Einf.=Ges. III. Abschnitt.
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persönlichen Gläubiger des Treuhänders können sich aber alsdann an das
Grundstück halten. Vgl. Nr. 394.
128. Städtisches Pfandhaus. BGB. § 994. EG. Art. 94. Pfandleiher.
Vgl. Marcus, Recht 1901, 170.
Die städtischen Pfandhäuser (z. B. zu Mainz) haben regelmäßig das
Privileg, daß sie die beliehenen gestohlenen Sachen nur gegen Bezahlung
des geliehenen Geldes herauszugeben brauchen. Dieses Privileg geht auch
auf den gutgläubigen Erwerber des Pfandscheins über. Amtsg. Mainz
9. IV. 02. Hess. R. 1902 (Bd. 3), 133. Näheres IV, 37.
Ebenso das städtische Leihamt zu Dresden. Verpfändung eines Spar
kassenbuchs. OLG. Dresden. Mugd. Falk. Bd. 4, 395. Leihhaus zu Metz;
LG. Metz in P. 1900, 544.
Das Pr. LR. enthielt eine ähnliche Bestimmung zu Gunsten eines
jeden gutgläubigen Erwerbers; dieselbe ist beseitigt. Also besteht Heraus
gabepflicht an den Bestohlenen. AG. Berlin, Berl. Bl. 1901, 106; S. H.
1902, 2.
Fahrlässigkeit eines Beamten des Leihhauses bei Annahme eines Pfandes
durch Nichtbeachtung des übersandten Polizeiblattes betr. einer gestohlenen Uhr.
Vindikationsklage des Bestohlenen zugesprochen. KG. Berl. Bl. 1902, 116.
129. Gesinderecht und das BGB. EG. Art. 95.
Vgl. Meine Abh. in I. W. 1901, 186. Lindenberg, Das preuß. Ges.
R. 5. Aufl. 1900; Franke, Die preuß. Ges. O. v. 1810; Birkenbihl, Die preuß.
Ges. O. 4. Aufl.; Delius, Das preuß. Ges. R. im preußischen Verwaltungs
blatt 1899 S. 85; Mayer, Ges. R. in S. Bl. 1900 Nr. 13—16; Jur. 3.
1900, 501. Lindenberg, Vertragsbruch der landwirtschaftlichen Arbeiter und
des Gesindes. Jur. Z. 1904, 517—520. Vgl. X. und § 611 BGB.
I. Draufgeld, Schriftform.
Draufgeld. Nach meiner Ansicht besteht dies als ein besonderer Ge
brauch weiter. Ebenso Dernburg, Bürgerl. Recht II. 2 § 312. Planck
EG. Art. 95. Kontra LG. Hamm, Gentzen, Nußbaum und Seyffarth
22 Pr. Ges. O., Weißler, Stranz und Gebhardt, I. W. 1901, 694.
Sind Gesindedienstverträge formlos gültig? Der Strafsenat des KG.
hat in einer in der Jur. Z. 1903 Nr. 24 abgedruckten Entscheidung vom
5. X. 03 die Frage bejaht, weil die Bestimmung des § 131 I. 5 Pr. LR.
durch das BGB. aufgehoben, die Hingabe und Annahme des Mietgeldes
zur ein Ersatzmittel der Schriftlichkeit und § 22 der Preuß. Ges. O. von
1810/1845 deshalb gegenstandslos geworden sei. Lotholz. Kontra Drabert,
r. Z. 1904, 444, 114—115. Posseldt=Lindenberg, Anm. 1. LG. Schneide
mühl 17. II. 02. I. Pos. M. 1902, 61—62. Franke, R. K. 1902,291—294.
Eine Mittelmeinung Hauptmann, N. 1901, 104.
Ein ohne Hingabe von Handgeld mündlich abgeschlossener und noch nicht
angetretener Gesindevertrag ist nichtig (§ 8 der schlesw.=holst. Gesindeordnung
vom 25. Febr. 1840). LG. Kiel 20. X. 02. I. S. H. 1904, 133.
Hingabe des Handgeldes oder Gottespfennigs an das Gesinde ist wesent
liches Erfordernis des Gesindevertrages. Sogen. junge Mädchen zur Stütze