Cedenten zu haben vermeint, entgegenzusetzen (C. c. Art. 1295)."
„Zu einer derartigen Bestimmung gerade für die Abtretung liegt so wenig ein“
„besonderer Grund vor, als zu einer Vorschrift über die Wirkung eines von dem“
„Schuldner bei oder nach der Uebertragung dem neuen Gläubiger gegenüber ab„gegebenen ¬
Anerkenntnisses der Schuld (österr. GB. § 1396, vgl. bayer. Entw."
„Art. 191 Abs. 2). Es hängt von der Beurtheilung des einzelnen Falles ab,"
„welche Bedeutung einem derartigen Anerkenntnisse des Schuldners beizulegen ist."
Vgl. Entw. I §§ 607, 683, 684; CPO. § 739; ROHG. Bd. 9 Nr. 58 S. 199.
Jetziges Recht. In der Regel wird allerdings ein solches Anerkenntniß
dem Schuldner zum Nachtheil gereichen, allerdings nur bezüglich der Einreden,
welche er bei der Anerkennung absichtlich verschwieg.