Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Einf.=Ges. III. Abschnitt. 
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3. Postgebäude. Lichtschacht mit nicht befestigtem Gitter. Keine Haf 
tung des Postfiskus für einen durch Sturz in den Lichtschacht verursachten 
Unfall. RG. 11. II. 04. VI. I. W. 1904, 165. P. 1904 (Bd. 35), 321 bis 
326. Klage abgewiesen, obschon schon mehrere Personen vorher verunglückt 
waren; denn nur der Hausmeister weiß davon; dieser ist aber keine ver 
fassungsmäßige Person der Post i. S. des § 31 BGB. (Bedenklich.) Eine 
Einzelperson haftet in einem solchen Fall; das Gesetz bevorzugt die juristi 
schen Personen. 
II. Ueber die Haftung der Telegraphenbeamten für Versehen bei Über 
mittelung geschäftlicher Depeschen. § 839. a) Sind die postalischen Bestim 
mungen, nach welchen die Empfangsstelle eines Telegramms eine Kollatio 
nierung durch eine Rückdepesche an die Aufgabestelle herbeiführen kann, ledig 
lich interne Vorschriften? Versehen bei der Kollationierung. Erfordert es 
die geschäftliche Vorsicht, bei Aufgabe von Depeschen wichtige Zahlen nicht 
in Ziffern, sondern in Buchstaben anzugeben (§ 254)? Ja. Haftung des 
Aufgebers einer Depesche nach § 122, 120. Das Verschulden des Klägers 
ist darin zu erblicken, daß er in der Depesche den Preis, zu dem er die 
Kohlen anbot, in Ziffern und nicht in Buchstaben hat telegraphieren lassen. 
Klage abgewiesen. RG. 1. II. 04. VI. u. OLG. Frankfurt a. M. 24. III. 03. 
F. Bd. 38 (1904), 1—14. In der Regel schreibt man heute in Ziffern. Ich 
innere an den Wechsel. 
b) Die Depesche betr. Kohlenofferte wurde von dem Beklagten E. 
aufgenommen und mittels Morseapparats an das Haupttelegraphenamt 
in F. weitergegeben. Bei dem dortigen Empfangsapparat, der von der 
Beklagten R. bedient wurde, erschien auf dem Morsestreifen für die erste Ziffer 
der Zahl 215 das Zeichen für den Buchstaben j. Die genannte Beklagte ver 
wechselte das Zeichen mit dem ihm ähnlichen Zeichen für die Ziffer 1 und nahm 
somit an, daß der für die Kohlen geforderte Preis 115 Mk. betragen solle. Um 
ein etwaiges Mißverständnis auszuschließen, richtete sie an das Postamt 4 
eine Rückdepesche, in der sie angab, daß sie die in der Depesche enthaltene 
Zahl als 115 verstanden habe. Der Beklagte E., der die Rückdepesche in 
Empfang nahm, bemerkte nicht, daß hiernach die Depesche bei dem Haupt 
telegraphenamte unrichtig eingegangen sei. Der Empfänger K. nahm das 
Verkaufsangebot des Klägers durch Drahtantwort an, ohne dabei den Preis 
wieder anzugeben, und verkaufte die Kohlen sofort für 140 Mk. weiter. 
Der Kläger forderte von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz 
in Höhe von 100 Mk. OLG. wies gegen R. und E. ab. Aufhebung nur 
gegen E. 
c) Der Fischhändler B. bestellte durch ein auf dem dortigen Tele 
graphenamt aufgegebenes Telegramm: „Morgen Früh 2 Tonnen St.“ bei 
dem Kläger 2 Tonnen Stinte. Das Telegramm wurde über K. nach L. 
befördert und dort ausgefertigt. Der auf dem Telegraphenamt in L. tätige 
Beklagte O. verwechselte versehentlich das Zahlenzeichen für 2 mit dem für 8 
und schrieb in die Ausfertigung statt der 2 eine 8. Er kollationierte nach 
Vorschrift das Telegramm, aber in dem falschen Text mit dem auf dem 
Telegrapheamt in K. beschäftigten Beklagten A., der den Fehler nicht be 
merkte und das Telegramm bestätigte. Der Kläger sandte nun an B.
	        
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