Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§§ 401, 405, 406. 
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auf Herausgabe des Hypothekenbriefs den Nachweis für erforderlich erachtet, 
daß ausdrücklich oder stillschweigend auch der Anspruch auf Herausgabe 
(§ 931 BGB.) abgetreten worden sei. Näheres IV, 242. Vgl. Köller, N. 
1904, 58. In § 952 steht nach meiner Ansicht das Gegenteil; der Brief 
geht mit der Forderung. 
838. Begriff des neuen Gläubigers bei Weiterübertragung einer Forderung. Guter 
Glaube § 405. 
Da es sich hier um eine mehrfache Übertragung der Forderung 
handelt, entsteht die Frage, ob die Gutgläubigkeit des ersten, an den die 
Forderung abgetreten ist, oder des letzten Gläubigers, der sie tatsächlich 
geltend macht, entscheidend ist. Die Verkehrssicherheit, die der ausgesprochene 
Zweck des § 405 ist, erheischt den Schutz jedes gutgläubigen Erwerbers 
also auch bei Schlechtgläubigkeit des Vormanns den Schutz des gutgläubigen 
späteren Erwerbers, andererseits aber nicht den Schutz eines schlechtgläubigen 
Erwerbers, mag auch sein Vormann gutgläubig gewesen sein. OLG. Frank 
furt 20. XI. 03. II. Mugd. Falk. Bd. 8, 444. 
839. I. Aufrechnung gegenüber dem Cessionar § 406. Gleichartigkeit der auf 
zurechnenden Forderung. §387. II. Schuldanerkenntnis des Schuldners gegen 
über dem Cessionar bindet. III. § 406 ist auch während des Prozesses nicht 
außer Kraft gesetzt. 
I. Auf die Wettschlagungsfähigkeit zur Zeit der Bekanntmachung der 
Cession kommt es nicht an. Vgl. Amtsg. Pforzheim 10. VI. 02. Bad. R. 
1902, 292—293. Näheres III, 186. 
Aufrechnung des Ausstellers eines begebenen Wechsels gegenüber dem 
Cessionar des Akzeptanten vor der Wiedereinlösung. KG. 16. II. 02. XIII. 
Mugd. Falk. Bd. 8, 48. 
Rechtlicher Zusammenhang. RG. 10. VI. 01. P. 1904, 411—413. 
Eine Aufrechnung gegen den Gläubiger kraft einer seinem Schuldner 
abgetretenen Forderung ist für den Schuldner erst in dem Zeitpunkt möglich, 
wo er die Abtretungsurkunde dem Gläubiger und debitor cessus aushändigt, 
da er alsdann erst „die ihm gebührende Leistung fordern kann". OLG. 
Stettin 28. IV. 04. II. Recht 1904, 281. 
II. Wirksamkeit eines dem Cessionar gegenüber erklärten Schuldanerkennt 
nisses gegen den Cedenten. OLG. Karlsruhe, Bad. R. 1902, 330—331. 
Vgl. meinen Komm. Buch II, S. 340. 
Anerkennung einer abgetretenen Mietforderung. Schriftliches Anerkennt 
nis. Indem er es dem Cedenten zur Benutzung überließ und dieser es dem 
Cessionar übergeben hat, was Beklagter sicher erwarten mußte, hat er sich 
als Schuldner bekannt und dem Cessionar die Zahlung versprochen. KG. 
3. VI. 04. XV. Mugd. Falk. Bd. 9, 35. 
III. Schönfeld gegen Schneider, Recht 1904, 489, 546. 
840. Anzeige (Denunziation) der Cession durch den I. Cedenten. § 409. II. Ces 
Anmeldung im Konkurs durch den 
sionar. § 410. Mahnung, Kündigung. 
Cessionar. Form der Verurteilung; kein Zurückbehaltungsrecht. III. Gesetz¬
	        
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