Volltext : Recht der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10070)

§  401.
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Schuldners,  sofern  nicht  aus  dem  zwischen  dem  bisherigen  Gläubiger  und  dem
neuen  Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisse  ein  Anderes  sich  ergibt.
Die  §§  298,  299  Entw.  I  sind  in  den  Abschnitt  betr.  Kauf  als  §  437,  438
BGB.  versetzt.  §  300  Entw.  I  ist  als  selbstverständlich  gestrichen.  Vgl.  hierzu  ferner
§  523  betr.  Gewährleistung  im  Falle  einer  Schenkung.
2.  a)  Retentionsrecht.  Aus  den  Mot.  z.  Entw.  II.:  „Die  Fassung  des  Entwurfs'
„schien  zu  allgemein,  indem  unter  den  Begriff  verstärkender  Nebenrechte  auch  solche
„Rechte  sich  bringen  ließen,  auf  welche  die  Vorschrift  nicht  passe,  wie  z.  B.  das  Retentions„recht ¬
  nach  Art.  313  HGB  (=  §  369  neues  HGB.).  Die  konkretere  Formulirung'
„auf  Pfandrecht  und  Bürgschaft,  als  die  hauptsächlich  in  Betracht  kommenden  beiden'
„Arten  von  Nebenrechten,  gewähre  größere  Verständlichkeit  und  schließe  die  An„wendung ¬
  der  Bestimmung  auf  andere  Nebenrechte  im  Wege  der  Analogie  nicht  aus."
Vgl.  Nr.  8.
b)  Mot.  II.  124.  „Uebrigens  enthält  der  zweite  Satz  des  §  297  Entw.  I.  für  den"
„Fall  der  Abtretung  keine  lex  absoluta;  vielmehr  kann  im  Einzelfalle,  soweit
„dies  nach  dem  Gesetze  möglich  ist  (vergl.  bes.  Entw.  I  §  1086  Abs.  2),  der
„Uebergang  der  Nebenrechte  ausgeschlossen  werden  (s.  auch  Entw.  I  §  1129  Abs.  4).“
c)  „Der  Entwurf  enthält  keine  Bestimmung  über  die  Rechte  des  neuen
„Gläubigers  gegen  Mitverpflichtete  des  Schuldners  (Entw.  I  §§  321  ff.).  Der
„neue  Gläubiger  erlangt  bei  Uebertragung  einer  Forderung,  für  welche  mehrere
„Mitschuldner  haften,  unbestreitbar  alle  Rechte  gegen  jeden  einzelnen  Mitschuldner,
„so  wie  dieselben  dem  bisherigen  Gläubiger  zustanden.  Die  Erledigung  der
„Frage  aber,  welche  Wirkungen  sich  ergeben,  wenn  die  Abtretung  sich  nur  auf„die ¬
  Rechte  gegen  den  einen  Mitschuldner  beziehen  sollte  oder  gar  die  Rechte
„gegen  die  übrigen  Mitschuldner  ausdrücklich  von  der  Abtretung  ausgeschlossen"
„würden,  bleibt  zweckmäßig  der  Wissenschaft  und  Praxis  vorbehalten.  Von  er„heblicher ¬
  praktischer  Bedeutung  ist  diese  Frage  nicht.
Bemerkung  zu  c.  Wie  wenn  die  schriftliche  Bürgschaft  mündlich  auf  die
Person  des  bisherigen  Gläubigers  beschränkt  ist?  Wirksam,  abgesehen  von  dem  Fall,
daß  der  Bürgschaftsanspruch  mitcedirt  ist.  Vgl.  §  398  Nr.  11  S.  320  (Bürge.)
3.  Beispiele  aus  der  bisherigen  Praxis.
a)  Rheinisch=franz.  Recht.  C.  c.  Art.  1692.
1.  Die  Uebertragung  einer  Forderung  erstreckt  sich  auch  auf  deren  Zugehörungen.
11.  XI.  84.  II.  B.  A.  51,  330.
2.  Die  verfallenen  Zinsen  gehen  durch  die  Cession  des  Kapitals  nicht  über.
5.  XI.  80.  II.  P.  12,  617.
Unter  der  Herrschaft'  des  BGB.  ist  Fall  1  umgekehrt  zu  entscheiden;  im  Fall  2
kommt  es  auf  die  Parteiabsicht  (Fassung  des  Vertrages,  Cessionspraxis)  an.  Wer
eine  Forderung  cedirt,  will  unter  Umständen  die  ganze  Forderung,  also  auch  die  verfallenen ¬
  Zinsen  abtreten,  sonst  macht  er  sich  einen  diesbezüglichen  Vorbehalt.  Val.
jedoch  S.  338  Fall  6  und  7,  woraus  hervorgeht,  daß  auch  in  der  Praxis  des  Pr.
M.  die  Frage  ähnlich  entschieden  wurde,  wie  unter  der  Herrschaft  des  C.  c.
Die  Mot.  II  125  sagen  in  dieser  Hinsicht:  „Der  Entwurf  enthält  sich  auch
„einer  Bestimmung  in  Ansehung  der  in  der  Wissenschaft  nicht  einmüthig  beant„worteten, ¬
  auch  von  der  Gesetzgebung  zum  Theil  verschieden  gelösten  Frage,  ob“
„mit  der  Uebertragung  der  Forderung  auch  der  Anspruch  auf  Früchte,  Zinsen“
Scherer,  Bürgerl.  Gesetzbuch.  II.
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