Volltext : Scherer, Philipp Carl: Rechtsfälle in Wechselsachen

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Neunzehnter  Rechtsfall.
2)  Die  Prolongation  eines  Wechsels  enthält  keine
Novation,  und  ist  dem  Wechselrecht  nicht
schädlich.
3)  Abschlagszahlungen  heben  das  Wechselrecht  nicht
auf.
4)  Die  Einrede  der  Theilung  ist  in  mehrern  Landen
im  Wechselprozeß  nicht  zuläßig.
Der  Gegenstand  dieses  Rechtsstreits  war  der  folgende
Wechselbrief.
Sechs  Monate  nach  Dato  zahlen  wir  füͤr  diesen
die  Summe
unsern  Sola  Wechselbrief  an  Herrn,
von  Ein  tausend  Gulden.  Den  Werth  empfangen.
Verbinden  uns  einer  vor  drey,  und  drey  vor  einen,
und  leisten  zur  Verfallzeit  richtige  Zahlung.  W.
den  5.  Jan.  1800.
Joh.  Peter  K.
Matthias  L.
Christoph  M.
hieran  thuts  dem  K.  500  fl.
dem  L.  250  fl.
dem  M.  250  fl.
§.  2.
Da  am  Verfalltag  L.  abwesend  war:  so  nahm  J.
von  K.  am  5.  Jul.  1800  eine  Abschlagszahlung  von
650  fl.  und  verwilligte  ihm  zu  Abführung  des  Ueberrestes =
  von  350  fl.  eine  Frist  von  vier  Wochen  vom  Verfalltag =
  angerechnet.  Nach  dem  Verfluß  dieser  vier
Wochen  forderte  J.  den  besagten  Ueberrest  bald  an  den
K.  bald  an  den  L.,  er  konnte  sie  aber  von  keinem  erhalten, =
  indem  ihn  jeder  von  einer  Zeit  zuwandern  vertröstete.
Dieses  bewog  ihn  Klage  zu  erheben,  und  zwar  that  er
dieses  gegen  den  M.,  weil  er  von  diesem  eher  zu  dem
            
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