Volltext : Recht der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10070)

§§  402,  403,  404.
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Aus  der  bisherigen  Praxis.  Anspruch  des  Cessionars  einer  Hypothek ¬
  auf  den  Hypothekenbrief.
5.  V.  86.  V.  A.  3,  420.
Ist  nur  ein  Theil  einer  (Hypothek=)  Forderung  abgetreten,  so  muß  der  Cedent
ein  Zweigdokument  ausstellen;  über  den  Besitz  der  Originalurkunde  muß  eine  Abmachung ¬
  getroffen  werden;  in  der  Regel  bleibt  dies  in  den  Händen  des  Cedenten;
er  muß  sie  aber  dem  Gericht  vorlegen.  Dies  folgt  aus  der  Natur  der  Sache.
Die  Frage  hat  keine  große  praktische  Bedeutung,  weil  der  Cedent  eidliches  Zeugniß
geben  muß.
Aus  den  Mot.  II  128:  „Beruht  die  Uebertragung  auf  gerichtlicher  Anordnung'
„so  bedarf  es  keiner  vom  bisherigen  Gläubiger  erst  zu  ertheilenden  Legitimations¬"
„urkunde;  die  Legitimation  liegt  in  der  gerichtlichen  Anordnung  selbst."
(Rechnungsstellung.)  Dem  Cessionar  ist  eine  Forderung,  aber  nicht  ausdrücklich ¬
  der  Anspruch  auf  Rechnungsstellung  cedirt.  Auf  diese  kann  er  nicht
klagen.  14.  I.  81.  IVa.  E.  3,  333.  I.  W.  10,  35.  Wa.  81,  711.
Unter  der  Herrschaft  des  BGB.  ist  umgekehrt  zu  entscheiden.  Dies  folgt  aus
§  402  und  §  157.
Entwurf  I.
BGB.  (4.  Abschnitt).
§  302.  Der  Schuldner  kann  dem
§  404.  Der  Schuldner  kann
neuen  Gläubiger  Einreden  nicht  entdem ¬
  neuen  Gläubiger  die  Einwengegensetzen, ¬
  welche  eine  ausschließliche
dungen  entgegensetzen,  die  zur  Zeit
Beziehung  auf  die  Person  des  bisder ¬
  Abtretung  der  Forderung  gegen
herigen  Gläubigers  haben.
den  bisherigen  Gläubiger  begründet
waren.
(II.  347,  R.  347,  III.  398.)
Inhalt.
1.  Aus  den  Mot.  2.  Anerkennung  Seitens  des  Schuldners.  3.  Beispiele  aus
der  bisherigen  Praxis.
1.  a)  Aus  den  Mot.  z.  Entw.  II.  „Der  ganze  im  Entwurf  I  §  302  aus¬"
„gesprochene  Satz  erschien  insofern  gegenstandslos,  als  der  Entwurf  selbst  höchst¬"
„persönliche  Einreden  der  im  Entw.  I  §  302  gedachten  Art  nicht  kennt.  Sollten
„solche  etwa  durch  Vereinbarung  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  begründet"
„werden  (z.  B.  Stundung,  die  nur  den  Stundenden  und  nicht  den  etwaigen"
„Cessionar  binden  solle),  so  ist  diese  maßgebend."
Bemerkung.  Das  BGB.  macht  bezüglich  der  Einreden  keine  Ausnahmen,  also
ergreift  der  Paragraph  auch  die  höchst  persönlichen  Einreden.  Der  Cedent  und
sein  Schuldner  können  selbstverständlich  auch  im  Voraus  das  Gegentheil  verabreden,
was  aber  selten  vorkommen  wird.
b)  Aus  den  Mot.  z.  Entw.  I.  „Von  einer  positiven  Bestimmung  hatte  sich“
„der  Entwurf  I  durch  das  Bedenken  abhalten  lassen,  daß  es  kaum  möglich  sei,
„eine  allen  Anforderungen  genügende  Fassung  zu  finden  (Mot.  S.  129).  Die
„Kommission  erachtete  bei  der  praktischen  Wichtigkeit  der  Frage  einen  Verzicht  auf"
„eine  gesetzliche  Bestimmung  durch  die  Schwierigkeit  der  Fassung  nicht  gerecht¬"
„fertigt.  Die  Ausführung  der  Motive,  eine  Bestimmung  des  Inhalts,  daß  der“
„Schuldner  dem  neuen  Gläubiger  die  zur  Zeit  der  Uebertragung  ihm  zustehenden"
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