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ihrer Väter rücksichtlich der Nationalität so lange, als
sie nicht selbstständig betrachtet, und darnach behandelt
werden können.
Die Gattinnen der dienenden und ausgetretenen Ausländer=Officiere =
sind jedoch nur dann als Ausländerinnen
zu betrachten, wenn sie im Auslande geboren sind, und
vor ihrer Verehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft ¬
noch nicht gesetzlich erlanget haben; die Inlanderinnen ¬
müssen nach den bestehenden Vorschriften als solche
behandelt werden.
So lange also ein Ausländer in der k. k. Armee dient,
genießt er die Vortheile der österreichischen Staatsbürgerschaft, ¬
übernimmt aber nicht die mit derselben verbundenen
Pflichten. Tritt er mit Beybehaltung des Militär-Charakters
aus, so wird er eben so, wie ein noch dienender Officier behandelt. ¬
Wenn er aber ohne Beybehaltung des Militär-Charakters ¬
austritt, so scheint es, daß er die Vortheile der österreichischen ¬
Staatsbürgerschaft verliere, mithin sowohl rücksichtlich ¬
dieser Vortheile, als auch der mit der österreichischen
Staatsbürgerschaft verbundenen Pflichten, als ein Ausländer
anzusehen sey. Die Kinder der Ausländer-Officiere folgen
ohne Unterschied der Eigenschaft ihrer Väter, bis sie selbstständig ¬
werden. Werden sie selbstständig, so erwerben sie die
österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr zugleich mit ihren
Vatern, sondern muͤssen dieselbe für sich auf gesetzmaͤßige
Art erwerben. Die Gattinnen der Ausländer-Officiere, wenn
sie Inländerinnen sind, bleiben Staatsbürgerinnen, sind sie
Ausländerinnen, also im Auslande geboren, so werden sie auch
als Ausländerinnen behandelt, wenn sie nicht schon vor ihrer
Verehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft erworben
haben, als in welchem Falle sie dieselbe nicht verlieren, ungeachtet ¬
sie sich mit einem Ausländer-Officiere verehelichet haben.