§§ 2064—2086.
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1526. Testament. Allgemeine Vorschriften. §§ 2064—2086. I. Ausschluß der
Vertretung. § 2064. a) Parteiwille und Rechtssatz im Testament. b) Die
letztwillige Schiedsgerichtsklausel. c) Testament des Inhalts: „Das Ge
schäft erhalten die drei Söhne. Stirbt einer derselben auch erst nach der
Fortführung des Geschäfts ohne männlichen Nachkommen, so erhalten seine
Frau und Tochter 6000 Mk. Abfindung, während männliche Nachkommen
in das Geschäft eintreten" ist nach RG. zulässig. II. Testament der katho
lischen Geistlichen. Treuhänder. §§ 2065, 2051. III. a) Testaments
auslegung. §§ 2068, 2069, 2070, 2072. b) Anwendbarkeit bei gemeinschaft
schaftlichem Testament und Erbvertrag auf Abkömmlinge des verstorbenen
Ehegatten. c) Ersatzberufung i. S. des § 2069. Erbvertrag. IV. Ehescheidungs
grund als Anfechtungsgrund des Testaments § 2077., a) Irrtum. b) Drohung
i. S. des § 2078. c) Bedingung, Auflage. V. Übergehung eines Pflicht
teilsberechtigten. § 2079. VII. § 2084 schreibt nicht vor, daß im Zweifel zu
Gunsten des Bedachten auszulegen ist.
I. a) Kohler (praktischer Fall), Arch. f. civ. Pr. 1900, 118—126.
Vgl. Schloßmann, Dogm. Jahrb. 37, 301—326. Dieselbe war in
Deutschland landesrechtlich allgemein anerkannt; im BGB. fehlt eine Be
stimmung, trotzdem wirksam. Vgl. meinen Komm. Buch V, Nr. 336.
RG. 24. X. 03. I. 185/03. Das Urteil ist unhaltbar. Allerdings
hatten die drei Söhne das Testament angetreten. Es bleibt aber ein kauf
männisches Fideikommiß unter Ausschluß der Weiberfolge. Näheres IV, 461.
II. Einsetzung des jeweiligen Inhabers einer Stelle als Erben, in
Wirklichkeit aber als Treuhänder behufs Zuwendung an milde Stiftungen
gegen 300 Mark Honorar zulässig. Vgl. RG. 16. XI. 03. IV. 188/03.
Aufhebung. Das OLG. stellte aber das Urteil zu Gunsten des Testators
wieder her; RG. IV. 421/04 bestätigt. Siehe meinen Komm. Buch V,
S. 175—176, Nr. 210, 211, S. 247 Nr. 286. Ferner dieses Werk
r. 399 (mandatum post mortem).
III. Vgl. Peiser, Recht 1902, 608.
a) Es steht dem Gericht zu, einen unvollkommen geäußerten Willen aus
anderen Tatumständen zu ergänzen. Ebenso Endemann, Lehrbuch des B. R.
Bd. 3 § 24 Nr. 3.
Die Auslegung kann nur bei unklarem Wortlaute in Betracht kommen.
RG. 9. XII. 02. Mugd. Falk. Bd. 6, 333.
Ein im Testamente nicht zum Ausdruck gelangter Wille kann nicht
durch Auslegung der Testamentsurkunde zur Geltung gebracht werden. § 2084.
KG. 10. XI. 02. I. Mugd. Falk. Bd. 6, 72.
Ob unter den zu Erben berufenen „ehelichen Kindern“ § 2068 eines
Dritten nur die Abkömmlinge ersten Grades oder auch die ferneren Grade zu
verstehen sind, ist Frage der Auslegung nach den Umständen des einzelnen
Falles. OLG. Hamburg 21. II. 02. Mugd. Falk. Bd. 6, 312.
Der Umstand, daß vom Erblasser die Verteilung nur der Zinsen unter
die Armen § 2072 angeordnet ist, hindert nicht die Auslegung, daß das
Kapital der Armenkasse zufällt. RG. 13. X. 02. IV. E. 52, 283. Vgl.
ferner EG. Art. 213 Nr. 345.
b) Bejaht. BOLG. 31. X. 03. III. Jur. Z. 1904, 303; S. (N. Folge)
Bd. 4, 755.
c) Ersatzerbberufung von Abkömmlingen verstorbener Kinder der gemein¬