336 II. Buch. Recht d. Schuldverhältnisse. IV. Abschn. Uebertragung d. Forderung.
sprochen. — Seit dem 1. Okt. 1879 wurden bei gleicher Sachlage die entsprechende
Pfändung und Ueberweisung gegen die Post vom Amtsgericht nicht ausgesprochen.
weil nach der CPO. nur eine bestimmte Sache, also nicht eine erst noch einlaufende ¬
Postanweisung, deren Absender, Betrag ec. ganz unbestimmt sei, gepfändet ¬
werden könne.
Ich halte die Pfändung, wie die Cession solcher Ansprüche an die Post für
unzulässig, weil zur Zeit der Pfändung, bezw. der Cession noch kein bestimmter
klagbarer Anspruch des Schuldners an die Post besteht; es verhält sich ähnlich, wie bei
der Cession einer zukünftigen Forderung; vgl. S. 329 (Zukünftige Forderung).
Wohl aber kann eine bestimmte Postanweisung Seitens der Gläubiger des
Adressaten gepfändet werden; a. M. Dambach S. 26, nach welchem die Pfändung
so lange nicht zulässig sein soll, als der Adressat die Sendung nicht empfangen
hat; weigere sich der Adressat, die Sendung anzunehmen, so müsse dieselbe dem
Absender zurückgegeben werden. Diese Meinung ist unrichtig; denn der Gläubiger
des Adressaten kann die Rechte desselben sich überweisen lassen.
Die Gläubiger können Packete mit oder ohne Werthangabe bei der Post nicht
mit Beschlag belegen, weil das Briefgeheimniß in Betracht kommt; denn dasselbe
ist gemäß § 341 CPO. geschützt.
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BBG. (4. Abschnitt).
Entwurf I.
§ 401. Mit der abgetretenen
§ 297. Mit Uebertragung der
Forderung gehen die Hypotheken oder
Forderung gehen die mit dieser zur
Pfandrechte, die für sie bestehen, soZeit ¬
der Uebertragung verbundenen
wie die Rechte aus einer für sie beVorzugsrechte ¬
auf den neuen Gläubiger
stellten Bürgschaft auf den neuen
über, selbst wenn über das Vermögen
Gläubiger über.
des Schuldners der Konkurs noch
in mit der Forderung für den
nicht eröffnet ist. Ein Gleiches gilt
Fall der Zwangsvollstreckung oder
von den mit der Forderung verdes ¬
Konkurses verbundenes Vorzugsbundenen, ¬
zur Verstärkung derselben
recht kann auch der neue Gläubiger
dienenden Nebenrechten.
geltend machen.
(II. 345, R. 345, III. 395.
Inhalt.
1. Die verwiesenen und gestrichenen §§ 298—300 Entw. I, betr. Gewährleistungs
pflicht des Cedenten. 2. Aus den Motiven. 3. Beispiele aus der bisherigen Praxis.
1. Der Entw. I enthielt folgende Bestimmungen: „§ 298. Wer sich dura
Vertrag zur Abtretung einer Forderung verpflichtet, haftet dem neuen Gläubigel
nur für den rechtlichen Bestand der Forderung. Auf diese Haftung finden die
Vorschriften der §§ 370, 371, 373 bis 377, 379, 380 mit der Maßgabe entsprechende ¬
Anwendung, daß als Dritter im Sinne der §§ 374 bis 377 auch der
Schuldner anzusehen ist.
§ 299. Hat der bisherige Gläubiger kraft eines Versprechens oder aus einem
anderen besonderen Rechtsgrunde für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu haften,
so bezieht sich diese Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit
der Uebertragung.
§ 300. Ist die Uebertragung auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder
unmittelbar kraft des Gesetzes erfolgt, so haftet der bisherige Gläubiger weder
für den rechtlichen Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des