Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

V. Buch. Erbrecht. 
1006 
IV. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt zwar erst mit der 
Erklärung, das Amt antreten zu wollen. Das vom Nachlaßgericht gemäß 
§ 2368 einem Testamentsvollstrecker auf dessen Antrag erteilte Zeugnis ent 
hält für den Dritten die Sicherheit, daß das Amt des Testamentsvollstreckers 
wirklich begonnen habe. Ebenso Helm kontra Bolek, Jur. Z. 1903, 343, 199. 
Frühere Handlungen sind aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung jeden 
falls aufrecht zu halten. OLG. Hamburg 7. I. 03. I. H. 1903, 87. (Hierau 
hält der Grundbuchrichter fest.) 
Das Nachlaßgericht hat gemäß § 2361 von Amts wegen das kraftlose 
Zeugnis einzuziehen; es ist also verpflichtet, den Testamentsvollstrecker, dessen 
Amt erloschen ist, sogar unter Anwendung von Gewalt „zur Herausgabe 
des Zeugnisses anzuhalten". Marcus, Lobe, C. Bl. Bd. 3, 830. 
Beschwerde des Miterben gegen Erteilung des Zeugnisses für den 
Testamentsvollstrecker. Weitere Beschwerde des Testamentsvollstreckers. Nichtig 
keit des Testaments wegen mangelnder Ortsangabe der Niederschrift. KG. 
9. XII. 01. I. Mugd. Falk. Bd. 4, 126. Vgl. auch § 2224. 
V. Ja, denn nach §§ 792, 896 CPO. kann es auch der Gläubiger. 
KG. (2). LG. Hamburg, Jahrb. f. KG. 1901, 56; Lobe, C. Bl. 1901, 425; 
1902, 339; Mugd. Falk. Bd. 4, 124; Kontra Jacubetzky, Recht 1901, 575 
(Mitglied der 2. Kommission). 
Vgl. auch Goslich, Lobe, C. Bl. Bd. 2, 285. Näheres II, 368. 
VI. a) Der Testamentsvollstrecker darf im allgemeinen über Nachlaß 
gegenstände nicht zu seinen eigenen Gunsten verfügen. Wenn sich jedoch im 
Einzelfall ergibt, daß eine solche Verfügung dem Willen des Erblassers ent 
pricht, so ist sie zulässig. KG. 1. XII. 02. Jahrb. f. KG. Bd. 25, 72. 
Unrichtig. Der Erblasser kann den § 181 nicht abändern. 
Kontra: a) Auf Grund einer Quittung und Löschungsbewilligung, die 
der Eigentümer des belasteten Grundstücks als Testamentsvollstrecker 
des 
eingetragenen Gläubigers ausgestellt hat, kann eine Hypothek nicht gelöscht 
werden. §§ 181, 2197 BGB. Auf den Testamentsvollstrecker kann § 181 
keine Anwendung finden. Hat der Vollstrecker die Versteigerung der zum 
Nachlasse gehörigen Grundstücke bewirkt, so steht kein Hindernis, daß er sich 
die Liegenschaften selbst zuschlagen läßt, und die Auflassungserklärung abgibt. 
OLG. Colmar 26. III. 02. Mugd. Falk. Bd. 4, 437. 
b) Der Testamentsvollstrecker als Miterbe. 
Ausschluß desselben von der Vornahme der Erbteilung, wenn er Miterbe 
ist. 
Der Testator kann aber diese prinzipielle Unfähigkeit durch eine be 
sondere Bestimmung beseitigen. KG. 10. III. 02. I. R. J. A. Bd. 3, 10; 
Lobe, C. Bl. 1902 (Bd. 3), 83. S. A. 1902, 462. 
Ein zum Testamentsvollstrecker ernannter Miterbe ist nicht befugt, in 
seinem Sonderinteresse über Nachlaßgegenstände zu verfügen. Dagegen ist 
er am Handeln im Interesse der Erbengemeinschaft nicht behindert. Er kann 
also über Nachlaßgegenstände im Interesse der Erbengesamtheit verfügen. 
RG. 28. III. 04. Jahrb. f. KG. 1904 Bd. 27, 194—197; R. I. A. Bd. 4, 
185; Lobe, C. Bl. Bd. 5, 120—122; Jur. Z. 1904, 556—557. Mugd. 
Falk. Bd. 9, 406.
	        
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