V. Buch. Erbrecht.
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IV. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt zwar erst mit der
Erklärung, das Amt antreten zu wollen. Das vom Nachlaßgericht gemäß
§ 2368 einem Testamentsvollstrecker auf dessen Antrag erteilte Zeugnis ent
hält für den Dritten die Sicherheit, daß das Amt des Testamentsvollstreckers
wirklich begonnen habe. Ebenso Helm kontra Bolek, Jur. Z. 1903, 343, 199.
Frühere Handlungen sind aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung jeden
falls aufrecht zu halten. OLG. Hamburg 7. I. 03. I. H. 1903, 87. (Hierau
hält der Grundbuchrichter fest.)
Das Nachlaßgericht hat gemäß § 2361 von Amts wegen das kraftlose
Zeugnis einzuziehen; es ist also verpflichtet, den Testamentsvollstrecker, dessen
Amt erloschen ist, sogar unter Anwendung von Gewalt „zur Herausgabe
des Zeugnisses anzuhalten". Marcus, Lobe, C. Bl. Bd. 3, 830.
Beschwerde des Miterben gegen Erteilung des Zeugnisses für den
Testamentsvollstrecker. Weitere Beschwerde des Testamentsvollstreckers. Nichtig
keit des Testaments wegen mangelnder Ortsangabe der Niederschrift. KG.
9. XII. 01. I. Mugd. Falk. Bd. 4, 126. Vgl. auch § 2224.
V. Ja, denn nach §§ 792, 896 CPO. kann es auch der Gläubiger.
KG. (2). LG. Hamburg, Jahrb. f. KG. 1901, 56; Lobe, C. Bl. 1901, 425;
1902, 339; Mugd. Falk. Bd. 4, 124; Kontra Jacubetzky, Recht 1901, 575
(Mitglied der 2. Kommission).
Vgl. auch Goslich, Lobe, C. Bl. Bd. 2, 285. Näheres II, 368.
VI. a) Der Testamentsvollstrecker darf im allgemeinen über Nachlaß
gegenstände nicht zu seinen eigenen Gunsten verfügen. Wenn sich jedoch im
Einzelfall ergibt, daß eine solche Verfügung dem Willen des Erblassers ent
pricht, so ist sie zulässig. KG. 1. XII. 02. Jahrb. f. KG. Bd. 25, 72.
Unrichtig. Der Erblasser kann den § 181 nicht abändern.
Kontra: a) Auf Grund einer Quittung und Löschungsbewilligung, die
der Eigentümer des belasteten Grundstücks als Testamentsvollstrecker
des
eingetragenen Gläubigers ausgestellt hat, kann eine Hypothek nicht gelöscht
werden. §§ 181, 2197 BGB. Auf den Testamentsvollstrecker kann § 181
keine Anwendung finden. Hat der Vollstrecker die Versteigerung der zum
Nachlasse gehörigen Grundstücke bewirkt, so steht kein Hindernis, daß er sich
die Liegenschaften selbst zuschlagen läßt, und die Auflassungserklärung abgibt.
OLG. Colmar 26. III. 02. Mugd. Falk. Bd. 4, 437.
b) Der Testamentsvollstrecker als Miterbe.
Ausschluß desselben von der Vornahme der Erbteilung, wenn er Miterbe
ist.
Der Testator kann aber diese prinzipielle Unfähigkeit durch eine be
sondere Bestimmung beseitigen. KG. 10. III. 02. I. R. J. A. Bd. 3, 10;
Lobe, C. Bl. 1902 (Bd. 3), 83. S. A. 1902, 462.
Ein zum Testamentsvollstrecker ernannter Miterbe ist nicht befugt, in
seinem Sonderinteresse über Nachlaßgegenstände zu verfügen. Dagegen ist
er am Handeln im Interesse der Erbengemeinschaft nicht behindert. Er kann
also über Nachlaßgegenstände im Interesse der Erbengesamtheit verfügen.
RG. 28. III. 04. Jahrb. f. KG. 1904 Bd. 27, 194—197; R. I. A. Bd. 4,
185; Lobe, C. Bl. Bd. 5, 120—122; Jur. Z. 1904, 556—557. Mugd.
Falk. Bd. 9, 406.