Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art. 77. 
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8 Tonnen Stinte, B. nahm jedoch nur die bestellten 2 ab, die übrigen 
6 Tonnen wurden durch die Güterabfertigungsstelle in St. versteigert. Der 
Kläger berechnete seinen hieraus ihm erwachsenen Schaden auf 40 Mk. 80 Pfg. 
und beanspruchte dessen Erstattung von den beiden Beklagten aus eigenem 
Rechte und auf Grund Übertragung der Ansprüche des B. — LG. ver 
urteilte, OLG. wies die Klage ab, das Reichsgericht hob aber auf und wies 
die Sache mit eingehender Begründung an die Berufungsinstanz zurück. 
Zu a) RG. 11. X. 98. III. 140/98. Zu b) RG. 1. II. 04. VI. 308/03. 
Zu c) RG. 29. II. 04. VI. 274/03. SächsAr. 1904, 355—363. 
d) Ist dem Verkäufer durch den Telegraphen ein Auftrag des Käufers 
über die Absendung der Ware durch ein Versehen des Telegraphenbeamten 
unrichtig übermittelt und mußte der Verkäufer nach Lage der Sache er 
kennen, daß der Auftrag des Käufers unrichtig übermittelt war, so kann der 
Telegraphenbeamte vom Käufer nicht in Anspruch genommen werden. § 839. 
OLG. Celle 9. IV. 04. III. Recht 1904, 222. Vgl. meinen Komm. Buch I, 
92, 497, 99. 
116. I. Reichsmilitärfiskus. II. Grundbuchbeamte. GBO. § 12. EG. Art. 77. 
I. Haftung des Reichsmilitärfiskus nach Landesrecht für Unfälle, die in 
folge ungenügender Absperrung des durch ein Gefechtsschießen gefährdeten 
Geländes eingetreten sind. Vertreten wird derselbe durch die Korpsinten 
dantur. Beim Schießen über die Grenze (Baden, Elsaß) kann sich der Ver 
letzte das günstigere Landesrecht auswählen. OLG. Karlsruhe 5. VII. 02. I. 
Bestätigt. RG. 30. III. 03. VI. P. 1903, 281, 374; I. W. 1903, 65. 
Näheres IV, 32. 
Aus Anlaß einer Felddienstübung im Jahre 1901 war nur wenige 
Schritte von der Landstraße, die zwei Dörfer in der Nähe von Straßburg 
verbindet, ein Unteroffiziersposten unter dem Befehl des Beklagten P. derart 
versteckt aufgestellt, daß er von der Straße aus nicht bemerkt werden konnte. 
Dagegen konnte er die Straße, namentlich auch die vom Kläger befahrene 
Strecke überblicken. Beim Annähern des Wagens des Klägers ließ P. hinter 
einander mehrere Schüsse mit Platzpatronen abgeben. Die Pferde des 
Klägers gingen durch und er selbst wurde durch einen Sturz vom Wagen 
verletzt. Der Beklagte P. ist vermögenslos. Reichsmilitärfiskus, vertreten 
durch das preußische Kriegsministerium, dieses vertreten durch die Inten 
dantur des 15. Armeekorps in Straßburg, verurteilt gemäß els.-lothr. AG. 
z. BGB. Art. 40. OLG. Colmar 22. V. 03. I. E. L. 1904, 321—326. Vgl. 
mein EG. S. 104 Nr. 113; meinen Komm. Buch I, S. 96 Nr. 18 und über 
haupt daselbst S. 84—100 zu § 89. 
Preußisches Landrecht. § 75 Einl. und BGB. § 831. Haftung des 
Militärfiskus für Versehen eines Offiziers. Prüfung der Glühzündapparate. 
RG. 29. VI. 03. I. W. 1903, 109. Näheres IV, 33. 
Dienstbeschädigung z. B. einer Patrouille durch Umfallen einer Militär 
Telegraphenstange. Entschädigung auch der Eltern ec. nur nach Militär 
pensionsgesetz, also sehr gering. Gesetz v. 15. März 1886 betr. Militärfür 
sorge. OLG. Colmar aufgehoben. RG. 19. III. 03. VI. E. L. 1904, 10.
	        
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