Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (2)

Privilegien  und  Hypotheken.
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einer  Liegenschaft  Geld  dargeliehen  haben,“*)  an  der
fû
ir  dieses  Geld  erworbenen  Liegenschaft,  vorausgesetzt  dass
erwiesen  werden  kann,  theils  durch  die  über  das  Darlehen
ausgefertigte  Urkunde,  dass  das  Geld  zu  jenem  Zwecke  erborgt, -
  theils  durch  die  Quittung  des  Verkäufers,  dass  es  zu
jenem  Zwecke  verwendet  worden  ist.  3)  Beide  Urkunden
müssen  öffentliche  Urkunden  sein.9)  Art.  2103  n.  2.  Vgl.
Art.  1250  n.  2.  Art.  1252.  —  3)  Miterben  nach  geschehener
11.  Mai  1863  Sir.  64,  357.  —  Der  Wiederverkäufer  wird  nicht  auf
dieses  Vorzugsrecht  Anspruch  machen  können.  Retrovenditio  est  resolutio -
  venditionis  prioris.  Persil  und  Delvincourt  a.  a.  0.  Grenier -
  II  390.  Merlin  m.  privil.  Sekt.  IV  §.  5  n.  5  Troplong  n.  214.
Pont  189.  Laurent  XXX  n.  3.  —  Ebensowenig  ein  Schenkgeber
Troplong  n.  216.  R.G.  16.  Mai  1884  in  Puchelt,  Zschr.  XV  560.
Ausgenommen,  wenn  die  Lasten  in  einer  Geldzahlung  bestehen  und
dem  Werthe  des  Objektes  gleichkommen  oder  solchen  übersteigen,
also  der  Sache  nach  ein  Kauf  vorliegt.  Aubry-Rau  III  §.  263  Anm.  16.
Mourlon  152.  153.  Pont  188.  Ist  aber  der  Vertrag  als  Schenkung
zu  betrachten,  so  besteht  zwar  nicht  das  Privileg,  wohl  aber  das  Recht
des  Art.  1184.  Mourlon  154.  Crome  II  §.  16,  insbes.  N.  78  ff.
7a)  Vgl.  Art.  2112.  Mourlon  318  ff.
8)  Est  species  subrogationis,  eine  Anwendung  des  Art.  1250
n.  2.  Grenier  II  394.  Favard  a.  a.  O.  Sekt.  I  §.  III  n.  5f.  In  Ansehung -
  dieser  doppelten  Voraussetzung  gelten  die  Grundsätze  des  §.  301
77..
ziff.  2.  Es  wird  nicht  erforderlich  sein,  den  Darleiher  ausdrücklich
in  die  Rechte  des  Verkäufers  zu  subrogiren.  S.  Crome  II  §.  22  zu
N.  38.  39  und  unten  §.  301  Anm.  12.  A.  M.,  wenn  der  Kaufakt  zugleich
den  Darlehnsvertrag  und  die  Quittung  enthält,  Grenier  II  392.
Aber  s.  oben  Anm.  2.  Der  Darleiher  hat  nur  das  Recht  des  Verkäufe
S.  jedoch  Art.  2108  und  Aubry-Rau  III  §.  278  No.  2.  —  Auch  in  anderen -
  Beziehungen  (s.  z.  B.  Anm.  7.  Sir.  27,  I,  400)  ist  das  Recht  des
Darleihers  nach  dem  des  Verkäufers  zu  beurtheilen.  —  Weigert  sich
Verkäufer  das  Geld  des  Darleihers  anzunehmen,  so  ist  nach  Art.  1257  ff.
zu  verfahren.  Cf.  Demolombe  XXVII  n.  412.  429  ff.  Crome  II  §.  22
zu  N.  41  und  §.  17  überhaupt.
9)  Also  keine  Privaturkunde,  auch  wenn  sie  ein  gewisses  Datum
hat.  Troplong  n.  231.  Aubry-Rau  IV  §.  321  Anm.  34  und  Cit.
S.  unten  §.  301  No.  2.  A.  M.  Persil  ad  Art.  2103.  —  Dagegen  kann
über  beides,  über  das  Darlehen  und  die  Quittung,  auch  nur  eine  Urkunde -
  aufgenommen  werden.  Sind  zwei  Urkunden  zu  verschiedenen
Zeiten  aufgenommen  worden,  so  kann  das  Vorzugsrecht  dem  Darleiher
nach  Befinden  (ob  suspicionem  fraudis)  abgesprochen  werden.  Grenier -
  II  392  f.  Troplong  n.  232.  —  Wie  wenn  mit  dem  geliehenen
Gelde  Gläubiger  bezahlt  worden  sind,  welchen  der  Verkäufer  das  Kaufgeld -
  angewiesen  hatte?  S.  Ebend.  n.  234.  Mourlon  168.  169.  Der
Darlehnsgeber  steht  der  Restforderung  des  Verkäufers  nach  (Art.  1252),
soweit  er  sich  nicht  in  die  Rechte  der  befriedigten  Hypothekargläubiger
subrogiren  lassen  durfte  und  davon  Gebrauch  machte.
            
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