Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§§ 2087, 2100. 
1001 
1528. Nacherbschaft. § 2100. I. Beispiele. II. Bestellung eines Pflegers. Des 
cendenzpflegschaft. § 2100. III. Handelsgeschäft als Bestandteil des Nachlasses. 
Vgl. meinen Komm. Buch V, S. 206—242. 
Salinger, Arch. f. B. R. 1901, 138—204. Näheres II, 267. 
Thiesing, Einige Bemerkungen über das Rechtsverhältnis zwischen Vor 
erben und Nacherben. Arch. f. d. civ. Pr. 1903 (Bd. 94), 229—264. 
Martinius, Der Eintritt der zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugten 
Person in die Stellung als Nacherbe. § 2108. Arch. f. B. R. 1903 
(Bd. 23), 162. 
I. a) Die Erblasserin hat zufolge Testamentes ihre fünf Kinder zu ihren 
Erben eingesetzt und bestimmt, daß der Sohn X. hinsichtlich des ihn be 
treffenden Erbteils nur Vorerbe sein soll, während seine Abkömmlinge oder, 
falls er kinderlos stirbt, seine vier Geschwister bezw. deren Abkömmlinge 
seine Nacherben sind. — Sohn X. hat die Erbschaft ausgeschlagen und ver 
langt nun den Pflichtteil. Kinder hat er bis jetzt nicht. Lobe, C. Bl. 1903 
(Bd. 3), 554. S. Antwort von Herold, Lobe, C. Bl. Bd. 4, 175. Sohn 
seinen Pflichtteil fordern. 
kann 
b) Auslegung eines Testaments, welches den Vater als Vorerben, die 
Descendenz als Nacherben beruft. KG. 19. I. 03. Bresl. 1903, 43. 
c) Testamentarisches Nießbrauchs- und Verfügungsrecht eines von mehreren 
irben und Aufschub der Teilung bis zu dessen Tode. Vorerbe oder Testa 
mentsvollstrecker? Vorerbe. LG. Stolp 5. V. 04. I. Pos. M. 1904, 90. 
d) Zuwendung des Nießbrauches als Vererbschaft oder Nießbrauchs 
vermächtnis? KG. 7. XII. 03. I. Mugd. Falk. Bd. 8, 273—274. 
II. Vgl. § 1912 Nr. 1493 II. BOLG. 3. I. 02.I. S. (N. Folge) 
Bd. 3, 1—4. 
III. Recht der als Vorerben eingesetzten Witwe, das zum Nachlasse ge 
hörige Geschäft mit der bisherigen Firma ohne obervormundschaftliche Ge 
nehmigung fortzuführen und sich als Firmeninhaberin eintragen zu lassen. 
§2112. § 22 HGB. KG. 13. I. 02. I. Mugd. Falk. Bd. 4, 456. 
1529. I. Der Schutz des Nacherben gegen die Wirkungen des öffentlichen Glaubens 
des Grundbuchs gemäß § 52 GBO. § 2100. II. Grundbucheintrag. Wir 
kung. § 2100. III. Das KG. schwankt. IV. Konkurs. 
I. Ein vorsichtiger Grundbuchrichter wird gemäß § 52 GBO. auch dann 
das Recht des Nacherben in das Grundbuch eintragen, wenn der Vorerbe, 
anstatt sein Eigentum bezw. sein sonstiges Recht eintragen zu lassen, gemäß 
§ 41 GBO. eine Übertragung oder Auflassung seines Rechtes vornimmt. Der 
Vorerbe ist nicht berechtigt, das in § 52 GBO. gewährte Recht des Nach 
erben in fraudem legis illusorisch zu machen. Das ist Dolus; der Erwerber 
kann particeps doli sein. Vgl. Herrmann, Recht 1903, 233. Kontra Blanck 
meister, Thiesing, Schwarz, Recht 1904, 423; 1903, 37, 226. 
Die Praxis ist geteilt. In dem hier vertretenen Sinne: 
a) Zur Auflassung eines Nachlaßgrundstückes ist erforderlich: ent 
weder Eintragung des Vorerben und der Nacherbenrechte oder gemeinschaft 
liche Bewilligung des Vorerben und des Nacherben. KG. 16. II. 03. Jahrb. 
f. KG. 1904 Bd. 26, 264—271.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer