—
— 161
mithin, wenn es auf die Nichtigerklärung oder Trennung einer ¬
Judenehe ankommt, alles dasjenige Statt habe, was
in Hinsicht auf die Nichtigerklärung oder Trennung einer zwischen ¬
christlichen Religionsverwandten geschlossenen Ehe verordnet ¬
ist, in so weit die §§. 124--136 nicht etwas anderes
ausdrücklich enthalten. Nun ist in Hinsicht auf die Nichtigerklärung ¬
einer Judenehe in den erwähnten Paragraphen
nichts besonderes enthalten, in Hinsicht auf die Trennung aber
schreiben die §§. 134 und 135 vor, daß das Landrecht des Bezirkes, ¬
in welchem die jüdischen Eheleute ihren ordentlichen
Wohnsitz haben, einzuschreiten habe, die von dem Manne wegen ¬
Ehebruchs auf die Trennung der Ehe gestellte Klage aber
gleich einer andern Streitsache zu behandeln sey: mithin sollte
man glauben, daß der §. 97 des Gesetzbuches, vermöge dessen
die Verhandlung über die Ungültigkeit einer Ehe von Amtswegen ¬
zu pflegen, und das Fiscal-Amt, oder ein anderer verständiger ¬
und rechtschaffener Mann zur Vertheidigung der Ehe
aufzustellen sey, auch auf Judenehen angewendet werden
müsse. Allein das Widerspiel ist in dem an sämmtliche Appellationsgerichte ¬
erlassenen Justiz-Hofdecrete vom 13. November
1816 mit folgenden Worten verordnet worden:
Wenn eine Judenehe in Gemäßheit des §. 135 des
bürgerlichen Gesetzbuches mittelst einer von dem Manne
gegen das Weib gestellten Klage getrennet werden soll,
dder wenn es nach der den jüdischen Eheleuten vermöge
ihrer Religions-Begriffe nach den §§. 133 und 134 eingeräumten ¬
vollen Freyheit auf die Trennung der Ehe mit
wechselseitiger freyer Einwilligung ankommt, so wie auch
in dem Falle einer wegen eines Hindernisses bevorstehenden ¬
Ungültigkeits-Erklärung einer Judenehe, hat weder ¬
die fiscalämtliche Vertretung einzutreten, noch ist die
Beyziehung eines politischen Repräsentanten zur Verhand=