Metadaten : Bosse, Robert: ¬Das Reichsgesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung

Gegenstand  der  Versicherung.  §  13.
§  13  Anm.  9.  10.)
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(teilweise)  Gewährung  der  Rente  in  Naturalien  nur  bei  demjenigen  land-  oder
forstwirtschaftlichen  Arbeiter  zur  Anwendung  kommt,  der  in  dem  betreffenden
Bezirke  als  land-  oder  forstwirtschaftlicher  Arbeiter  Lohn  oder  Gehalt  —  letzterer ¬
  wird  bei  Arbeitern  kaum  vorkommen  —  wirklich  ganz  oder  zum  Teil  in
Naturalleistungen  bezogen  hat.  Man  wird  aber  bei  der  Anwendung  der  Bestimmung ¬
  sich  immer  von  dem  Gesichtspunkte  leiten  lassen  müssen,  daß  es  sich
um  eine  Wohlthat  für  den  Rentenempfänger  handelt,  daß  nicht  etwa
der  Gemeinde  oder  dem  weiteren  Kommunalverbande  ein  Vorteil  gewährt  werden,
sondern  daß  dem  Rentenempfänger  durch  die  Gewährung  von  freier  Wohnung
oder  anderen  Naturalien  eine  Erleichterung  seiner  Lebenshaltung,  an  die  er
als  erwerbsfähiger  Arbeiter  gewöhnt  war,  auch  nach  seiner  Invalidisierung
zugewendet  werden  soll.  Unter  diesem  Gesichtspunkte  wird  man  nicht  zugeben
dürfen,  daß  ein  land-  oder  forstwirtschaftlicher  Arbeiter,  der  in  dem  betreffenden
Bezirke  vielleicht  vor  vielen  Jahren  einmal  einen  Teil  seines  Lohnes  in  Naturalien ¬
  empfangen  hat,  nachdem  er  als  Rentenempfänger  in  diesen  Bezirk
verzieht,  nunmehr  unter  diese  Bestimmung  gestellt  wird,  obwohl  er  vor  seiner
Invalidisierung  jahrelang  gar  nicht  in  einem  analogen  Verhältnisse  gelebt
und  gearbeitet  hat.  Eine  derartige  buchstäbliche  Anwendung  der  Bestimmung
würde  von  der  Kommunalaufsichtsbehörde  schwerlich  gebilligt  werden;  in  solchen
Fällen  wird  vielmehr  die  verständige  Praxis  eine  den  Interessen  der  Rentenempfänger ¬
  wie  der  Kommunalverbände  entsprechende  Handhabung  dieser  Bestimmung ¬
  herbeizuführen  wissen.
bis  zu  zwei  Dritteln.  Der  Entwurf  hatte  drei  Viertel.  In  der
Kommission  dagegen  hatte  man  jede  feste  Quote  beseitigt  und  die  Fassung  gewählt, ¬
  daß  die  Rente  „nach  dem  in  dem  Bezirk  üblichen  Verhältnisse"  in  der
Form  von  Naturalleistungen  sollte  gewährt  werden  können.  Hiernach  hätte
also  unter  Umständen  die  volle  Rente  ihrem  ganzen  Betrage  nach  in  Naturalleistungen ¬
  verwandelt  werden  können.  Man  hatte  sich  dabei  an  den  §  9  des
landw.  U.=V.=G.  angeschlossen.  Bei  der  dritten  Beratung  im  Reichstage  wurde
bestimmt,  daß  ein  Dritteil  der  Rente  als  Geldleistung  gewährt  werden  muß.
Zur  Begründung  dieser  Abänderung  wurde  von  dem  Abg.  Dr.  Buhl  darauf
hingewiesen,  daß  der  Rentenberechtigte  denjenigen  Teil  der  Rente,  den  er  sich
durch  seine  eigenen  Beiträge  gesichert  hat,  auch  in  Zukunft  in  einer  Geldleistung ¬
  erhalten  müsse,  während  die  beiden  anderen,  also  der  Reichs-Zuschuß
und  die  Leistung  des  Arbeitgebers  in  Naturalbezüge  umgesetzt  werden  könnten
(Sten.  Ber.  S.  1902).  Der  gleiche  Gesichtspunkt  wurde  auch  von  dem  Abg.
Struckmann  betont  (a.  a.  O.  S.  1905).
10  nach  Durchschnittspreisen.  Die  hier  vorgeschriebene  Berechnung
des  Werts  der  Naturalleistungen  „nach  Durchschnittspreisen"  weicht  von  der
Bestimmung  des  §  3  Abs.  1  ab.  Dort  ist  vorgeschrieben,  daß  für  Naturalbezüge, ¬
  welche  als  Lohn  oder  Gehalt  gewährt  werden,  der  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  festzusetzende  „Durchschnittswert"  in  Ansatz  zu  bringen  ist
(vgl.  Anm.  2  zu  §  3).  Während  der  Entwurf  und  die  Kommissionsbeschlüsse
hier  ausdrücklich  das  im  §  3  Abs.  1  (früher  §  2)  festgesetzte  Verfahren,  also
Bosse  u.  v.  Woedtke,  Kommentar.  I.  2.,  unveränd.  Abdr.
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