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lung oder Entscheidung von Seite der Gerichtsbehörden
erforderlich.
Wenn es also auf die Nichtigerklärung einer Judenehe
ankommt, hat zwar das Landrecht die Untersuchung ebenfalls
von Amtswegen zu pflegen, weil hierin keine Ausnahme von
der Regel gemacht worden ist, jedoch ohne daß ein Vertheidiger ¬
der Ehe aufzustellen, oder ein politischer Repräsentant
zuzuziehen ist: in Trennungsfällen hat aber nicht einmahl die
ämtliche Untersuchung Statt, sondern der Streit muß, wie
jeder andere, mithin nach der bestehenden Prozeß-Ordnung
geführet werden. Grund der Verordnung des erwähnten Hofdecretes ¬
ist, weil nicht so viel daran liegt, daß gültige Judenehen ¬
aufrecht erhalten, mithin weder ungültig erkläret,
noch getrennt werden, als Ehen, welche zwischen christlichen
Religions=Genossen geschlossen worden sind.
§. 124.
Zur Schließung einer guͤltigen Ehe müͤssen die
Verlobten die Bewilligung von dem Kreisamte bewirken, ¬
in dessen Bezirke sich die Hauptgemeinde
befindet, welcher ein und der andere Theil einverleibet ¬
ist.
Schon in der Verordnung des Böhmischen Landes=Guberniums =
vom 3. December 1812 ist in Hinsicht der Erfordernisse =
zur Bewirkung des Consenses zur Verehelichung jüdischer
Brautleute folgendes verordnet:
Vermöge der hierortigen Verordnung vom 23. Julius ¬
d. J. wurde zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß
zu Folge höͤchsten Befehls Sr. Majestät keinem juͤdischen
Junglinge oder Maͤdchen die Bewilligung zur Verehelichung ¬
ertheilet werden soll, bevor dieselben nicht eine Prüfung ¬
über den Inhalt des aufgelegten neuen moralischen