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das Werk gemacht worden ist, Niemand also einen Zeitpunkt ¬
angeben kann, wo ein anderer Zustand existirt,
oder er dieß von Andern gehört hätte, welche es gesehen,
oder gehört hätten; und dieß wird gleicherweise, er mag
auf- oder abwärts steigen, der Fall seyn: dann sey Unvordenklichkeit ¬
begründet. (Die letzten Zeilen der Stelle
erscheinen mehr oder weniger anakoluthisch.) Der Gegenbeweis ¬
wird also hier durchaus nicht beschränkt, sondern
vielmehr in seiner größtmöglichen Ausdehnung gestattet;
der Beweis der Entstehung vor Allen, aber auch der Beweis, ¬
daß binnen der und der Zeit ein anderer Zustand
stattgefunden habe (denn durch den Beweis, daß das Werk
um diese Zeit ungefähr gemacht worden sey, ergibt sich die
Zeit, wo ein anderer Zustand existirte) als zulässig erklärt
und zwar dieser ohne genaueste Zeitbestimmung, sondern ¬
nur so weit bestimmt, daß dadurch aliquo modo ein
anderer Zustand bewiesen ist.
Die vollkommene Uebereinstimmung der l. 28. mit der
entwickelten Ansicht ist klar. —
Dieselbe spricht endlich zwar nur vom Zeugenbeweise, ¬
doch scheint jetzt auch hier eine analoge Anwendung ¬
auf die übrigen Beweismittel und insbesondere
Urkunden, wobei im Grunde der größte Streit war,
von selbst gegeben; Urkunden sind, die übrigen Erfordernisse
vorausgesetzt, nicht durch ihr Alter an und für sich, sondern
nur dann zum Gegenbeweis untauglich: wenn nicht die
erforderlich genaue Zeitbestimmung eines Contrariums aus
ihnen hervorgeht, indem hier durchaus dieselben Erfordernisse
wie beim Gegenbeweis durch Zeugen eintreten.
Der Gegenbeweis kann daher auf folgende Punkte gerichtet ¬
seyn:
1) Entstehung des Zustandes;
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