V. Buch. Erbrecht.
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schaftlich testierenden Eheleute. Haben Eheleute mittels Erbvertrags sich
gegenseitig als Erben mit der Bestimmung eingesetzt, daß nach dem Tode
des überlebenden der beiderseitige Nachlaß an ein aus früherer Ehe stammen
des Kind des einen Ehegatten, fallen solle, so ist eine Ersatzberufung der
Abkömmlinge dieses nach der Errichtung des Erbvertrages verstorbenen Kindes
auch dann anzunehmen, wenn der andere Ehegatte der überlebende ist. BOLG.
19. IX. 03. Jahrb. f. KG. 1904, Bd. 27 D, 295—300.
Voraussetzungen für die Annahme einer Ersatzberufung. Außer dem
Falle des § 2069 treten die Abkömmlinge des eingesetzten Erben nur dann
an dessen Stelle, wenn sich die Ersatzberufung als Inhalt des Testaments
feststellen läßt. Hat der Erblasser infolge eines Rechtsirrtums die Bestimmung
der Erbfolge für den eingetretenen Fall nicht selbst getroffen, sondern sie der
Anwendung des Gesetzes überlassen wollen, so darf in seine letztwillige Ver
fügung nicht das hineingelegt werden, was er vermutlich bestimmt haben würde.
wenn ihm der Inhalt des Gesetzes bekannt gewesen wäre. BOLG. 22. IV. 04.I.
S. (N. Folge) 1904, Bd. 5. 173—177.
Der § 2069, wonach im Falle des Wegfallens der Abkömmlinge des
Erblassers deren Abkömmlinge einrücken, ist auf die Einsetzung von Geschwistern
(Seitenverwandte) nicht anwendbar. KG. 10. XI. 02. Amtsr. 1904, Bd. 22,
23—26. Mugd. Falk. Bd. 6, 72. Ebenso meinen Komm. Bd. V, S. 178.
Der § 2069 ist bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
der Ehegatten auch auf Abkömmlinge des zuerst verstorbenen Ehegatten an
wendbar. BOLG. 31. X. 03. Amtsr. 1904 Bd. 22, 19—22. Mugd. Falk.
Bd. 9, 391—394.
IV. Anfechtungsklage aus § 2077. Zur Begründung sind auch Ver
fehlungen des anderen Ehegatten geeignet, auf welche die Ehescheidungsklage
noch nicht gestützt war. Beweislast für den Ablauf von Präklusivfristen
trifft denjenigen, welcher sich darauf beruft. OLG. Kiel 21. V. 04. III.
S. H. 1904, 353—355.
V. Gräsel, Willense
rungen gegenüber dem Nachlaßgericht zwecks
Herbeiführung ihrer rechtlichen Wirksamkeit. Kostenpflicht des Erklärenden.
Th. Bl. Bd. 51, 128—133.
a) Es genügt nicht der Beweis, daß der Erblasser sich in einer die
Gestaltung der Zukunft betreffenden Unkenntnis befunden habe, sondern es
muß nachgewiesen werden, daß er die Verfügung nicht getroffen haben würde,
wenn er gewußt hätte, wie sich sein Verhältnis zur Beklagten gestalten
würde. OLG. Rostock 20. XI. 1901. Meckl. Z. Bd. 21, 39.
b) Äußerung der Karoline K., „sie werde, wenn das Testament nicht
gemacht werde, den Erblasser nicht weiter verpflegen", ist eine widerrechtliche
Drohung im Sinne des § 2078. RG. 27. X. 02. IV. Bad. R. 1902, 342:
I. W. 1902, 286; Jur. Z. 1903, 55.
c) Ist die in § 2078 offen gelassene Anfechtung nur gegen letztwillige
Verfügungen überhaupt oder auch gegen eine einzelne Bedingung, Auflage
oder Erschwerung der Verfügung zu richten? OLG. Hamburg 21. XI. 03. III.
H. 1904, 32—34. § 139 entscheidet die Frage.
Das BG. hat eine Anfechtung wegen Irrtums auf Grund des § 2078
nur dann für statthaft erachtet, wenn der Irrtum allein es war, der den