Einf.=Ges. III. Abschnitt.
P. 1903, 343. Näheres IV, 32; 321. Unfallversicherung. Militärdienst.
OLG. Colmar, 18. III. 04. I. Mugd. Falk. Bd. 8, 402—403.
II. Der Staat ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, welcher dadurch
entstanden ist, daß die Grundbuchbeamten die ihnen obliegende Amtspflicht
bei Bestimmung der Reihenfolge der Eintragungen aus Fahrlässigkeit verletzt
haben. RG. 13. IV. 04. V. 414/03. (N.) Nach § 839 BGB. kann der Be
schädigte nur den Staat, nicht den Beamten in Anspruch nehmen; der (ver
urteilte) Staat hat ein Regreßrecht an den Beamten.
Der Kläger zahlte im Geschäftszimmer des Amtsgerichts 300 Mark
Kosten für grundbuchamtliche Vorgänge an den dort beschäftigten Grund
buchführer G. Dieser nahm, obwohl dazu nicht befugt, das Geld an und
verbrauchte es für sich. Die Klage gegen den sächs. Staatsfiskus auf Rück
erstattung wurde abgewiesen. OLG. Dresden 25. I. 04. II. Mugd. Falk.
Bd. 9, 20—22. Man muß an die richtige Kasse zahlen. Vgl. auch Rhein
preußen.
117. I. Haftung des preuß. Fiskus für Versehen seiner Beamten. II. Insbesondere
bei Ausstellung und Umtausch von Quittungskarten für die Invaliditäts
versicherung. III. Bei Hinterlegung. EG. Art. 77.
Auch für obrigkeitliche Amtshandlungen von Beamten haftet der preuß.
Staat jedenfalls dann, wenn der Beamte dadurch in privatrechtliche Be
ziehungen zu einzelnen Beteiligten tritt. Die Haftung beschränkt sich nicht
bloß auf Beamte, die den Staat rechtsgeschäftlich zu vertreten haben. RG.
1. III. 02. Eisenbahnrechtl. Entsch. Bd. 19, 52; Recht 1902, 614.
II. Der Schutzmann, der durch Umtausch von Versicherungskarten die
durch § 103 des RGes. vom 22. Juni 1889 den dort bezeichneten Stellen
übertragenen Geschäfte verrichtet, erfüllt die dem Staate als Träger der
obrigkeitlichen Gewalt obliegenden Pflichten. RG. 14. XI. 01. J. W.
1902, 83.
Der Schutzmann Sch. war mehrere Jahre lang bis zum 9. November
1898 bei dem 19. Polizeikommissariat zu Breslau beschäftigt und war ihm
der Umtausch der Quittungskarten für die Invaliditäts= und Altersversicherung
übertragen. Unstreitig hat er von einem Teile der ihm übergebenen Quittungs
karten die aufgeklebten, noch nicht entwerteten Marken losgelöst und demnächst
verkauft. Schadensklage der Versicherungsgesellschaft abgewiesen. RG. 14. XI.
02. VI. R. K. 1903, 439.
III. Der Preußische Justizfiskus haftet für den Ersatz der zufolge ge
richtlicher Anordnung auf der Gerichtsschreiberei niedergelegten und verloren
gegangenen Gegenstände (§ 142 CPO.). OLG. Marienwerder 12. XII. 01. I.
Pos. M. 1902, 147. Vgl. meinen Komm. Buch I S. 90, 91 (Depositen
unterschlagung), Buch II S. 1345 (Staatsanwalt).
118. Rheinpreußen. Haftung des Staates, wie vor 1900, aber für die öffentlich
rechtliche, nicht die privatrechtliche Seite. Pr. AG. Art. 89; Art 1384 C. c.
EG. Art. 77.
Haftung der Stadtgemeinde für den Schaden eines Polizeiorgans (Schutz
manns). RG. 16. II. 03. VI. Rh. A. 1903, Bd. 99, 143. I. W. 1903, 59.
Näheres IV, 34.