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langt würde, indem eines von beiden genüge, unter der
antiqua possessio aber sey nach dem kanonischen Rechte
die praescriptio immemorialis zu verstehen.
Nicht wenig bestärkt wird endlich die vertheidigte Ansicht ¬
über Unvordenklichkeit durch den Ausspruch Mynsingers
in der obs. 53. derselben Centurie: „bei der praescriptio
vectigalium sey
titulus concessionis a Caesare allegandus: sed
ad justificationem tituli taliter allegati
sufficiat probare aliquem ultra hominis
memoriam vectigalia usurpasse.
Mehr nur gelegenheitliche Erwähnung vom Einfluß der
unvordenklichen Zeit thut Gaill in seinen observationes
practicae.
Auch Anton Faber in seinem
Codex definitionum lib. 7. tit 13. def, 2.
bemerkt, nachdem er im Eingang die Frage, ob die unvordenkliche ¬
Zeit mit der hundertjährigen Präscription identisch ¬
sey oder nicht, berührt hat, daß weder Beweis des
Titels bei der praescr. immemorialis, noch die bona fides
nöthig sey, daß vielmehr, sobald malae sidei, quae ab
initio intervenerit, memoria aliqua constat, eine Unvordenklichkeit -
nicht bestehe.
Schon diese überall, noch bei den neueren Juristen,
vorkommenden Fragen nach einem Titel und nach dem Requisit ¬
der bona fides zeigen sowohl, wie irrig die Vorstellungen ¬
über unvordenkliche Zeit schon damals seyn
mußten, als auch, wie dieser Irrthum besonders durch die
Anwendung der Grundsätze von Verjährung entstanden war.
In
lib. IV. tit. 14. def. 41.