Volltext : Scherer, Philipp Carl: Rechtsfälle in Wechselsachen

Neunzehnter  Rechtsfall.
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dieses  auch  von  allen  Rechtslehrern  auf  wechselrechtliche
zahlungsverbindlichkeiten  angewendet  wird,
Böhmer  Tom.  II.  Part.  I.  resp.  CCCICVII.  n.  7.
Engau  Part.  II.  Dec.  CLX.  n.7.
JCti  Tubing.  vol.  VII.  Cons.  LXXVI.  n.  20.
Siegel  in  der  Einleitung  zum  Wechselrecht,  Th.  II.
Cap.  V.  §.  5.
Berger  Oecon.  jur.  Lib.  III.  Tit.  VII  §.  6.  not.  6.
so  wurde  der  Acceptant  zur  Bezahlung  des  eingeklagten
Wechsels  mit  Zinsen,  Protest  und  anderen  Kosten  verwiesen, =
  dafern  er  nicht  binnen  vier  Wochen  beweislich
darthun  könne,  daß  im  Churpfälzischen  eine  kürzere
Verjährung  eingeführt  sey,  und  dieselbe  ihm  zu  statten
komme.
XIX.  Rechtsfall.
Wenn  der  Inhaber  eines  eigenen  Wechsels,  in
welchem  sich  einer  fuͤr  drey,  und  drey  füͤr
einen,  in  solidum,  verbunden  haben,  von
einem  derselben  eine  Abschlagszahlung  annimmt:
so  geht  dadurch  das  Wechselrecht  nicht  verlohren, =
  und  er  kann  die  andern  Mitschuldner
auf  den  Rest  belangen.
—
Henerelle  Sätze.
1)  Nach  gemeinen  Rechten  hat  die  Einrede  der  Theilung ¬
  einer  Schuld  auch  bey  solchen  Mitschuldnern =
  Statt,  welche  sich  in  solidam  zu  zahlen
verbunden  haben.
            
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