Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Einf.=Ges. III. Abschnitt. 
P. 1903, 343. Näheres IV, 32; 321. Unfallversicherung. Militärdienst. 
OLG. Colmar, 18. III. 04. I. Mugd. Falk. Bd. 8, 402—403. 
II. Der Staat ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, welcher dadurch 
entstanden ist, daß die Grundbuchbeamten die ihnen obliegende Amtspflicht 
bei Bestimmung der Reihenfolge der Eintragungen aus Fahrlässigkeit verletzt 
haben. RG. 13. IV. 04. V. 414/03. (N.) Nach § 839 BGB. kann der Be 
schädigte nur den Staat, nicht den Beamten in Anspruch nehmen; der (ver 
urteilte) Staat hat ein Regreßrecht an den Beamten. 
Der Kläger zahlte im Geschäftszimmer des Amtsgerichts 300 Mark 
Kosten für grundbuchamtliche Vorgänge an den dort beschäftigten Grund 
buchführer G. Dieser nahm, obwohl dazu nicht befugt, das Geld an und 
verbrauchte es für sich. Die Klage gegen den sächs. Staatsfiskus auf Rück 
erstattung wurde abgewiesen. OLG. Dresden 25. I. 04. II. Mugd. Falk. 
Bd. 9, 20—22. Man muß an die richtige Kasse zahlen. Vgl. auch Rhein 
preußen. 
117. I. Haftung des preuß. Fiskus für Versehen seiner Beamten. II. Insbesondere 
bei Ausstellung und Umtausch von Quittungskarten für die Invaliditäts 
versicherung. III. Bei Hinterlegung. EG. Art. 77. 
Auch für obrigkeitliche Amtshandlungen von Beamten haftet der preuß. 
Staat jedenfalls dann, wenn der Beamte dadurch in privatrechtliche Be 
ziehungen zu einzelnen Beteiligten tritt. Die Haftung beschränkt sich nicht 
bloß auf Beamte, die den Staat rechtsgeschäftlich zu vertreten haben. RG. 
1. III. 02. Eisenbahnrechtl. Entsch. Bd. 19, 52; Recht 1902, 614. 
II. Der Schutzmann, der durch Umtausch von Versicherungskarten die 
durch § 103 des RGes. vom 22. Juni 1889 den dort bezeichneten Stellen 
übertragenen Geschäfte verrichtet, erfüllt die dem Staate als Träger der 
obrigkeitlichen Gewalt obliegenden Pflichten. RG. 14. XI. 01. J. W. 
1902, 83. 
Der Schutzmann Sch. war mehrere Jahre lang bis zum 9. November 
1898 bei dem 19. Polizeikommissariat zu Breslau beschäftigt und war ihm 
der Umtausch der Quittungskarten für die Invaliditäts= und Altersversicherung 
übertragen. Unstreitig hat er von einem Teile der ihm übergebenen Quittungs 
karten die aufgeklebten, noch nicht entwerteten Marken losgelöst und demnächst 
verkauft. Schadensklage der Versicherungsgesellschaft abgewiesen. RG. 14. XI. 
02. VI. R. K. 1903, 439. 
III. Der Preußische Justizfiskus haftet für den Ersatz der zufolge ge 
richtlicher Anordnung auf der Gerichtsschreiberei niedergelegten und verloren 
gegangenen Gegenstände (§ 142 CPO.). OLG. Marienwerder 12. XII. 01. I. 
Pos. M. 1902, 147. Vgl. meinen Komm. Buch I S. 90, 91 (Depositen 
unterschlagung), Buch II S. 1345 (Staatsanwalt). 
118. Rheinpreußen. Haftung des Staates, wie vor 1900, aber für die öffentlich 
rechtliche, nicht die privatrechtliche Seite. Pr. AG. Art. 89; Art 1384 C. c. 
EG. Art. 77. 
Haftung der Stadtgemeinde für den Schaden eines Polizeiorgans (Schutz 
manns). RG. 16. II. 03. VI. Rh. A. 1903, Bd. 99, 143. I. W. 1903, 59. 
Näheres IV, 34.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer