Volltext : Scherer, Philipp Carl: Rechtsfälle in Wechselsachen

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Achtzehnter  Rechtsfall.
lichen  Grund  haben  mochte:  so  konnte  nicht  anders
als  auf  bessere  Legitimation  ad  causam  erkannt
werden.
XVIII.  Rechtsfall.
Wenn  in  einer  Wechselordnung  nichts  verordnet,
gleichwohl  das  Wechselrecht  in  Uebung  ist:
so  wird  die  Verjährungszeit  auf  30  Jahre
angenommen,  und  der  Wechsel  behaͤlt  solange
seine  Kraft.
§.  1.
Mevius  von  F.  trassirte  einen  Wechsel  von  600
Rehlr  auf  Jsrael  F.  im  Churpfälzischen,  zu  Gunsten
des  Cajus  in  O,  auf  zween  Monate  nach  Dato  zahlbar
unterm  17.  Februar  1793.  Cajus  verhandelte  ihn
an  Peter  in  C.  und  dieser  an  Jost  zu  B.  Jsrael
acceptirt  denselben  den  28.  Februar  1793.  Am  Verfalltage =
  präsentirte  Jost  denselben,  der  Acceptant  aber
weigerte  sich,  den  Wechsel  zu  zahlen,  daher  jener  ihn
protestiren  ließ,  und  solches  seinem  Manne  anzeigte.
Sechs  Wochen  nachher  klagte  Jost  gegen  den  Acceptanten =
  auf  die  Zahlung.  Dieser  wandte  ein,  der  Wechsel =
  seye  verjährt,  weil  vier  Wochen  verflossen,  und
die  Wechselschulden  binnen  solcher  Zeit  nicht  mehr
klagbar  seyen.
§.  2.
Nun  ist  es  zwar  in  der  Erfahrung  gegründet,  däß  |
zur  Verjährung  der  Wechselklagen  und  Schulden  an  den
Zeiten  verordnet
mehrsten  Wechselplätzen  weit  kürzere
sind.
mein  Handbuch  des  Wechselrechts,  Art.  Verjährung
§.  18.
E
            
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