Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§§ 2064—2086. 
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Erblasser zu seiner Verfügung veranlaßte. Dies steht allerdings mit einer 
Bemerkung der Motive zu § 1781 des ersten Entwurfs (Bd. V S. 48) im 
Einklang, ist jedoch nicht zutreffend. 
Für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Unwürdigkeit 
des Bedachten ist dagegen der Fall der arglistigen Täuschung des Erblassers 
von besonderer Bedeutung, deshalb § 2339 Nr. 3. RG. 29. IX. 04. 223/04. 
I. W. 1904, 573. Jur. Z. 1904, 1139. 
Auch wenn das ganze Testament in dem Sinne wegen Irrtums an 
gefochten ist, daß der Erblasser ohne den Irrtum überhaupt kein Testament 
gemacht haben würde, unterliegt die einzelne Bestimmung des Testaments, 
insbesondere auch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers, der richter 
lichen Prüfung nach § 2078. RG. 17. III. 04. IV. 384/03. R. K. 1904, 
982—986. 
VI. Vgl. Reisler, Anwendbarkeit des § 2079 bei gemeinschaftlichen, 
wechselseitigen Testamenten unter Ehegatten. Recht 1903, 501. 
a) Ermittelung des Willens eines Erblassers in einem Testament, 
nach 
dessen Errichtung ein Pflichtteilberechtigter entsteht. Nach Errichtung 
eines 
ver 
wechselseitigen Testaments starb zunächst die Ehefrau, der Ehemann 
heiratete sich wieder und starb dann. Seine Witwe erhob Anspruch, indem 
sie das Testament anfechten zu wollen erklärte. Die Klage der Erben aus 
dem letzteren, die nur das Pflichtteilsrecht der Witwe anerkannte, wurde 
abgewiesen, das RG. hob aber auf und verwies zurück. In der Beurteilung 
des subjektiven Moments geht das BG. fehl, indem dasselbe von den Kl. 
den Beweis verlangt, daß der Erblasser, bei der Errichtung des Testaments 
die konkreten Umstände des demnächst eingetretenen Ereignisses, die Person 
des künftigen Ehegatten, seine Eigenschaften, seine persönlichen Verhältnisse 
tatsächlich gekannt und trotzdem wie geschehen testiert hat. Damit würde 
über den Inhalt des § 2079 hinaus in Wahrheit ein Gegenbeweis in dem 
Sinne verlangt, daß der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten von der E 
schaft positiv hat ausschließen wollen. RG. 6. X. 04. IV. 97/04. I. W. 
1904, 573 
-574. Vgl. Nr. 382. 
Ein Pflichtteilsberechtigter ist nur dann vom Erblasser übergangen, 
wenn derselbe ihn überhaupt nicht bedacht hat, nicht aber, wenn er mit einem 
bedacht, aber nicht als Erbe eingesetzt ist. Keine Anfechtung 
Vermächtnis 
deshalb, weil der Erblasser dem Anfechtenden mehr zugewendet haben würde, 
wenn er seine Pflichtteilsberechtigung gekannt hätte. OLG. Rostock 20. XI. 01. 
Meckl. Z. Bd. 21, 38. 
b) Wird durch Anfechtung seitens des übergangenen Pflichtteilsberechtigten 
das ganze Testament nichtig? Nur der betreffende Teil. LG. Posen 17. III. 03.I. 
Pos. M. 1903, 62. § 139. 
Anfechtung eines Testaments durch einen übergangenen Pflichtteils 
berechtigten. Nachweis, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage 
(des Pflichtteilsanspruchs) die Verfügung getroffen haben würde. Zur Be 
gründung dieser rein tatsächlichen Überzeugung stützt sich der Vorderricht 
auf den Inhalt des Testaments selbst, insbesondere auf den § 3 desselben, 
indem er die Meinung vertritt, daß die darin bestimmte Ausschließung der 
Kinder von dem mütterlichen Nachlasse gar nicht erklärlich sein würde, wenn
	        
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