Volltext : Scheidlein, Georg von: Commentar über die bürgerlichen und politischen Gesetze, welche seit der eingetretenen Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nachträglich erschienen sind, in so weit die letzteren rechtliche Bestimmungen enthalten

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lung  oder  Entscheidung  von  Seite  der  Gerichtsbehörden
erforderlich.
Wenn  es  also  auf  die  Nichtigerklärung  einer  Judenehe
ankommt,  hat  zwar  das  Landrecht  die  Untersuchung  ebenfalls
von  Amtswegen  zu  pflegen,  weil  hierin  keine  Ausnahme  von
der  Regel  gemacht  worden  ist,  jedoch  ohne  daß  ein  Vertheidiger ¬
  der  Ehe  aufzustellen,  oder  ein  politischer  Repräsentant
zuzuziehen  ist:  in  Trennungsfällen  hat  aber  nicht  einmahl  die
ämtliche  Untersuchung  Statt,  sondern  der  Streit  muß,  wie
jeder  andere,  mithin  nach  der  bestehenden  Prozeß-Ordnung
geführet  werden.  Grund  der  Verordnung  des  erwähnten  Hofdecretes ¬
  ist,  weil  nicht  so  viel  daran  liegt,  daß  gültige  Judenehen ¬
  aufrecht  erhalten,  mithin  weder  ungültig  erkläret,
noch  getrennt  werden,  als  Ehen,  welche  zwischen  christlichen
Religions=Genossen  geschlossen  worden  sind.
§.  124.
Zur  Schließung  einer  guͤltigen  Ehe  müͤssen  die
Verlobten  die  Bewilligung  von  dem  Kreisamte  bewirken, ¬
  in  dessen  Bezirke  sich  die  Hauptgemeinde
befindet,  welcher  ein  und  der  andere  Theil  einverleibet ¬
  ist.
Schon  in  der  Verordnung  des  Böhmischen  Landes=Guberniums =
  vom  3.  December  1812  ist  in  Hinsicht  der  Erfordernisse =
  zur  Bewirkung  des  Consenses  zur  Verehelichung  jüdischer
Brautleute  folgendes  verordnet:
Vermöge  der  hierortigen  Verordnung  vom  23.  Julius ¬
  d.  J.  wurde  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß
zu  Folge  höͤchsten  Befehls  Sr.  Majestät  keinem  juͤdischen
Junglinge  oder  Maͤdchen  die  Bewilligung  zur  Verehelichung ¬
  ertheilet  werden  soll,  bevor  dieselben  nicht  eine  Prüfung ¬
  über  den  Inhalt  des  aufgelegten  neuen  moralischen
            
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