§ 401.
337
Schuldners, sofern nicht aus dem zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem
neuen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse ein Anderes sich ergibt.
Die §§ 298, 299 Entw. I sind in den Abschnitt betr. Kauf als § 437, 438
BGB. versetzt. § 300 Entw. I ist als selbstverständlich gestrichen. Vgl. hierzu ferner
§ 523 betr. Gewährleistung im Falle einer Schenkung.
2. a) Retentionsrecht. Aus den Mot. z. Entw. II.: „Die Fassung des Entwurfs'
„schien zu allgemein, indem unter den Begriff verstärkender Nebenrechte auch solche
„Rechte sich bringen ließen, auf welche die Vorschrift nicht passe, wie z. B. das Retentions„recht ¬
nach Art. 313 HGB (= § 369 neues HGB.). Die konkretere Formulirung'
„auf Pfandrecht und Bürgschaft, als die hauptsächlich in Betracht kommenden beiden'
„Arten von Nebenrechten, gewähre größere Verständlichkeit und schließe die An„wendung ¬
der Bestimmung auf andere Nebenrechte im Wege der Analogie nicht aus."
Vgl. Nr. 8.
b) Mot. II. 124. „Uebrigens enthält der zweite Satz des § 297 Entw. I. für den"
„Fall der Abtretung keine lex absoluta; vielmehr kann im Einzelfalle, soweit
„dies nach dem Gesetze möglich ist (vergl. bes. Entw. I § 1086 Abs. 2), der
„Uebergang der Nebenrechte ausgeschlossen werden (s. auch Entw. I § 1129 Abs. 4).“
c) „Der Entwurf enthält keine Bestimmung über die Rechte des neuen
„Gläubigers gegen Mitverpflichtete des Schuldners (Entw. I §§ 321 ff.). Der
„neue Gläubiger erlangt bei Uebertragung einer Forderung, für welche mehrere
„Mitschuldner haften, unbestreitbar alle Rechte gegen jeden einzelnen Mitschuldner,
„so wie dieselben dem bisherigen Gläubiger zustanden. Die Erledigung der
„Frage aber, welche Wirkungen sich ergeben, wenn die Abtretung sich nur auf„die ¬
Rechte gegen den einen Mitschuldner beziehen sollte oder gar die Rechte
„gegen die übrigen Mitschuldner ausdrücklich von der Abtretung ausgeschlossen"
„würden, bleibt zweckmäßig der Wissenschaft und Praxis vorbehalten. Von er„heblicher ¬
praktischer Bedeutung ist diese Frage nicht.
Bemerkung zu c. Wie wenn die schriftliche Bürgschaft mündlich auf die
Person des bisherigen Gläubigers beschränkt ist? Wirksam, abgesehen von dem Fall,
daß der Bürgschaftsanspruch mitcedirt ist. Vgl. § 398 Nr. 11 S. 320 (Bürge.)
3. Beispiele aus der bisherigen Praxis.
a) Rheinisch=franz. Recht. C. c. Art. 1692.
1. Die Uebertragung einer Forderung erstreckt sich auch auf deren Zugehörungen.
11. XI. 84. II. B. A. 51, 330.
2. Die verfallenen Zinsen gehen durch die Cession des Kapitals nicht über.
5. XI. 80. II. P. 12, 617.
Unter der Herrschaft' des BGB. ist Fall 1 umgekehrt zu entscheiden; im Fall 2
kommt es auf die Parteiabsicht (Fassung des Vertrages, Cessionspraxis) an. Wer
eine Forderung cedirt, will unter Umständen die ganze Forderung, also auch die verfallenen ¬
Zinsen abtreten, sonst macht er sich einen diesbezüglichen Vorbehalt. Val.
jedoch S. 338 Fall 6 und 7, woraus hervorgeht, daß auch in der Praxis des Pr.
M. die Frage ähnlich entschieden wurde, wie unter der Herrschaft des C. c.
Die Mot. II 125 sagen in dieser Hinsicht: „Der Entwurf enthält sich auch
„einer Bestimmung in Ansehung der in der Wissenschaft nicht einmüthig beant„worteten, ¬
auch von der Gesetzgebung zum Theil verschieden gelösten Frage, ob“
„mit der Uebertragung der Forderung auch der Anspruch auf Früchte, Zinsen“
Scherer, Bürgerl. Gesetzbuch. II.
22