Volltext : System des gemeinen deutschen Privatrechts (3)

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Das  Landwirthschaftsrecht.
stand  vorkommen
müssen  daher  einer  selbständigen  rechtlichen
Erörterung  unterzogen  werden.
a.  Jemand  übergiebt  einem  Andern  sein  Vieh  zur  Fütterung ¬
  u.  s.  w.,  ohne  ihm,  etwa  abgesehen  vom  Dünger,  einen
Nutzen  an  demselben  einzuräumen,  indem  er  ihm  die  Verwendungen ¬
  und  Mühwaltung  vergütet.  Dann  liegt  ein  Innominatcontract ¬
  vor,  welcher,  wenigstens  über  eine  größere  Stückzahl, ¬
  eine  Heerde  meistens  nur  auf  kurze  Zeit  geschlossen  wird.
b.  Bei  Schäfereien  geschieht  es  nicht  selten,  daß  dem  Hirten ¬
  statt  des  Lohnes  ein  gewisser  Antheil  an  dem  Ertrage  der
Heerde  eingeräumt  wird,  —  eine  Einrichtung,  welche  auf  einem
Pacht=  oder  Gesellschaftsvertrage  begründet  sein  kann,  in  der
Regel  aber  nur  auf  einer  besonderen  Beredung  bei  dem  Dienstvertrage ¬
  beruht.3)
c.  Der  Eigenthümer  überläßt  einem  Dritten  die  Benutzung
des  Viehs,  nicht  zu  dem  Hauptzwecke,  daß  es  von  ihm  besorgt ¬
  werde,  sondern  um  in  der  Gegenleistung  statt  in  dem
unmittelbaren  Nutzen  ein  Einkommen  zu  beziehen.  Diese  Gegenleistung ¬
  kann  in  einem  bestimmten  Geldpreise  oder  wie  bei
der  colonia  partiaria  in  einem  verhältnißmäßigen  Antheile  an
dem  Ertrage  bestehen.  Im  letzteren  Falle  ist  die  Absicht  der
Betheiligten  zuweilen  auf  die  Begründung  eines  Gesellschaftsvertrages ¬
  gerichtet;  gewöhnlich  aber  wird  ein  Pachtverhältniß
bezweckt.)  Für  dieses  kommen  folgende  Gesichtspunkte  in  Betracht.
1.  Die  Viehpachtung  kann  über  einzelne  Stücke  oder  eine
Heerde  abgeschlossen  werden.  Nur  das  letztere  Geschäft  hat  eine
selbständige  rechtliche  Bedeutung  und  ist  hier  allein  zu  berücksichtigen. ¬

3)  S.  oben  §.  179.  Note  13,  und  v.  Kamptz  a.  a.  O.  §.  141,  —
Scholz  der  Dritte,  das  Schäfereirecht  §.  44.  ff.
4)  Dies  wird  auch  von  Huck  a.  a.  O.  §.  14.  anerkannt.  Vgl.  Malilanc, ¬
  de  locatione  conductione  pecoris.  Tubing.  1808.  —  Koch,  Lehrbuch ¬
  des  Preußischen  gemeinen  Civilrechts  II.  §.  704.
5)  In  diesem  Sinne  nennt  der  Code  civ.  Art.  1831.  die  Verstellung
            
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