Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

V. Buch. Erbrecht. 
1004 
II. Eintrag des Rechtes des Nacherben in das Grundbuch gemäß § 52 
GBO. findet ebenfalls statt; aber sehr streitig. Vgl. § 2100. Großen Zweck 
hat der Eintrag nicht. 
Berechtigung des befreiten Vorerben zur Verfügung über ein Grund 
stück, wenn seine Befreiung an eine auflösende Bedingung geknüpft ist. L6, 
Magdeburg 11. IV. 03. N. 1903, 47. 
1534. Die Ausschlagungsfrist für einen pflichtteilsberechtigten Nacherben beginnt 
erst mit dem Eintritt der Nacherbfolge. §§ 2142, 2308. Streitig. 
Vgl. § 1944 Nr. 1502 Vf. 
Vermächtnisse. 
1535. 
§§ 2147—2191. I. a) Vermächtnis oder Zuwendung unter 
Lebenden. b) Vermächtnisnehmer oder Erbe. 
§ 2147. c) Vorausver 
mächtnis. § 2150. 
II. Vermächtniserwerb. Obligatorischer Anspruch. 
a) Grundbuchanlage. 
b) Grundstücksvermächtnis. Wie ist es zu vollziehen? 
Wer bezahlt die Besitzveränderungs= oder Auflassungsgebühr? § 2174. 
III. Auslegung des Zusatzes: „Das Vermächtnis ist durch Kürzung der 
Schuld des Legatars zu erfüllen", wenn keine Schuld besteht. Wird ganz 
ausbezahlt. IV. a) Auch nach der Pfändung und Ueberweisung einer ver 
machten Rente steht das Recht zur Ausschlagung des Vermächtnisses dem 
Bedachten zu. § 2180. b) Stillschweigung. Ausschlagung des Vermächt 
nisses. Anfechtung der Ausschlagung gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten 
ist zulässig; ebenso durch den Prozeßbevollmächtigten. § 2180. V. Kein 
Anspruch auf Herausgabe 
bezogener Früchte bei Wohnungsrecht, wenn es 
der Vermächtnisnehmer tatsächlich aufgibt. § 2184. VI. Nachvermächtnis; 
keine Vigilanzpflegschaft. 
§§ 2191, 1909. 
Rechtliche Natur und Wirkung der Vermächtnisse. Vgl. Jung, B. N. Z. 
Nr. 7, 9. 
1900 
Erdmann, Der Nießbrauch in Verfügungen von Todeswegen nach ge 
meinem Rechte und dem Arch. f. d. civ. Pr. 1903 (Bd. 94), 284. Jung, 
Kostenpflicht bei Erfüllung von Vermächtnissen. B. N. Z. 1903, 102. 
I. a) Ob die Bestimmung in einem Grundstückskaufe und in dem vom 
erkäufer gleichzeitig errichteten Testamente, daß der hypothekarisch sicher 
gestellte Kaufpreisrückstand mit dem Tode des Verkäufers je zur Hälfte auf 
die Käuferin und deren Schwester übergehen solle, als vertragsmäßige Zu 
wendung unter Lebenden, oder als Vermächtnis aufzufassen sei, ist eine tat 
sächliche Frage, die Auslegung bindet also bei weiterer Beschwerde (und 
Revision). (§§ 2150, 2174.) OLG. Dresden 26. VIII. 01. VI. SächsAn. 
1902, 47—50. 
b) Vgl. § 2087. 
Vorausgewährung des Gegenstandes des Vermächtnisses. Geltendmachung 
des 
Anspruchs im allgemeinen Gerichtsstande des Testamentsvollstreckers. 
KG. 24. VI. 04. III. Mugd. Falk. Bd. 9, 404—406. 
c) Unterschied zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung. 
Letztere hat keine dingliche Wirkung. BGB. § 2048. KG. 10. X. 04. I. 
Mugd. Falk. Bd. 9, 397—398. 
II. a) Ausschreiben des hess. Just.=Min. v. 22. April 1902, betr. das Grund 
buchwesen, die Rechtswirkung des Vermächtnisses nach § 2174 BGB. So 
lange die Begründung des Nießbrauchs nach hess. Übergangsrecht noch nicht 
erfolgt ist, darf er, sofern der Erbfall nach dem 1. Jan. 1900 eingetreten
	        
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