Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art. 95. 
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der Hausfrau als Gesinde. Amtsg. Wilster, LG. Altona 26. III. 04. S. H. 
1904, 226. 
Schlüsselgewalt. Die Frau kann das Gesinde mieten; § 1357 BGB. 
Übrigens kann nach § 1357 BGB. der Ehemann selbst gegen den Willen 
der Ehefrau wirksam dem Dienstmädchen kündigen. Die Ges. O. kann dies 
nicht ändern. Vgl. OLG. Dresden 25. IV. 01. VI. SächsAn. 1900, 193. 
II. Minderjährige. 
Das Vormundschaftsgericht muß die Gesindemiete auf länger als ein 
Jahr bestätigen, § 1822 Nr. 7 BGB. Kündbarkeit nach 5 Jahren gemäß 
§ 624 B6B. 
Stillschweigende Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. LG. Lyck, 
M. 1903, 129. 
Pos 
III. Begriff des Gesindes. 
a) Die Hausoffizianten des Pr. LR. II. 5 § 177—186 stehen aus 
schließlich unter dem BGB. Delius, Franke, Birkenbihl a. a. O. Kontra 
Raddatz, Pos. M. 1899, 141. Brauchte also vor der Klage die Polizei nicht 
anzurufen; z. B. eine Stütze der Hausfrau mit Familienanschluß. LG. Dort 
mund 4. VII. 03. Berl. Bl. 1904, 43—44. 
b) Instleute. Keine obrigkeitliche Genehmigung mehr. Schlesw.-holst. 
VO. vom 20. Januar 1897 Ziff. 6 aufgehoben. OLG. Kiel 8. V. 00. II. 
S. H. 1900, 155. Fortbestehen der Verpflichtung der Instleute in Ost= und 
Lestpreußen, vor der Klageerhebung gegen die Gutsherrschaft die polizeiliche 
Vermittelung nachzusuchen. Pr. Kab. Ord. v. 18. August 1837. Schadens 
ersatzpflicht wegen Mietens vertragsbrüchiger Instleute. Instleute kein Ge 
sinde. OLG. Königsberg, Pos. M. 1903, 55. 
Zum Begriff des Gesindes ist nicht notwendig, daß das Gesinde die 
häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn teilt. Ländlicher Arbeiter. LG. 
Zwickau, SächsAr. 1903, 234. Herrschaftlicher Kutscher, monatliche Lohn 
vereinbarung, ist zum monatsweise gemieteten Gesinde zu rechnen. KG. 
12. XII. 02. VIII. Berl. Bl. 1903, 20. 
Es bleibt 
Polizeiliche Vermittelung ist in Preußen unumgänglich. 
bei dem Landesrecht. LG. Glatz, Br. 1901, 5. OLG. Posen, Pos. M. 
1904, 25 (Gutsgärtner). Hartwig, Recht 1901, 407 (Hannover). Näheres 
II. 343. Vgl. AG. Berlin, Berl. Bl. 1902, 56. Zulässigkeit des Rechts 
weges auf Erlangung eines berechtigten Zeugnisses des Gesindes von der 
Dienstherrschaft. LG. Magdeburg 23. X. 03. N. 1903, 99. 
V. Züchtigungsrecht. Geringe Tätlichkeiten der Herrschaft kein Grund zu 
sofortiger Kündigung. LG. Lyck 27. V. 03. I. u. 16.IV. 03. Pos. M. 1903,129. 
Ebenso betr. Ohrfeigen. OLG. Stettin 6. XI. 03. III. Mugd. Falk. Bd. 7, 476. 
Ebenso Ohrfeigen und Niederwerfen trotz 3 Mark Strafe durch Schöffengericht. 
Vgl. Eulenberg, N. 1901, 49—51. OLG. Marienwerder. Pr. M. 1901, 
170. Am Rhein darf mit Recht nicht gehauen werden, ebenso wie beim 
Militär. 
VI. Keine Aufrechnung, aber Zurückbehaltungsrecht. Vgl. B6B. 
273, 394. 
VII. Straflohn, Berechnung. § 31 der Schlesw.=holst. Ges. O. LG. 
Kiel 8. II. 04. I. S. H. 1904, 98—99. 
Scherer, Die fünf ersten Jahre des BGB.
	        
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