Volltext : Schelling, Paul Heinrich Joseph von: ¬Die Lehre von der unvordenklichen Zeit nach dem römischem Rechte, ihrer spätern Ausbildung und gegenwärtigen Gestalt im gemeinen Civilrecht

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von  der  unvordenklichen  Zeit,  was  wenigstens  in  der  Stelle
J.  P.  O.  XV.  2.
wahrscheinlicher  ist,  während  wir  hinsichtlich
J.  P.  O.  V.  27.*)
der  Ansicht  von  Unterholzer  beizupflichten  geneigt  sind,  verstehen, ¬
  lassen  jedenfalls  weder  für  den  Begriff,  noch  die
allmählige  Ausbildung  oder  die  Erfordernisse  der  Unvordenklichkeit ¬
  etwas  entnehmen.
Unterholzer  1.  c.  §.  145.  146.
In  unserm  einheimischen  Rechte  ist  sonach  theils
im  Allgemeinen  der  Einfluß  der  unvordenklichen  Zeit  auf
Begründung  von  Zuständen  und  Rechten  anerkannt,  theils
und  insbesondere  die  Verpflichtung  wie  Exemtion  von  öffentlicher ¬
  Steuer  auf  unvordenklichen  Besitz  gegründet.
Betrachten  wir  endlich  die  Quellen  des  gemeinen
Rechtes  im  Allgemeinen  und  Ganzen,  so  ergibt
sich  aus  dem  Besprochenen,  daß  im  gemeinen  Recht  die
Lehre  von  der  unvordenklichen  Zeit  keineswegs  vollständig
entwickelt  ist,  sondern  nur  einzelne  Andeutungen  über  dieselbe, ¬
  sowohl  fragmentarisch  hinsichtlich  der  Gegenstände  als
*)  Quae  vero  bona  status  imperii  sibi  invicem  pignoris  jure
ante  hominis  memoriam  obligaverunt,  in  iis  reluitioni
aliter  locus  non  detur,  nisi  possessorum  exceptiones  et  merita
causarum  sufficienter  examinentur.  Quodsi  bona  ejusmodi
durante  hoc  bello,  vel  absque  praevia  causae  cognitione
vel  non  soluta  sorte  ab  aliquo  occupata  fuerint,  una  cum
documentis  statim  plenarie  prioribus  possessoribus  reddantur
et  si  sententia  reluitioni  locum  concedat,  inque  rem  judicatam ¬
  transierit,  atque  sorte  numérata  restitutio  subsecuta
fuerit;  dom'no  quidem  directo  liberum  esse  debet,  in  hujusmodi ¬
  terras  oppignortas  ad  se  reversas  suae  religionis  exercitium ¬
  publice  introducere,  incolae  tamen  aut  subditi  migrare
            
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