§§ 402, 403, 404.
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Aus der bisherigen Praxis. Anspruch des Cessionars einer Hypothek ¬
auf den Hypothekenbrief.
5. V. 86. V. A. 3, 420.
Ist nur ein Theil einer (Hypothek=) Forderung abgetreten, so muß der Cedent
ein Zweigdokument ausstellen; über den Besitz der Originalurkunde muß eine Abmachung ¬
getroffen werden; in der Regel bleibt dies in den Händen des Cedenten;
er muß sie aber dem Gericht vorlegen. Dies folgt aus der Natur der Sache.
Die Frage hat keine große praktische Bedeutung, weil der Cedent eidliches Zeugniß
geben muß.
Aus den Mot. II 128: „Beruht die Uebertragung auf gerichtlicher Anordnung'
„so bedarf es keiner vom bisherigen Gläubiger erst zu ertheilenden Legitimations¬"
„urkunde; die Legitimation liegt in der gerichtlichen Anordnung selbst."
(Rechnungsstellung.) Dem Cessionar ist eine Forderung, aber nicht ausdrücklich ¬
der Anspruch auf Rechnungsstellung cedirt. Auf diese kann er nicht
klagen. 14. I. 81. IVa. E. 3, 333. I. W. 10, 35. Wa. 81, 711.
Unter der Herrschaft des BGB. ist umgekehrt zu entscheiden. Dies folgt aus
§ 402 und § 157.
Entwurf I.
BGB. (4. Abschnitt).
§ 302. Der Schuldner kann dem
§ 404. Der Schuldner kann
neuen Gläubiger Einreden nicht entdem ¬
neuen Gläubiger die Einwengegensetzen, ¬
welche eine ausschließliche
dungen entgegensetzen, die zur Zeit
Beziehung auf die Person des bisder ¬
Abtretung der Forderung gegen
herigen Gläubigers haben.
den bisherigen Gläubiger begründet
waren.
(II. 347, R. 347, III. 398.)
Inhalt.
1. Aus den Mot. 2. Anerkennung Seitens des Schuldners. 3. Beispiele aus
der bisherigen Praxis.
1. a) Aus den Mot. z. Entw. II. „Der ganze im Entwurf I § 302 aus¬"
„gesprochene Satz erschien insofern gegenstandslos, als der Entwurf selbst höchst¬"
„persönliche Einreden der im Entw. I § 302 gedachten Art nicht kennt. Sollten
„solche etwa durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner begründet"
„werden (z. B. Stundung, die nur den Stundenden und nicht den etwaigen"
„Cessionar binden solle), so ist diese maßgebend."
Bemerkung. Das BGB. macht bezüglich der Einreden keine Ausnahmen, also
ergreift der Paragraph auch die höchst persönlichen Einreden. Der Cedent und
sein Schuldner können selbstverständlich auch im Voraus das Gegentheil verabreden,
was aber selten vorkommen wird.
b) Aus den Mot. z. Entw. I. „Von einer positiven Bestimmung hatte sich“
„der Entwurf I durch das Bedenken abhalten lassen, daß es kaum möglich sei,
„eine allen Anforderungen genügende Fassung zu finden (Mot. S. 129). Die
„Kommission erachtete bei der praktischen Wichtigkeit der Frage einen Verzicht auf"
„eine gesetzliche Bestimmung durch die Schwierigkeit der Fassung nicht gerecht¬"
„fertigt. Die Ausführung der Motive, eine Bestimmung des Inhalts, daß der“
„Schuldner dem neuen Gläubiger die zur Zeit der Uebertragung ihm zustehenden"
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