Objekt : Tomaschek, Johann Adolf: ¬Das Heimfallsrecht

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3.  Die  wichtigsten  Reste  der  neben  dem  Fiscus  noch  anderen
Personen  zustehenden  Heimfallsrechte  mögen  das  Heimfallsrecht
der  Städte  Wien  und  Prag  sein,  wenn  es  sich  wirklich  nachweisen ¬
  läßt,  daß  nicht  auch  sie  im  Strome  der  Zeiten  untergegangen
sind,  sondern  noch  heute  in  Geltung  bestehen.
Dieser  Nachweis  bildet  den  Gegenstand  des  nachfolgenden  Gutachtens. ¬

Der  moderne  Staatsgedanke.  Sein  Verhältniß  zum
Heimfallsrecht.
Die  Idee  des  modernen  Staates  hat  ihr  Fundament  nicht  auf
den  gegebenen  Grundlagen  der  geschichtlichen  Staatsentwickelung,  sondern
auf  philosophischem  Wege  aufgebaut.  Sie  hat  die  wesentlichen  Begriffsmomente ¬
  des  Staates  nicht  aus  den  gewordenen  und  vorhandenen  Zuständen, ¬
  sondern  aus  ihm  selbst  und  seiner  vernünftigen  Betrachtung
geschöpft,  und  aus  dem  so  gewonnenen  Begriffe  die  nothwendigen  Corollarien ¬
  gezogen.  Die  Zwecke,  die  der  Einzelne  nicht  allein,  sondern
nur  durch  Vereinigung  mit  den  Uebrigen  erreichen  kann,  will  der
Staat  als  die  vollendete  menschliche  Persönlichkeit  in  der  Form  der
staatsbürgerlichen  Ordnung  realisiren.  Dies  soll  durch  die  persönliche
Freiheit  der  Einzelnen  erreicht  werden.  Die  individuelle  Freiheit  soll
keinen  weiteren  Beschränkungen  unterworfen  sein  als  denen,  die  sich
aus  dem  Begriffe  des  Staates  mit  Nothwendigkeit  ergeben.  Der  Kreis
der  persönlichen  Freiheit  und  Rechte  soll  daher  so  weit  gewahrt  werden
und  im  Staate  seinen  Schutz  finden,  als  es  die  Grundideen  der  staatsbürgerlichen ¬
  Ordnung  gestatten.
Wie  verhält  sich  nun  diese  Idee,  die  der  neueren  Staatsbildung
zu  Grunde  liegt  und  in  dem  modernen  Verfassungsstaate  ihren  Ausdruck ¬
  findet,  zu  dem  historisch  gewordenen  Heimfallsrechte  und  seinen
Arten?  Sie  wird  sich  so  lange  gleichgiltig  dazu  verhalten,  so  lange
ihre  Grundprincipien  dadurch  nicht  angegriffen  werden.
Der  natürlichen  Betrachtung  nach  wird  eine  Sache,  an
welcher  kein  Privatrecht  mehr  begründet  ist,  also  auch  das  Erbrecht
aufhört,  herrenlos  und  Jedermann  kann  sich  in  ihren  Besitz  setzen,  sie
occupiren.  Vor  der  lex  Julia  war  dies  im  römischen  Rechte  unbedingt
            
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