Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§§ 2064—2086. 
997 
1526. Testament. Allgemeine Vorschriften. §§ 2064—2086. I. Ausschluß der 
Vertretung. § 2064. a) Parteiwille und Rechtssatz im Testament. b) Die 
letztwillige Schiedsgerichtsklausel. c) Testament des Inhalts: „Das Ge 
schäft erhalten die drei Söhne. Stirbt einer derselben auch erst nach der 
Fortführung des Geschäfts ohne männlichen Nachkommen, so erhalten seine 
Frau und Tochter 6000 Mk. Abfindung, während männliche Nachkommen 
in das Geschäft eintreten" ist nach RG. zulässig. II. Testament der katho 
lischen Geistlichen. Treuhänder. §§ 2065, 2051. III. a) Testaments 
auslegung. §§ 2068, 2069, 2070, 2072. b) Anwendbarkeit bei gemeinschaft 
schaftlichem Testament und Erbvertrag auf Abkömmlinge des verstorbenen 
Ehegatten. c) Ersatzberufung i. S. des § 2069. Erbvertrag. IV. Ehescheidungs 
grund als Anfechtungsgrund des Testaments § 2077., a) Irrtum. b) Drohung 
i. S. des § 2078. c) Bedingung, Auflage. V. Übergehung eines Pflicht 
teilsberechtigten. § 2079. VII. § 2084 schreibt nicht vor, daß im Zweifel zu 
Gunsten des Bedachten auszulegen ist. 
I. a) Kohler (praktischer Fall), Arch. f. civ. Pr. 1900, 118—126. 
Vgl. Schloßmann, Dogm. Jahrb. 37, 301—326. Dieselbe war in 
Deutschland landesrechtlich allgemein anerkannt; im BGB. fehlt eine Be 
stimmung, trotzdem wirksam. Vgl. meinen Komm. Buch V, Nr. 336. 
RG. 24. X. 03. I. 185/03. Das Urteil ist unhaltbar. Allerdings 
hatten die drei Söhne das Testament angetreten. Es bleibt aber ein kauf 
männisches Fideikommiß unter Ausschluß der Weiberfolge. Näheres IV, 461. 
II. Einsetzung des jeweiligen Inhabers einer Stelle als Erben, in 
Wirklichkeit aber als Treuhänder behufs Zuwendung an milde Stiftungen 
gegen 300 Mark Honorar zulässig. Vgl. RG. 16. XI. 03. IV. 188/03. 
Aufhebung. Das OLG. stellte aber das Urteil zu Gunsten des Testators 
wieder her; RG. IV. 421/04 bestätigt. Siehe meinen Komm. Buch V, 
S. 175—176, Nr. 210, 211, S. 247 Nr. 286. Ferner dieses Werk 
r. 399 (mandatum post mortem). 
III. Vgl. Peiser, Recht 1902, 608. 
a) Es steht dem Gericht zu, einen unvollkommen geäußerten Willen aus 
anderen Tatumständen zu ergänzen. Ebenso Endemann, Lehrbuch des B. R. 
Bd. 3 § 24 Nr. 3. 
Die Auslegung kann nur bei unklarem Wortlaute in Betracht kommen. 
RG. 9. XII. 02. Mugd. Falk. Bd. 6, 333. 
Ein im Testamente nicht zum Ausdruck gelangter Wille kann nicht 
durch Auslegung der Testamentsurkunde zur Geltung gebracht werden. § 2084. 
KG. 10. XI. 02. I. Mugd. Falk. Bd. 6, 72. 
Ob unter den zu Erben berufenen „ehelichen Kindern“ § 2068 eines 
Dritten nur die Abkömmlinge ersten Grades oder auch die ferneren Grade zu 
verstehen sind, ist Frage der Auslegung nach den Umständen des einzelnen 
Falles. OLG. Hamburg 21. II. 02. Mugd. Falk. Bd. 6, 312. 
Der Umstand, daß vom Erblasser die Verteilung nur der Zinsen unter 
die Armen § 2072 angeordnet ist, hindert nicht die Auslegung, daß das 
Kapital der Armenkasse zufällt. RG. 13. X. 02. IV. E. 52, 283. Vgl. 
ferner EG. Art. 213 Nr. 345. 
b) Bejaht. BOLG. 31. X. 03. III. Jur. Z. 1904, 303; S. (N. Folge) 
Bd. 4, 755. 
c) Ersatzerbberufung von Abkömmlingen verstorbener Kinder der gemein¬
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer