Volltext : Schelling, Paul Heinrich Joseph von: ¬Die Lehre von der unvordenklichen Zeit nach dem römischem Rechte, ihrer spätern Ausbildung und gegenwärtigen Gestalt im gemeinen Civilrecht

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langt  würde,  indem  eines  von  beiden  genüge,  unter  der
antiqua  possessio  aber  sey  nach  dem  kanonischen  Rechte
die  praescriptio  immemorialis  zu  verstehen.
Nicht  wenig  bestärkt  wird  endlich  die  vertheidigte  Ansicht ¬
  über  Unvordenklichkeit  durch  den  Ausspruch  Mynsingers
in  der  obs.  53.  derselben  Centurie:  „bei  der  praescriptio
vectigalium  sey
titulus  concessionis  a  Caesare  allegandus:  sed
ad  justificationem  tituli  taliter  allegati
sufficiat  probare  aliquem  ultra  hominis
memoriam  vectigalia  usurpasse.
Mehr  nur  gelegenheitliche  Erwähnung  vom  Einfluß  der
unvordenklichen  Zeit  thut  Gaill  in  seinen  observationes
practicae.
Auch  Anton  Faber  in  seinem
Codex  definitionum  lib.  7.  tit  13.  def,  2.
bemerkt,  nachdem  er  im  Eingang  die  Frage,  ob  die  unvordenkliche ¬
  Zeit  mit  der  hundertjährigen  Präscription  identisch ¬
  sey  oder  nicht,  berührt  hat,  daß  weder  Beweis  des
Titels  bei  der  praescr.  immemorialis,  noch  die  bona  fides
nöthig  sey,  daß  vielmehr,  sobald  malae  sidei,  quae  ab
initio  intervenerit,  memoria  aliqua  constat,  eine  Unvordenklichkeit -
  nicht  bestehe.
Schon  diese  überall,  noch  bei  den  neueren  Juristen,
vorkommenden  Fragen  nach  einem  Titel  und  nach  dem  Requisit ¬
  der  bona  fides  zeigen  sowohl,  wie  irrig  die  Vorstellungen ¬
  über  unvordenkliche  Zeit  schon  damals  seyn
mußten,  als  auch,  wie  dieser  Irrthum  besonders  durch  die
Anwendung  der  Grundsätze  von  Verjährung  entstanden  war.
In
lib.  IV.  tit.  14.  def.  41.
            
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