Einf.=Ges. III. Abschnitt.
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3. Postgebäude. Lichtschacht mit nicht befestigtem Gitter. Keine Haf
tung des Postfiskus für einen durch Sturz in den Lichtschacht verursachten
Unfall. RG. 11. II. 04. VI. I. W. 1904, 165. P. 1904 (Bd. 35), 321 bis
326. Klage abgewiesen, obschon schon mehrere Personen vorher verunglückt
waren; denn nur der Hausmeister weiß davon; dieser ist aber keine ver
fassungsmäßige Person der Post i. S. des § 31 BGB. (Bedenklich.) Eine
Einzelperson haftet in einem solchen Fall; das Gesetz bevorzugt die juristi
schen Personen.
II. Ueber die Haftung der Telegraphenbeamten für Versehen bei Über
mittelung geschäftlicher Depeschen. § 839. a) Sind die postalischen Bestim
mungen, nach welchen die Empfangsstelle eines Telegramms eine Kollatio
nierung durch eine Rückdepesche an die Aufgabestelle herbeiführen kann, ledig
lich interne Vorschriften? Versehen bei der Kollationierung. Erfordert es
die geschäftliche Vorsicht, bei Aufgabe von Depeschen wichtige Zahlen nicht
in Ziffern, sondern in Buchstaben anzugeben (§ 254)? Ja. Haftung des
Aufgebers einer Depesche nach § 122, 120. Das Verschulden des Klägers
ist darin zu erblicken, daß er in der Depesche den Preis, zu dem er die
Kohlen anbot, in Ziffern und nicht in Buchstaben hat telegraphieren lassen.
Klage abgewiesen. RG. 1. II. 04. VI. u. OLG. Frankfurt a. M. 24. III. 03.
F. Bd. 38 (1904), 1—14. In der Regel schreibt man heute in Ziffern. Ich
innere an den Wechsel.
b) Die Depesche betr. Kohlenofferte wurde von dem Beklagten E.
aufgenommen und mittels Morseapparats an das Haupttelegraphenamt
in F. weitergegeben. Bei dem dortigen Empfangsapparat, der von der
Beklagten R. bedient wurde, erschien auf dem Morsestreifen für die erste Ziffer
der Zahl 215 das Zeichen für den Buchstaben j. Die genannte Beklagte ver
wechselte das Zeichen mit dem ihm ähnlichen Zeichen für die Ziffer 1 und nahm
somit an, daß der für die Kohlen geforderte Preis 115 Mk. betragen solle. Um
ein etwaiges Mißverständnis auszuschließen, richtete sie an das Postamt 4
eine Rückdepesche, in der sie angab, daß sie die in der Depesche enthaltene
Zahl als 115 verstanden habe. Der Beklagte E., der die Rückdepesche in
Empfang nahm, bemerkte nicht, daß hiernach die Depesche bei dem Haupt
telegraphenamte unrichtig eingegangen sei. Der Empfänger K. nahm das
Verkaufsangebot des Klägers durch Drahtantwort an, ohne dabei den Preis
wieder anzugeben, und verkaufte die Kohlen sofort für 140 Mk. weiter.
Der Kläger forderte von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz
in Höhe von 100 Mk. OLG. wies gegen R. und E. ab. Aufhebung nur
gegen E.
c) Der Fischhändler B. bestellte durch ein auf dem dortigen Tele
graphenamt aufgegebenes Telegramm: „Morgen Früh 2 Tonnen St.“ bei
dem Kläger 2 Tonnen Stinte. Das Telegramm wurde über K. nach L.
befördert und dort ausgefertigt. Der auf dem Telegraphenamt in L. tätige
Beklagte O. verwechselte versehentlich das Zahlenzeichen für 2 mit dem für 8
und schrieb in die Ausfertigung statt der 2 eine 8. Er kollationierte nach
Vorschrift das Telegramm, aber in dem falschen Text mit dem auf dem
Telegrapheamt in K. beschäftigten Beklagten A., der den Fehler nicht be
merkte und das Telegramm bestätigte. Der Kläger sandte nun an B.