§§ 2087, 2100.
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1528. Nacherbschaft. § 2100. I. Beispiele. II. Bestellung eines Pflegers. Des
cendenzpflegschaft. § 2100. III. Handelsgeschäft als Bestandteil des Nachlasses.
Vgl. meinen Komm. Buch V, S. 206—242.
Salinger, Arch. f. B. R. 1901, 138—204. Näheres II, 267.
Thiesing, Einige Bemerkungen über das Rechtsverhältnis zwischen Vor
erben und Nacherben. Arch. f. d. civ. Pr. 1903 (Bd. 94), 229—264.
Martinius, Der Eintritt der zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugten
Person in die Stellung als Nacherbe. § 2108. Arch. f. B. R. 1903
(Bd. 23), 162.
I. a) Die Erblasserin hat zufolge Testamentes ihre fünf Kinder zu ihren
Erben eingesetzt und bestimmt, daß der Sohn X. hinsichtlich des ihn be
treffenden Erbteils nur Vorerbe sein soll, während seine Abkömmlinge oder,
falls er kinderlos stirbt, seine vier Geschwister bezw. deren Abkömmlinge
seine Nacherben sind. — Sohn X. hat die Erbschaft ausgeschlagen und ver
langt nun den Pflichtteil. Kinder hat er bis jetzt nicht. Lobe, C. Bl. 1903
(Bd. 3), 554. S. Antwort von Herold, Lobe, C. Bl. Bd. 4, 175. Sohn
seinen Pflichtteil fordern.
kann
b) Auslegung eines Testaments, welches den Vater als Vorerben, die
Descendenz als Nacherben beruft. KG. 19. I. 03. Bresl. 1903, 43.
c) Testamentarisches Nießbrauchs- und Verfügungsrecht eines von mehreren
irben und Aufschub der Teilung bis zu dessen Tode. Vorerbe oder Testa
mentsvollstrecker? Vorerbe. LG. Stolp 5. V. 04. I. Pos. M. 1904, 90.
d) Zuwendung des Nießbrauches als Vererbschaft oder Nießbrauchs
vermächtnis? KG. 7. XII. 03. I. Mugd. Falk. Bd. 8, 273—274.
II. Vgl. § 1912 Nr. 1493 II. BOLG. 3. I. 02.I. S. (N. Folge)
Bd. 3, 1—4.
III. Recht der als Vorerben eingesetzten Witwe, das zum Nachlasse ge
hörige Geschäft mit der bisherigen Firma ohne obervormundschaftliche Ge
nehmigung fortzuführen und sich als Firmeninhaberin eintragen zu lassen.
§2112. § 22 HGB. KG. 13. I. 02. I. Mugd. Falk. Bd. 4, 456.
1529. I. Der Schutz des Nacherben gegen die Wirkungen des öffentlichen Glaubens
des Grundbuchs gemäß § 52 GBO. § 2100. II. Grundbucheintrag. Wir
kung. § 2100. III. Das KG. schwankt. IV. Konkurs.
I. Ein vorsichtiger Grundbuchrichter wird gemäß § 52 GBO. auch dann
das Recht des Nacherben in das Grundbuch eintragen, wenn der Vorerbe,
anstatt sein Eigentum bezw. sein sonstiges Recht eintragen zu lassen, gemäß
§ 41 GBO. eine Übertragung oder Auflassung seines Rechtes vornimmt. Der
Vorerbe ist nicht berechtigt, das in § 52 GBO. gewährte Recht des Nach
erben in fraudem legis illusorisch zu machen. Das ist Dolus; der Erwerber
kann particeps doli sein. Vgl. Herrmann, Recht 1903, 233. Kontra Blanck
meister, Thiesing, Schwarz, Recht 1904, 423; 1903, 37, 226.
Die Praxis ist geteilt. In dem hier vertretenen Sinne:
a) Zur Auflassung eines Nachlaßgrundstückes ist erforderlich: ent
weder Eintragung des Vorerben und der Nacherbenrechte oder gemeinschaft
liche Bewilligung des Vorerben und des Nacherben. KG. 16. II. 03. Jahrb.
f. KG. 1904 Bd. 26, 264—271.