Art. 77.
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8 Tonnen Stinte, B. nahm jedoch nur die bestellten 2 ab, die übrigen
6 Tonnen wurden durch die Güterabfertigungsstelle in St. versteigert. Der
Kläger berechnete seinen hieraus ihm erwachsenen Schaden auf 40 Mk. 80 Pfg.
und beanspruchte dessen Erstattung von den beiden Beklagten aus eigenem
Rechte und auf Grund Übertragung der Ansprüche des B. — LG. ver
urteilte, OLG. wies die Klage ab, das Reichsgericht hob aber auf und wies
die Sache mit eingehender Begründung an die Berufungsinstanz zurück.
Zu a) RG. 11. X. 98. III. 140/98. Zu b) RG. 1. II. 04. VI. 308/03.
Zu c) RG. 29. II. 04. VI. 274/03. SächsAr. 1904, 355—363.
d) Ist dem Verkäufer durch den Telegraphen ein Auftrag des Käufers
über die Absendung der Ware durch ein Versehen des Telegraphenbeamten
unrichtig übermittelt und mußte der Verkäufer nach Lage der Sache er
kennen, daß der Auftrag des Käufers unrichtig übermittelt war, so kann der
Telegraphenbeamte vom Käufer nicht in Anspruch genommen werden. § 839.
OLG. Celle 9. IV. 04. III. Recht 1904, 222. Vgl. meinen Komm. Buch I,
92, 497, 99.
116. I. Reichsmilitärfiskus. II. Grundbuchbeamte. GBO. § 12. EG. Art. 77.
I. Haftung des Reichsmilitärfiskus nach Landesrecht für Unfälle, die in
folge ungenügender Absperrung des durch ein Gefechtsschießen gefährdeten
Geländes eingetreten sind. Vertreten wird derselbe durch die Korpsinten
dantur. Beim Schießen über die Grenze (Baden, Elsaß) kann sich der Ver
letzte das günstigere Landesrecht auswählen. OLG. Karlsruhe 5. VII. 02. I.
Bestätigt. RG. 30. III. 03. VI. P. 1903, 281, 374; I. W. 1903, 65.
Näheres IV, 32.
Aus Anlaß einer Felddienstübung im Jahre 1901 war nur wenige
Schritte von der Landstraße, die zwei Dörfer in der Nähe von Straßburg
verbindet, ein Unteroffiziersposten unter dem Befehl des Beklagten P. derart
versteckt aufgestellt, daß er von der Straße aus nicht bemerkt werden konnte.
Dagegen konnte er die Straße, namentlich auch die vom Kläger befahrene
Strecke überblicken. Beim Annähern des Wagens des Klägers ließ P. hinter
einander mehrere Schüsse mit Platzpatronen abgeben. Die Pferde des
Klägers gingen durch und er selbst wurde durch einen Sturz vom Wagen
verletzt. Der Beklagte P. ist vermögenslos. Reichsmilitärfiskus, vertreten
durch das preußische Kriegsministerium, dieses vertreten durch die Inten
dantur des 15. Armeekorps in Straßburg, verurteilt gemäß els.-lothr. AG.
z. BGB. Art. 40. OLG. Colmar 22. V. 03. I. E. L. 1904, 321—326. Vgl.
mein EG. S. 104 Nr. 113; meinen Komm. Buch I, S. 96 Nr. 18 und über
haupt daselbst S. 84—100 zu § 89.
Preußisches Landrecht. § 75 Einl. und BGB. § 831. Haftung des
Militärfiskus für Versehen eines Offiziers. Prüfung der Glühzündapparate.
RG. 29. VI. 03. I. W. 1903, 109. Näheres IV, 33.
Dienstbeschädigung z. B. einer Patrouille durch Umfallen einer Militär
Telegraphenstange. Entschädigung auch der Eltern ec. nur nach Militär
pensionsgesetz, also sehr gering. Gesetz v. 15. März 1886 betr. Militärfür
sorge. OLG. Colmar aufgehoben. RG. 19. III. 03. VI. E. L. 1904, 10.