Volltext : Recht der Schuldverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10070)

336  II.  Buch.  Recht  d.  Schuldverhältnisse.  IV.  Abschn.  Uebertragung  d.  Forderung.
sprochen.  —  Seit  dem  1.  Okt.  1879  wurden  bei  gleicher  Sachlage  die  entsprechende
Pfändung  und  Ueberweisung  gegen  die  Post  vom  Amtsgericht  nicht  ausgesprochen.
weil  nach  der  CPO.  nur  eine  bestimmte  Sache,  also  nicht  eine  erst  noch  einlaufende ¬
  Postanweisung,  deren  Absender,  Betrag  ec.  ganz  unbestimmt  sei,  gepfändet ¬
  werden  könne.
Ich  halte  die  Pfändung,  wie  die  Cession  solcher  Ansprüche  an  die  Post  für
unzulässig,  weil  zur  Zeit  der  Pfändung,  bezw.  der  Cession  noch  kein  bestimmter
klagbarer  Anspruch  des  Schuldners  an  die  Post  besteht;  es  verhält  sich  ähnlich,  wie  bei
der  Cession  einer  zukünftigen  Forderung;  vgl.  S.  329  (Zukünftige  Forderung).
Wohl  aber  kann  eine  bestimmte  Postanweisung  Seitens  der  Gläubiger  des
Adressaten  gepfändet  werden;  a.  M.  Dambach  S.  26,  nach  welchem  die  Pfändung
so  lange  nicht  zulässig  sein  soll,  als  der  Adressat  die  Sendung  nicht  empfangen
hat;  weigere  sich  der  Adressat,  die  Sendung  anzunehmen,  so  müsse  dieselbe  dem
Absender  zurückgegeben  werden.  Diese  Meinung  ist  unrichtig;  denn  der  Gläubiger
des  Adressaten  kann  die  Rechte  desselben  sich  überweisen  lassen.
Die  Gläubiger  können  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe  bei  der  Post  nicht
mit  Beschlag  belegen,  weil  das  Briefgeheimniß  in  Betracht  kommt;  denn  dasselbe
ist  gemäß  §  341  CPO.  geschützt.
—  -
BBG.  (4.  Abschnitt).
Entwurf  I.
§  401.  Mit  der  abgetretenen
§  297.  Mit  Uebertragung  der
Forderung  gehen  die  Hypotheken  oder
Forderung  gehen  die  mit  dieser  zur
Pfandrechte,  die  für  sie  bestehen,  soZeit ¬
  der  Uebertragung  verbundenen
wie  die  Rechte  aus  einer  für  sie  beVorzugsrechte ¬
  auf  den  neuen  Gläubiger
stellten  Bürgschaft  auf  den  neuen
über,  selbst  wenn  über  das  Vermögen
Gläubiger  über.
des  Schuldners  der  Konkurs  noch
in  mit  der  Forderung  für  den
nicht  eröffnet  ist.  Ein  Gleiches  gilt
Fall  der  Zwangsvollstreckung  oder
von  den  mit  der  Forderung  verdes ¬
  Konkurses  verbundenes  Vorzugsbundenen, ¬
  zur  Verstärkung  derselben
recht  kann  auch  der  neue  Gläubiger
dienenden  Nebenrechten.
geltend  machen.
(II.  345,  R.  345,  III.  395.
Inhalt.
1.  Die  verwiesenen  und  gestrichenen  §§  298—300  Entw.  I,  betr.  Gewährleistungs
pflicht  des  Cedenten.  2.  Aus  den  Motiven.  3.  Beispiele  aus  der  bisherigen  Praxis.
1.  Der  Entw.  I  enthielt  folgende  Bestimmungen:  „§  298.  Wer  sich  dura
Vertrag  zur  Abtretung  einer  Forderung  verpflichtet,  haftet  dem  neuen  Gläubigel
nur  für  den  rechtlichen  Bestand  der  Forderung.  Auf  diese  Haftung  finden  die
Vorschriften  der  §§  370,  371,  373  bis  377,  379,  380  mit  der  Maßgabe  entsprechende ¬
  Anwendung,  daß  als  Dritter  im  Sinne  der  §§  374  bis  377  auch  der
Schuldner  anzusehen  ist.
§  299.  Hat  der  bisherige  Gläubiger  kraft  eines  Versprechens  oder  aus  einem
anderen  besonderen  Rechtsgrunde  für  die  Zahlungsfähigkeit  des  Schuldners  zu  haften,
so  bezieht  sich  diese  Haftung  im  Zweifel  nur  auf  die  Zahlungsfähigkeit  zur  Zeit
der  Uebertragung.
§  300.  Ist  die  Uebertragung  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  oder
unmittelbar  kraft  des  Gesetzes  erfolgt,  so  haftet  der  bisherige  Gläubiger  weder
für  den  rechtlichen  Bestand  der  Forderung  noch  für  die  Zahlungsfähigkeit  des
            
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