Volltext : Schelling, Paul Heinrich Joseph von: ¬Die Lehre von der unvordenklichen Zeit nach dem römischem Rechte, ihrer spätern Ausbildung und gegenwärtigen Gestalt im gemeinen Civilrecht

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das  Werk  gemacht  worden  ist,  Niemand  also  einen  Zeitpunkt ¬
  angeben  kann,  wo  ein  anderer  Zustand  existirt,
oder  er  dieß  von  Andern  gehört  hätte,  welche  es  gesehen,
oder  gehört  hätten;  und  dieß  wird  gleicherweise,  er  mag
auf-  oder  abwärts  steigen,  der  Fall  seyn:  dann  sey  Unvordenklichkeit ¬
  begründet.  (Die  letzten  Zeilen  der  Stelle
erscheinen  mehr  oder  weniger  anakoluthisch.)  Der  Gegenbeweis ¬
  wird  also  hier  durchaus  nicht  beschränkt,  sondern
vielmehr  in  seiner  größtmöglichen  Ausdehnung  gestattet;
der  Beweis  der  Entstehung  vor  Allen,  aber  auch  der  Beweis, ¬
  daß  binnen  der  und  der  Zeit  ein  anderer  Zustand
stattgefunden  habe  (denn  durch  den  Beweis,  daß  das  Werk
um  diese  Zeit  ungefähr  gemacht  worden  sey,  ergibt  sich  die
Zeit,  wo  ein  anderer  Zustand  existirte)  als  zulässig  erklärt
und  zwar  dieser  ohne  genaueste  Zeitbestimmung,  sondern ¬
  nur  so  weit  bestimmt,  daß  dadurch  aliquo  modo  ein
anderer  Zustand  bewiesen  ist.
Die  vollkommene  Uebereinstimmung  der  l.  28.  mit  der
entwickelten  Ansicht  ist  klar.  —
Dieselbe  spricht  endlich  zwar  nur  vom  Zeugenbeweise, ¬
  doch  scheint  jetzt  auch  hier  eine  analoge  Anwendung ¬
  auf  die  übrigen  Beweismittel  und  insbesondere
Urkunden,  wobei  im  Grunde  der  größte  Streit  war,
von  selbst  gegeben;  Urkunden  sind,  die  übrigen  Erfordernisse
vorausgesetzt,  nicht  durch  ihr  Alter  an  und  für  sich,  sondern
nur  dann  zum  Gegenbeweis  untauglich:  wenn  nicht  die
erforderlich  genaue  Zeitbestimmung  eines  Contrariums  aus
ihnen  hervorgeht,  indem  hier  durchaus  dieselben  Erfordernisse
wie  beim  Gegenbeweis  durch  Zeugen  eintreten.
Der  Gegenbeweis  kann  daher  auf  folgende  Punkte  gerichtet ¬
  seyn:
1)  Entstehung  des  Zustandes;
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