V. Buch. Erbrecht.
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diese nicht nach dem Willen des Vaters dafür dessen alleinige Erben sein
und bleiben sollten ohne jede Konkurrenz anderer Miterben. Bestätigt. RG.
7. III. 04. IV. R. K. 1904, 618—621.
VII. RG. 12. VI. 03. VII. Recht 1903, 399.
1527. Erbeinsetzung oder Vermächtnis. § 2087.
Vgl. meinen Komm. Buch V, S. 196—201. Peiser, Recht 1902, 608,
I. a) Verfügung über einzelne Vermögensstücke in der irrigen Meinung
des Erblassers, daß diese sein ganzes Vermögen umfaßten, als Erbeinsetzung.
KG. 26. X. 03. I. Mugd. Falk. Bd. 8, 290—291. Umsomehr, wenn sie
wirklich sein ganzes Vermögen sind. OLG. Colmar 29. IX. 03; 4. X. 04;
Lobe, C. Bl. 1904, Bd. 4, 503—504; P. 1904, 660. Aber die Miterben
müssen ihm die Gegenstände auflassen; P. a. a. O.
Der Testator hat über die hauptsächlichen Gegenstände seines Vermögens
erfügung getroffen, indem er sie „einzeln“ an Personen zugewiesen hat, die
er im Testamente unterschiedlos als seine „Erben“ bezeichnet. Soweit im
Testamente die Anordnung getroffen ist, daß einzelne bestimmte Vermögens
stücke an bestimmte Erben anfallen sollten, ist darin keine Erbeinsetzung, son
dern ein Vermächtnis enthalten.
Ebensowenig ist der Umstand erheblich, daß die Beschwerdeführer, denen
der Grundbesitz zugewiesen ist, an die übrigen Bedachten bestimmte Summen
herauszahlen sollten. KG. 21. I. 01. I. Mugd. Falk. 1901, 233—234.
Alle Bedachten sind hier Erben.
b) Die tatsächliche Auslegung bindet bei der weiteren Beschwerde und
der Revision.
c) Auslegung der Erbeinsetzung auf eine bestimmte Summe. Vermächtnis
trotz des Wortes Erbe, wenn andere Personen das Anwesen erhalten. Mugd.
Falk. Bd. 5, 352. Näheres III, 417, 418.
d) Testament, worin mehrere „zu Erben eingesetzt", aber jedem der
selben eine bestimmte Geldsumme „vermacht“ ist. Wie ist der Nachlaßüber
schuß zu verteilen? § 2091 BGB. §§ 86, 95 FG. OLG. Darmstadt
14. VII. 03. Lobe, C. Bl. Bd. 4, 343.
e) Wegen der ausgelassenen Hypothek ist die Intestaterbfolge eröffnet.
OLG. Dresden 13. V. 01. Recht 1901, 356. Näheres II, 267.
Enthält der letzte Wille nur Vermächtnisse, so geht das Erbrecht auf
die Gesamtheit der gesetzlichen Erben über. KG. 11. IX. 00. S. H. 1901,
213. Mugd. Falk. Bd. 2, 468.
II. Einsetzung auf einen Bruchteil. § 2091. KG. 11. VII. 02. I.
Mugd. Falk. Bd. 5, 343—344. Lobe, C. Bl. 3, 290. Näheres III, 417.
III. Der Nutznießer ist selbst dann Vermächtnisnehmer, wenn dem
selben die Nutznießung eines Nachlaßbruchteils zugewandt ist. Also kein Erb
schein. BOLG. 12. XI. 04. Recht 1904, 632. Vgl. meinen Komm. Buch V
S. 201. Der Vermächtnisnehmer gehört überhaupt nicht in den Erbschein.
2353. BOLG. 30. V. 02. S. (N. Folge) Bd. 3, 472—476; S. A. Bd. 3,
328—329.