Privilegien und Hypotheken.
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einer Liegenschaft Geld dargeliehen haben,“*) an der
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ir dieses Geld erworbenen Liegenschaft, vorausgesetzt dass
erwiesen werden kann, theils durch die über das Darlehen
ausgefertigte Urkunde, dass das Geld zu jenem Zwecke erborgt, -
theils durch die Quittung des Verkäufers, dass es zu
jenem Zwecke verwendet worden ist. 3) Beide Urkunden
müssen öffentliche Urkunden sein.9) Art. 2103 n. 2. Vgl.
Art. 1250 n. 2. Art. 1252. — 3) Miterben nach geschehener
11. Mai 1863 Sir. 64, 357. — Der Wiederverkäufer wird nicht auf
dieses Vorzugsrecht Anspruch machen können. Retrovenditio est resolutio -
venditionis prioris. Persil und Delvincourt a. a. 0. Grenier -
II 390. Merlin m. privil. Sekt. IV §. 5 n. 5 Troplong n. 214.
Pont 189. Laurent XXX n. 3. — Ebensowenig ein Schenkgeber
Troplong n. 216. R.G. 16. Mai 1884 in Puchelt, Zschr. XV 560.
Ausgenommen, wenn die Lasten in einer Geldzahlung bestehen und
dem Werthe des Objektes gleichkommen oder solchen übersteigen,
also der Sache nach ein Kauf vorliegt. Aubry-Rau III §. 263 Anm. 16.
Mourlon 152. 153. Pont 188. Ist aber der Vertrag als Schenkung
zu betrachten, so besteht zwar nicht das Privileg, wohl aber das Recht
des Art. 1184. Mourlon 154. Crome II §. 16, insbes. N. 78 ff.
7a) Vgl. Art. 2112. Mourlon 318 ff.
8) Est species subrogationis, eine Anwendung des Art. 1250
n. 2. Grenier II 394. Favard a. a. O. Sekt. I §. III n. 5f. In Ansehung -
dieser doppelten Voraussetzung gelten die Grundsätze des §. 301
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ziff. 2. Es wird nicht erforderlich sein, den Darleiher ausdrücklich
in die Rechte des Verkäufers zu subrogiren. S. Crome II §. 22 zu
N. 38. 39 und unten §. 301 Anm. 12. A. M., wenn der Kaufakt zugleich
den Darlehnsvertrag und die Quittung enthält, Grenier II 392.
Aber s. oben Anm. 2. Der Darleiher hat nur das Recht des Verkäufe
S. jedoch Art. 2108 und Aubry-Rau III §. 278 No. 2. — Auch in anderen -
Beziehungen (s. z. B. Anm. 7. Sir. 27, I, 400) ist das Recht des
Darleihers nach dem des Verkäufers zu beurtheilen. — Weigert sich
Verkäufer das Geld des Darleihers anzunehmen, so ist nach Art. 1257 ff.
zu verfahren. Cf. Demolombe XXVII n. 412. 429 ff. Crome II §. 22
zu N. 41 und §. 17 überhaupt.
9) Also keine Privaturkunde, auch wenn sie ein gewisses Datum
hat. Troplong n. 231. Aubry-Rau IV §. 321 Anm. 34 und Cit.
S. unten §. 301 No. 2. A. M. Persil ad Art. 2103. — Dagegen kann
über beides, über das Darlehen und die Quittung, auch nur eine Urkunde -
aufgenommen werden. Sind zwei Urkunden zu verschiedenen
Zeiten aufgenommen worden, so kann das Vorzugsrecht dem Darleiher
nach Befinden (ob suspicionem fraudis) abgesprochen werden. Grenier -
II 392 f. Troplong n. 232. — Wie wenn mit dem geliehenen
Gelde Gläubiger bezahlt worden sind, welchen der Verkäufer das Kaufgeld -
angewiesen hatte? S. Ebend. n. 234. Mourlon 168. 169. Der
Darlehnsgeber steht der Restforderung des Verkäufers nach (Art. 1252),
soweit er sich nicht in die Rechte der befriedigten Hypothekargläubiger
subrogiren lassen durfte und davon Gebrauch machte.