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Das Landwirthschaftsrecht.
stand vorkommen
müssen daher einer selbständigen rechtlichen
Erörterung unterzogen werden.
a. Jemand übergiebt einem Andern sein Vieh zur Fütterung ¬
u. s. w., ohne ihm, etwa abgesehen vom Dünger, einen
Nutzen an demselben einzuräumen, indem er ihm die Verwendungen ¬
und Mühwaltung vergütet. Dann liegt ein Innominatcontract ¬
vor, welcher, wenigstens über eine größere Stückzahl, ¬
eine Heerde meistens nur auf kurze Zeit geschlossen wird.
b. Bei Schäfereien geschieht es nicht selten, daß dem Hirten ¬
statt des Lohnes ein gewisser Antheil an dem Ertrage der
Heerde eingeräumt wird, — eine Einrichtung, welche auf einem
Pacht= oder Gesellschaftsvertrage begründet sein kann, in der
Regel aber nur auf einer besonderen Beredung bei dem Dienstvertrage ¬
beruht.3)
c. Der Eigenthümer überläßt einem Dritten die Benutzung
des Viehs, nicht zu dem Hauptzwecke, daß es von ihm besorgt ¬
werde, sondern um in der Gegenleistung statt in dem
unmittelbaren Nutzen ein Einkommen zu beziehen. Diese Gegenleistung ¬
kann in einem bestimmten Geldpreise oder wie bei
der colonia partiaria in einem verhältnißmäßigen Antheile an
dem Ertrage bestehen. Im letzteren Falle ist die Absicht der
Betheiligten zuweilen auf die Begründung eines Gesellschaftsvertrages ¬
gerichtet; gewöhnlich aber wird ein Pachtverhältniß
bezweckt.) Für dieses kommen folgende Gesichtspunkte in Betracht.
1. Die Viehpachtung kann über einzelne Stücke oder eine
Heerde abgeschlossen werden. Nur das letztere Geschäft hat eine
selbständige rechtliche Bedeutung und ist hier allein zu berücksichtigen. ¬
3) S. oben §. 179. Note 13, und v. Kamptz a. a. O. §. 141, —
Scholz der Dritte, das Schäfereirecht §. 44. ff.
4) Dies wird auch von Huck a. a. O. §. 14. anerkannt. Vgl. Malilanc, ¬
de locatione conductione pecoris. Tubing. 1808. — Koch, Lehrbuch ¬
des Preußischen gemeinen Civilrechts II. §. 704.
5) In diesem Sinne nennt der Code civ. Art. 1831. die Verstellung