§§ 2064—2086.
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Erblasser zu seiner Verfügung veranlaßte. Dies steht allerdings mit einer
Bemerkung der Motive zu § 1781 des ersten Entwurfs (Bd. V S. 48) im
Einklang, ist jedoch nicht zutreffend.
Für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Unwürdigkeit
des Bedachten ist dagegen der Fall der arglistigen Täuschung des Erblassers
von besonderer Bedeutung, deshalb § 2339 Nr. 3. RG. 29. IX. 04. 223/04.
I. W. 1904, 573. Jur. Z. 1904, 1139.
Auch wenn das ganze Testament in dem Sinne wegen Irrtums an
gefochten ist, daß der Erblasser ohne den Irrtum überhaupt kein Testament
gemacht haben würde, unterliegt die einzelne Bestimmung des Testaments,
insbesondere auch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers, der richter
lichen Prüfung nach § 2078. RG. 17. III. 04. IV. 384/03. R. K. 1904,
982—986.
VI. Vgl. Reisler, Anwendbarkeit des § 2079 bei gemeinschaftlichen,
wechselseitigen Testamenten unter Ehegatten. Recht 1903, 501.
a) Ermittelung des Willens eines Erblassers in einem Testament,
nach
dessen Errichtung ein Pflichtteilberechtigter entsteht. Nach Errichtung
eines
ver
wechselseitigen Testaments starb zunächst die Ehefrau, der Ehemann
heiratete sich wieder und starb dann. Seine Witwe erhob Anspruch, indem
sie das Testament anfechten zu wollen erklärte. Die Klage der Erben aus
dem letzteren, die nur das Pflichtteilsrecht der Witwe anerkannte, wurde
abgewiesen, das RG. hob aber auf und verwies zurück. In der Beurteilung
des subjektiven Moments geht das BG. fehl, indem dasselbe von den Kl.
den Beweis verlangt, daß der Erblasser, bei der Errichtung des Testaments
die konkreten Umstände des demnächst eingetretenen Ereignisses, die Person
des künftigen Ehegatten, seine Eigenschaften, seine persönlichen Verhältnisse
tatsächlich gekannt und trotzdem wie geschehen testiert hat. Damit würde
über den Inhalt des § 2079 hinaus in Wahrheit ein Gegenbeweis in dem
Sinne verlangt, daß der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten von der E
schaft positiv hat ausschließen wollen. RG. 6. X. 04. IV. 97/04. I. W.
1904, 573
-574. Vgl. Nr. 382.
Ein Pflichtteilsberechtigter ist nur dann vom Erblasser übergangen,
wenn derselbe ihn überhaupt nicht bedacht hat, nicht aber, wenn er mit einem
bedacht, aber nicht als Erbe eingesetzt ist. Keine Anfechtung
Vermächtnis
deshalb, weil der Erblasser dem Anfechtenden mehr zugewendet haben würde,
wenn er seine Pflichtteilsberechtigung gekannt hätte. OLG. Rostock 20. XI. 01.
Meckl. Z. Bd. 21, 38.
b) Wird durch Anfechtung seitens des übergangenen Pflichtteilsberechtigten
das ganze Testament nichtig? Nur der betreffende Teil. LG. Posen 17. III. 03.I.
Pos. M. 1903, 62. § 139.
Anfechtung eines Testaments durch einen übergangenen Pflichtteils
berechtigten. Nachweis, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage
(des Pflichtteilsanspruchs) die Verfügung getroffen haben würde. Zur Be
gründung dieser rein tatsächlichen Überzeugung stützt sich der Vorderricht
auf den Inhalt des Testaments selbst, insbesondere auf den § 3 desselben,
indem er die Meinung vertritt, daß die darin bestimmte Ausschließung der
Kinder von dem mütterlichen Nachlasse gar nicht erklärlich sein würde, wenn