§§ 401, 405, 406.
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auf Herausgabe des Hypothekenbriefs den Nachweis für erforderlich erachtet,
daß ausdrücklich oder stillschweigend auch der Anspruch auf Herausgabe
(§ 931 BGB.) abgetreten worden sei. Näheres IV, 242. Vgl. Köller, N.
1904, 58. In § 952 steht nach meiner Ansicht das Gegenteil; der Brief
geht mit der Forderung.
838. Begriff des neuen Gläubigers bei Weiterübertragung einer Forderung. Guter
Glaube § 405.
Da es sich hier um eine mehrfache Übertragung der Forderung
handelt, entsteht die Frage, ob die Gutgläubigkeit des ersten, an den die
Forderung abgetreten ist, oder des letzten Gläubigers, der sie tatsächlich
geltend macht, entscheidend ist. Die Verkehrssicherheit, die der ausgesprochene
Zweck des § 405 ist, erheischt den Schutz jedes gutgläubigen Erwerbers
also auch bei Schlechtgläubigkeit des Vormanns den Schutz des gutgläubigen
späteren Erwerbers, andererseits aber nicht den Schutz eines schlechtgläubigen
Erwerbers, mag auch sein Vormann gutgläubig gewesen sein. OLG. Frank
furt 20. XI. 03. II. Mugd. Falk. Bd. 8, 444.
839. I. Aufrechnung gegenüber dem Cessionar § 406. Gleichartigkeit der auf
zurechnenden Forderung. §387. II. Schuldanerkenntnis des Schuldners gegen
über dem Cessionar bindet. III. § 406 ist auch während des Prozesses nicht
außer Kraft gesetzt.
I. Auf die Wettschlagungsfähigkeit zur Zeit der Bekanntmachung der
Cession kommt es nicht an. Vgl. Amtsg. Pforzheim 10. VI. 02. Bad. R.
1902, 292—293. Näheres III, 186.
Aufrechnung des Ausstellers eines begebenen Wechsels gegenüber dem
Cessionar des Akzeptanten vor der Wiedereinlösung. KG. 16. II. 02. XIII.
Mugd. Falk. Bd. 8, 48.
Rechtlicher Zusammenhang. RG. 10. VI. 01. P. 1904, 411—413.
Eine Aufrechnung gegen den Gläubiger kraft einer seinem Schuldner
abgetretenen Forderung ist für den Schuldner erst in dem Zeitpunkt möglich,
wo er die Abtretungsurkunde dem Gläubiger und debitor cessus aushändigt,
da er alsdann erst „die ihm gebührende Leistung fordern kann". OLG.
Stettin 28. IV. 04. II. Recht 1904, 281.
II. Wirksamkeit eines dem Cessionar gegenüber erklärten Schuldanerkennt
nisses gegen den Cedenten. OLG. Karlsruhe, Bad. R. 1902, 330—331.
Vgl. meinen Komm. Buch II, S. 340.
Anerkennung einer abgetretenen Mietforderung. Schriftliches Anerkennt
nis. Indem er es dem Cedenten zur Benutzung überließ und dieser es dem
Cessionar übergeben hat, was Beklagter sicher erwarten mußte, hat er sich
als Schuldner bekannt und dem Cessionar die Zahlung versprochen. KG.
3. VI. 04. XV. Mugd. Falk. Bd. 9, 35.
III. Schönfeld gegen Schneider, Recht 1904, 489, 546.
840. Anzeige (Denunziation) der Cession durch den I. Cedenten. § 409. II. Ces
Anmeldung im Konkurs durch den
sionar. § 410. Mahnung, Kündigung.
Cessionar. Form der Verurteilung; kein Zurückbehaltungsrecht. III. Gesetz¬