Einleitung. Zur Entstehungsgeschichte der Gesetze.
Am 21. Februar 1870 fand im Reichstag die erste Berathung über
die beiden am 14. Februar 1870 eingebrachten Gesetzentwürfe
(Nr. 7 und 8 der Drucksachen) statt. In den Sitzungen vom 24. und
26. März wurde zur zweiten Berathung über den Gesetzentwurf
Nr. 7 der Drucksachen verschritten und über die §§ 1, 3 und 8 des
Entwurfs im Plenum Entschließung gefaßt, sodann aber auf Antrag des
Abgeordneten Zehmen dieser Gesetzentwurf an eine Kommission von 14 Mitgliedern ¬
verwiesen. Zu vgl. Stenogr. Ber. Session 1870 S. 27ff., S. 492 ff.,
S. 503ff. Die Kommission, deren Berathungen Ministerialdirektor von
Philipsborn und Geh. Ober=Postrath Dr. Dambach als Vertreter der Bundesregierungen ¬
beiwohnten, erledigte ihre Aufgabe in 12 Sitzungen, in der
Zeit vom 28. März bis 8. April 1870, und erstattete über das Ergebniß
ihrer Berathungen dem Reichstag auf dessen Wunsch einen ausführlichen
riftlichen Bericht (Drucksachen des Reichstags, Session 1870 Nr. 138).
In der Sitzung vom 10. Mai 1870 trat der Reichstag auf Grund des
ihm vorgelegten Kommissionsberichts, dessen Abänderungsvorschläge in der
Hauptsache Zustimmung fanden, in die Spezialdebatte über den Gesetzentwurf ¬
Nr. 7 der Drucksachen ein und erledigte die zweite Lesung des Entwurfs ¬
in den weiteren Sitzungen vom 12. und 13. Mai 1870. Zu vgl.
Stenogr. Ber. Session 1870 S. 812ff., S. 833ff., S. 874ff. In der
Sitzung von 13. Mai 1870 wurde auf Antrag des Abgeordneten von
Hennig beschlossen, den die Bestimmungen über die Werke der bildenden
Künste enthaltenden Abschnitt V des Gesetzentwurfs von der Berathung
auszuschließen und die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem nächsten
Reichstag ein Gesetz vorzulegen, welches den Abschnitt V selbstständig und
dergestalt regele, daß dabei zugleich die berechtigten Interessen der Kunstindustrie ¬
entsprechende Berücksichtigung fänden. Der Ausschluß des V. Abschnitts ¬
erfolgte hauptsächlich deswegen, weil keine Einigung darüber erzielt
werden konnte, in welchem Umfange es gestattet sein sollte, Werke der bildenden ¬
Künste an Industrie=Erzeugnissen nachzubilden bezw. als Muster für
Industrie=Erzeugnisse zu benutzen. In der zweiten Berathung über den
Gesetzentwurf, betreffend den Schutz der Photographieen,
die am 14. Mai 1870 vor sich ging, wurde lediglich der Antrag des Abgeordneten ¬
Dr. Wehrenpfennig, die verbündeten Regierungen zu ersuchen,
den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung gleichzeitig mit
dem dem nächsten Reichstag vorzulegenden Gesetzentwurf über die bildenden
Künste und die Kunstindustrie regeln zu wollen, zum Beschluß erhoben.
Zu vgl. Stenogr. Ber. Session 1870 S. 898, 899. Die dritte Berathung ¬
über den Gesetzentwurf Nr. 7, nunmehr unter Ausschluß
der die Kunstwerke betreffenden Bestimmungen, erfolgte in der Sitzung
vom 19. Mai, die Abstimmung über den gesammten Gesetzentwurf in der
Sitzung von 20. Mai 1870. Zu vgl. Stenogr. Ber. Session 1870