Volltext : Scheidlein, Georg von: Commentar über die bürgerlichen und politischen Gesetze, welche seit der eingetretenen Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nachträglich erschienen sind, in so weit die letzteren rechtliche Bestimmungen enthalten

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mithin,  wenn  es  auf  die  Nichtigerklärung  oder  Trennung  einer ¬
  Judenehe  ankommt,  alles  dasjenige  Statt  habe,  was
in  Hinsicht  auf  die  Nichtigerklärung  oder  Trennung  einer  zwischen ¬
  christlichen  Religionsverwandten  geschlossenen  Ehe  verordnet ¬
  ist,  in  so  weit  die  §§.  124--136  nicht  etwas  anderes
ausdrücklich  enthalten.  Nun  ist  in  Hinsicht  auf  die  Nichtigerklärung ¬
  einer  Judenehe  in  den  erwähnten  Paragraphen
nichts  besonderes  enthalten,  in  Hinsicht  auf  die  Trennung  aber
schreiben  die  §§.  134  und  135  vor,  daß  das  Landrecht  des  Bezirkes, ¬
  in  welchem  die  jüdischen  Eheleute  ihren  ordentlichen
Wohnsitz  haben,  einzuschreiten  habe,  die  von  dem  Manne  wegen ¬
  Ehebruchs  auf  die  Trennung  der  Ehe  gestellte  Klage  aber
gleich  einer  andern  Streitsache  zu  behandeln  sey:  mithin  sollte
man  glauben,  daß  der  §.  97  des  Gesetzbuches,  vermöge  dessen
die  Verhandlung  über  die  Ungültigkeit  einer  Ehe  von  Amtswegen ¬
  zu  pflegen,  und  das  Fiscal-Amt,  oder  ein  anderer  verständiger ¬
  und  rechtschaffener  Mann  zur  Vertheidigung  der  Ehe
aufzustellen  sey,  auch  auf  Judenehen  angewendet  werden
müsse.  Allein  das  Widerspiel  ist  in  dem  an  sämmtliche  Appellationsgerichte ¬
  erlassenen  Justiz-Hofdecrete  vom  13.  November
1816  mit  folgenden  Worten  verordnet  worden:
Wenn  eine  Judenehe  in  Gemäßheit  des  §.  135  des
bürgerlichen  Gesetzbuches  mittelst  einer  von  dem  Manne
gegen  das  Weib  gestellten  Klage  getrennet  werden  soll,
dder  wenn  es  nach  der  den  jüdischen  Eheleuten  vermöge
ihrer  Religions-Begriffe  nach  den  §§.  133  und  134  eingeräumten ¬
  vollen  Freyheit  auf  die  Trennung  der  Ehe  mit
wechselseitiger  freyer  Einwilligung  ankommt,  so  wie  auch
in  dem  Falle  einer  wegen  eines  Hindernisses  bevorstehenden ¬
  Ungültigkeits-Erklärung  einer  Judenehe,  hat  weder ¬
  die  fiscalämtliche  Vertretung  einzutreten,  noch  ist  die
Beyziehung  eines  politischen  Repräsentanten  zur  Verhand=
            
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