Volltext : Schelling, Paul Heinrich Joseph von: ¬Die Lehre von der unvordenklichen Zeit nach dem römischem Rechte, ihrer spätern Ausbildung und gegenwärtigen Gestalt im gemeinen Civilrecht

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2)  Unterbrechungen,  welche  nachtheilig  auf  den  Besitz
einwirkten;
3)  zufälliges,  nicht  rechtliches  Bestehen  des  Zustandes.
Wird  eine  von  diesen  drei  Möglichkeiten  gehörig  erwiesen, ¬
  so  hat  Unvordenklichkeit  nicht  statt,  denn  diese  ist
nur  dann  begründet,  wenn  der  Beweis  des  Producenten,
daß  in  dem  letzten  und  vorletzten  Menschenalter
kein  anderer  Zustand  stattgefunden  habe,  durch
den  auf  diese  zwei  Menschenalter  nicht  beschränkten ¬
  Gegenbeweis  des  Produkten  nicht  aufgehoben
worden  ist,  dieser  also  weder  wie  und  wenn  der  Zustand ¬
  entstanden,  noch  binnen  welcher  bestimmten
Zeit  ein  contrarium  desselben  existirt,  noch  endlich,  daß
das  Verhältniß  ein  rein  zufälliges,  von  dem  Willen
des  Andern  als  ein  Recht  gar  nicht  angesprochenes,  factum
gewesen  sey,  beweisen  konnte.  Dadurch  wird  die  Schranke,
welche  der  Begriff  der  Unvordenklichkeit  beim  Beweis  nothwendig ¬
  machte,  durch  die  gegebene  Möglichkeit  eines  freieren
Spielraums  im  Gegenbeweise  wieder  aufgehoben;  denn  das
Urtheil  des  Richters  hängt  doch  vom  Gelingen  oder  Mißlingen ¬
  des  Gegenbeweises  ab,  dessen  völliges  Gelingen  den
über  Unvordenklichkeit  geführten  Hauptbeweis  wieder  aufhebt, ¬
  und  Unvordenklichkeit  vernichtet,  während  das  theilweise ¬
  Gelingen,  oder  Mißlingen  des  Hauptbeweises,  oder
Gegenbeweises  ein  nach  den  gewöhnlichen  Regeln  des
Civilprocesses  verschiedenes  Verfahren  bedingt.
            
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