Art. 95.
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der Hausfrau als Gesinde. Amtsg. Wilster, LG. Altona 26. III. 04. S. H.
1904, 226.
Schlüsselgewalt. Die Frau kann das Gesinde mieten; § 1357 BGB.
Übrigens kann nach § 1357 BGB. der Ehemann selbst gegen den Willen
der Ehefrau wirksam dem Dienstmädchen kündigen. Die Ges. O. kann dies
nicht ändern. Vgl. OLG. Dresden 25. IV. 01. VI. SächsAn. 1900, 193.
II. Minderjährige.
Das Vormundschaftsgericht muß die Gesindemiete auf länger als ein
Jahr bestätigen, § 1822 Nr. 7 BGB. Kündbarkeit nach 5 Jahren gemäß
§ 624 B6B.
Stillschweigende Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. LG. Lyck,
M. 1903, 129.
Pos
III. Begriff des Gesindes.
a) Die Hausoffizianten des Pr. LR. II. 5 § 177—186 stehen aus
schließlich unter dem BGB. Delius, Franke, Birkenbihl a. a. O. Kontra
Raddatz, Pos. M. 1899, 141. Brauchte also vor der Klage die Polizei nicht
anzurufen; z. B. eine Stütze der Hausfrau mit Familienanschluß. LG. Dort
mund 4. VII. 03. Berl. Bl. 1904, 43—44.
b) Instleute. Keine obrigkeitliche Genehmigung mehr. Schlesw.-holst.
VO. vom 20. Januar 1897 Ziff. 6 aufgehoben. OLG. Kiel 8. V. 00. II.
S. H. 1900, 155. Fortbestehen der Verpflichtung der Instleute in Ost= und
Lestpreußen, vor der Klageerhebung gegen die Gutsherrschaft die polizeiliche
Vermittelung nachzusuchen. Pr. Kab. Ord. v. 18. August 1837. Schadens
ersatzpflicht wegen Mietens vertragsbrüchiger Instleute. Instleute kein Ge
sinde. OLG. Königsberg, Pos. M. 1903, 55.
Zum Begriff des Gesindes ist nicht notwendig, daß das Gesinde die
häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn teilt. Ländlicher Arbeiter. LG.
Zwickau, SächsAr. 1903, 234. Herrschaftlicher Kutscher, monatliche Lohn
vereinbarung, ist zum monatsweise gemieteten Gesinde zu rechnen. KG.
12. XII. 02. VIII. Berl. Bl. 1903, 20.
Es bleibt
Polizeiliche Vermittelung ist in Preußen unumgänglich.
bei dem Landesrecht. LG. Glatz, Br. 1901, 5. OLG. Posen, Pos. M.
1904, 25 (Gutsgärtner). Hartwig, Recht 1901, 407 (Hannover). Näheres
II. 343. Vgl. AG. Berlin, Berl. Bl. 1902, 56. Zulässigkeit des Rechts
weges auf Erlangung eines berechtigten Zeugnisses des Gesindes von der
Dienstherrschaft. LG. Magdeburg 23. X. 03. N. 1903, 99.
V. Züchtigungsrecht. Geringe Tätlichkeiten der Herrschaft kein Grund zu
sofortiger Kündigung. LG. Lyck 27. V. 03. I. u. 16.IV. 03. Pos. M. 1903,129.
Ebenso betr. Ohrfeigen. OLG. Stettin 6. XI. 03. III. Mugd. Falk. Bd. 7, 476.
Ebenso Ohrfeigen und Niederwerfen trotz 3 Mark Strafe durch Schöffengericht.
Vgl. Eulenberg, N. 1901, 49—51. OLG. Marienwerder. Pr. M. 1901,
170. Am Rhein darf mit Recht nicht gehauen werden, ebenso wie beim
Militär.
VI. Keine Aufrechnung, aber Zurückbehaltungsrecht. Vgl. B6B.
273, 394.
VII. Straflohn, Berechnung. § 31 der Schlesw.=holst. Ges. O. LG.
Kiel 8. II. 04. I. S. H. 1904, 98—99.
Scherer, Die fünf ersten Jahre des BGB.