Volltext : Scheidlein, Georg von: Commentar über die bürgerlichen und politischen Gesetze, welche seit der eingetretenen Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nachträglich erschienen sind, in so weit die letzteren rechtliche Bestimmungen enthalten

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ihrer  Väter  rücksichtlich  der  Nationalität  so  lange,  als
sie  nicht  selbstständig  betrachtet,  und  darnach  behandelt
werden  können.
Die  Gattinnen  der  dienenden  und  ausgetretenen  Ausländer=Officiere =
  sind  jedoch  nur  dann  als  Ausländerinnen
zu  betrachten,  wenn  sie  im  Auslande  geboren  sind,  und
vor  ihrer  Verehelichung  die  österreichische  Staatsbürgerschaft ¬
  noch  nicht  gesetzlich  erlanget  haben;  die  Inlanderinnen ¬
  müssen  nach  den  bestehenden  Vorschriften  als  solche
behandelt  werden.
So  lange  also  ein  Ausländer  in  der  k.  k.  Armee  dient,
genießt  er  die  Vortheile  der  österreichischen  Staatsbürgerschaft, ¬
  übernimmt  aber  nicht  die  mit  derselben  verbundenen
Pflichten.  Tritt  er  mit  Beybehaltung  des  Militär-Charakters
aus,  so  wird  er  eben  so,  wie  ein  noch  dienender  Officier  behandelt. ¬
  Wenn  er  aber  ohne  Beybehaltung  des  Militär-Charakters ¬
  austritt,  so  scheint  es,  daß  er  die  Vortheile  der  österreichischen ¬
  Staatsbürgerschaft  verliere,  mithin  sowohl  rücksichtlich ¬
  dieser  Vortheile,  als  auch  der  mit  der  österreichischen
Staatsbürgerschaft  verbundenen  Pflichten,  als  ein  Ausländer
anzusehen  sey.  Die  Kinder  der  Ausländer-Officiere  folgen
ohne  Unterschied  der  Eigenschaft  ihrer  Väter,  bis  sie  selbstständig ¬
  werden.  Werden  sie  selbstständig,  so  erwerben  sie  die
österreichische  Staatsbürgerschaft  nicht  mehr  zugleich  mit  ihren
Vatern,  sondern  muͤssen  dieselbe  für  sich  auf  gesetzmaͤßige
Art  erwerben.  Die  Gattinnen  der  Ausländer-Officiere,  wenn
sie  Inländerinnen  sind,  bleiben  Staatsbürgerinnen,  sind  sie
Ausländerinnen,  also  im  Auslande  geboren,  so  werden  sie  auch
als  Ausländerinnen  behandelt,  wenn  sie  nicht  schon  vor  ihrer
Verehelichung  die  österreichische  Staatsbürgerschaft  erworben
haben,  als  in  welchem  Falle  sie  dieselbe  nicht  verlieren,  ungeachtet ¬
  sie  sich  mit  einem  Ausländer-Officiere  verehelichet  haben.
            
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