Gegenstand der Versicherung. § 13.
§ 13 Anm. 9. 10.)
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(teilweise) Gewährung der Rente in Naturalien nur bei demjenigen land- oder
forstwirtschaftlichen Arbeiter zur Anwendung kommt, der in dem betreffenden
Bezirke als land- oder forstwirtschaftlicher Arbeiter Lohn oder Gehalt — letzterer ¬
wird bei Arbeitern kaum vorkommen — wirklich ganz oder zum Teil in
Naturalleistungen bezogen hat. Man wird aber bei der Anwendung der Bestimmung ¬
sich immer von dem Gesichtspunkte leiten lassen müssen, daß es sich
um eine Wohlthat für den Rentenempfänger handelt, daß nicht etwa
der Gemeinde oder dem weiteren Kommunalverbande ein Vorteil gewährt werden,
sondern daß dem Rentenempfänger durch die Gewährung von freier Wohnung
oder anderen Naturalien eine Erleichterung seiner Lebenshaltung, an die er
als erwerbsfähiger Arbeiter gewöhnt war, auch nach seiner Invalidisierung
zugewendet werden soll. Unter diesem Gesichtspunkte wird man nicht zugeben
dürfen, daß ein land- oder forstwirtschaftlicher Arbeiter, der in dem betreffenden
Bezirke vielleicht vor vielen Jahren einmal einen Teil seines Lohnes in Naturalien ¬
empfangen hat, nachdem er als Rentenempfänger in diesen Bezirk
verzieht, nunmehr unter diese Bestimmung gestellt wird, obwohl er vor seiner
Invalidisierung jahrelang gar nicht in einem analogen Verhältnisse gelebt
und gearbeitet hat. Eine derartige buchstäbliche Anwendung der Bestimmung
würde von der Kommunalaufsichtsbehörde schwerlich gebilligt werden; in solchen
Fällen wird vielmehr die verständige Praxis eine den Interessen der Rentenempfänger ¬
wie der Kommunalverbände entsprechende Handhabung dieser Bestimmung ¬
herbeizuführen wissen.
bis zu zwei Dritteln. Der Entwurf hatte drei Viertel. In der
Kommission dagegen hatte man jede feste Quote beseitigt und die Fassung gewählt, ¬
daß die Rente „nach dem in dem Bezirk üblichen Verhältnisse" in der
Form von Naturalleistungen sollte gewährt werden können. Hiernach hätte
also unter Umständen die volle Rente ihrem ganzen Betrage nach in Naturalleistungen ¬
verwandelt werden können. Man hatte sich dabei an den § 9 des
landw. U.=V.=G. angeschlossen. Bei der dritten Beratung im Reichstage wurde
bestimmt, daß ein Dritteil der Rente als Geldleistung gewährt werden muß.
Zur Begründung dieser Abänderung wurde von dem Abg. Dr. Buhl darauf
hingewiesen, daß der Rentenberechtigte denjenigen Teil der Rente, den er sich
durch seine eigenen Beiträge gesichert hat, auch in Zukunft in einer Geldleistung ¬
erhalten müsse, während die beiden anderen, also der Reichs-Zuschuß
und die Leistung des Arbeitgebers in Naturalbezüge umgesetzt werden könnten
(Sten. Ber. S. 1902). Der gleiche Gesichtspunkt wurde auch von dem Abg.
Struckmann betont (a. a. O. S. 1905).
10 nach Durchschnittspreisen. Die hier vorgeschriebene Berechnung
des Werts der Naturalleistungen „nach Durchschnittspreisen" weicht von der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 ab. Dort ist vorgeschrieben, daß für Naturalbezüge, ¬
welche als Lohn oder Gehalt gewährt werden, der von der unteren
Verwaltungsbehörde festzusetzende „Durchschnittswert" in Ansatz zu bringen ist
(vgl. Anm. 2 zu § 3). Während der Entwurf und die Kommissionsbeschlüsse
hier ausdrücklich das im § 3 Abs. 1 (früher § 2) festgesetzte Verfahren, also
Bosse u. v. Woedtke, Kommentar. I. 2., unveränd. Abdr.
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