Volltext : Recht der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10070)

340  II.  Buch.  Recht  d.  Schuldverhältnisse.  IV.  Abschn.  Uebertragung  d.  Forderung
„Einreden  entgegensetzen  könne,  sei  deshalb  dem  Mißverständnisse  ausgesetzt,  weil"
„durch  dieselbe  alle  in  später  eingetretenen  Thatsachen  sich  gründenden  Einreden
„ausgeschlossen  erscheinen  könnten,  während  es  nur  darauf  ankomme,  daß  die
„Thatsachen  nach  dem  Wesen  und  Inhalte  des  Schuldverhältnisses  den  Schuldner"
„zu  einer  Einrede  berechtigten,  —  sei  an  sich  ebenso  zutreffend,  wie  die  dort  an„geführten ¬
  Beispiele  der  Einrede  aus  einer  nach  der  Uebertragung  erfolgten  Ent„wehrung ¬
  des  dem  Schuldner  als  Gegenleistung  veräußerten  Rechtes  oder  aus"
„einer  nach  diesem  Zeitpunkt  eingetretenen  Resolutivbedingung.  Daraus  folge  je„doch ¬
  nur,  daß  man  eine  Fassung  der  Bestimmung  suchen  müsse,  welche  dem  Be„denken ¬
  abhelfe.  Die  Formulirung  wurde  der  Redaktionskommission  anheimge„geben -
  mit  dem  Bemerken,  vielleicht  lasse  sich  darauf  abstellen,  daß  die  Ein„wendungen ¬
  zur  Zeit  der  Uebertragung  in  dem  Schuldverhältnisse  be„gründet ¬
  waren  oder  daß  sie  auf  Grund  des  zur  Zeit  der  Uebertragung
„bestehenden  Schuldverhältnisses  dem  Schuldner  zuständen.  —  Die  Redaktions„kommission ¬
  fand  das  Wesentliche  darin,  daß  die  Einwendungen  zur  Zeit  der
„Abtretung  der  Forderung  gegen  den  bisherigen  Gläubiger  begründet  sein
„müssen.“
Das  Gesetz  verlangt  nur,  daß  die  Einrede  z.  Zt.  der  Abtretung  begründet
war;  es  versteht  hierunter  die  Einredethatsachen;  dagegen  verlangt  das  Gesetz
nicht,  daß  die  Einrede  liquid  oder  fällig  war.  Also  ist  z.  B.  der  Einwand,  die
Resolutivbedingung  sei  nach  der  Cession  eingetreten,  zulässig.  —  Das  Gesetz  gebraucht ¬
  die  Wendung  „Einwendungen“.  Dieser  Begriff  geht  viel  weiter  als  die
Fassung  des  Entwurfs  I  „Einreden",  er  ist  das  Plus.
c)  „Zur  Zeit  der  Abtretung  der  Forderung“  sagt  das  Gesetz;  also  nicht  z.  Zt.,
wenn  der  Schuldner  Kenntniß  von  der  Abtretung  der  Forderung  erlangt.  Allein
angesichts  der  drei  folgenden  Paragraphen  hat  dies  selten  Bedeutung:  dieselben
heben  jene  Worte  thatsächlich  fast  auf.  Vgl.  S.  341  Stundung.
d)  Die  Kompensationseinrede  ist  in  folgenden  Paragraphen  besonders  geregelt.
e)  Aus  den  Mot.  II  129:  „Einwendungen  aus  der  Person  des  neuen"
„Gläubigers  kann  der  Schuldner  diesem  selbstverständlich  unbeschränkt  entgegen„setzen." ¬

2.  Anerkennung  Seitens  des  Schuldners.  Die  Mot.  II  130  sagen:
„Im  Pr.  LR.  I.  11  §  412  (I.  16  §  314)  ist  bestimmt,  daß  ein  Schuldner,  welcher
„den  Cessionar  als  seinen  Gläubiger  in  rechtsverbindlicher  Weise  anerkannt  habe,
„nicht  mehr  befugt  sei,  demselben  Einwendungen  und  Gegenforderungen,  welche
„er  gegen  den  Cedenten  zu  haben  vermeint,  entgegenzusetzen  (C.  c.  Art.  1295)."
„Zu  einer  derartigen  Bestimmung  gerade  für  die  Abtretung  liegt  so  wenig  ein“
„besonderer  Grund  vor,  als  zu  einer  Vorschrift  über  die  Wirkung  eines  von  dem“
„Schuldner  bei  oder  nach  der  Uebertragung  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  ab„gegebenen ¬
  Anerkenntnisses  der  Schuld  (österr.  GB.  §  1396,  vgl.  bayer.  Entw."
„Art.  191  Abs.  2).  Es  hängt  von  der  Beurtheilung  des  einzelnen  Falles  ab,"
„welche  Bedeutung  einem  derartigen  Anerkenntnisse  des  Schuldners  beizulegen  ist."
Vgl.  Entw.  I  §§  607,  683,  684;  CPO.  §  739;  ROHG.  Bd.  9  Nr.  58  S.  199.
Jetziges  Recht.  In  der  Regel  wird  allerdings  ein  solches  Anerkenntniß
dem  Schuldner  zum  Nachtheil  gereichen,  allerdings  nur  bezüglich  der  Einreden,
welche  er  bei  der  Anerkennung  absichtlich  verschwieg.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer