V. Buch. Erbrecht.
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II. Eintrag des Rechtes des Nacherben in das Grundbuch gemäß § 52
GBO. findet ebenfalls statt; aber sehr streitig. Vgl. § 2100. Großen Zweck
hat der Eintrag nicht.
Berechtigung des befreiten Vorerben zur Verfügung über ein Grund
stück, wenn seine Befreiung an eine auflösende Bedingung geknüpft ist. L6,
Magdeburg 11. IV. 03. N. 1903, 47.
1534. Die Ausschlagungsfrist für einen pflichtteilsberechtigten Nacherben beginnt
erst mit dem Eintritt der Nacherbfolge. §§ 2142, 2308. Streitig.
Vgl. § 1944 Nr. 1502 Vf.
Vermächtnisse.
1535.
§§ 2147—2191. I. a) Vermächtnis oder Zuwendung unter
Lebenden. b) Vermächtnisnehmer oder Erbe.
§ 2147. c) Vorausver
mächtnis. § 2150.
II. Vermächtniserwerb. Obligatorischer Anspruch.
a) Grundbuchanlage.
b) Grundstücksvermächtnis. Wie ist es zu vollziehen?
Wer bezahlt die Besitzveränderungs= oder Auflassungsgebühr? § 2174.
III. Auslegung des Zusatzes: „Das Vermächtnis ist durch Kürzung der
Schuld des Legatars zu erfüllen", wenn keine Schuld besteht. Wird ganz
ausbezahlt. IV. a) Auch nach der Pfändung und Ueberweisung einer ver
machten Rente steht das Recht zur Ausschlagung des Vermächtnisses dem
Bedachten zu. § 2180. b) Stillschweigung. Ausschlagung des Vermächt
nisses. Anfechtung der Ausschlagung gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten
ist zulässig; ebenso durch den Prozeßbevollmächtigten. § 2180. V. Kein
Anspruch auf Herausgabe
bezogener Früchte bei Wohnungsrecht, wenn es
der Vermächtnisnehmer tatsächlich aufgibt. § 2184. VI. Nachvermächtnis;
keine Vigilanzpflegschaft.
§§ 2191, 1909.
Rechtliche Natur und Wirkung der Vermächtnisse. Vgl. Jung, B. N. Z.
Nr. 7, 9.
1900
Erdmann, Der Nießbrauch in Verfügungen von Todeswegen nach ge
meinem Rechte und dem Arch. f. d. civ. Pr. 1903 (Bd. 94), 284. Jung,
Kostenpflicht bei Erfüllung von Vermächtnissen. B. N. Z. 1903, 102.
I. a) Ob die Bestimmung in einem Grundstückskaufe und in dem vom
erkäufer gleichzeitig errichteten Testamente, daß der hypothekarisch sicher
gestellte Kaufpreisrückstand mit dem Tode des Verkäufers je zur Hälfte auf
die Käuferin und deren Schwester übergehen solle, als vertragsmäßige Zu
wendung unter Lebenden, oder als Vermächtnis aufzufassen sei, ist eine tat
sächliche Frage, die Auslegung bindet also bei weiterer Beschwerde (und
Revision). (§§ 2150, 2174.) OLG. Dresden 26. VIII. 01. VI. SächsAn.
1902, 47—50.
b) Vgl. § 2087.
Vorausgewährung des Gegenstandes des Vermächtnisses. Geltendmachung
des
Anspruchs im allgemeinen Gerichtsstande des Testamentsvollstreckers.
KG. 24. VI. 04. III. Mugd. Falk. Bd. 9, 404—406.
c) Unterschied zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung.
Letztere hat keine dingliche Wirkung. BGB. § 2048. KG. 10. X. 04. I.
Mugd. Falk. Bd. 9, 397—398.
II. a) Ausschreiben des hess. Just.=Min. v. 22. April 1902, betr. das Grund
buchwesen, die Rechtswirkung des Vermächtnisses nach § 2174 BGB. So
lange die Begründung des Nießbrauchs nach hess. Übergangsrecht noch nicht
erfolgt ist, darf er, sofern der Erbfall nach dem 1. Jan. 1900 eingetreten