Volltext : Scheele, G.: ¬Das deutsche Urheberrecht an literarischen, künstlerischen und photographischen Werken

Einleitung.  Zur  Entstehungsgeschichte  der  Gesetze.
Am  21.  Februar  1870  fand  im  Reichstag  die  erste  Berathung  über
die  beiden  am  14.  Februar  1870  eingebrachten  Gesetzentwürfe
(Nr.  7  und  8  der  Drucksachen)  statt.  In  den  Sitzungen  vom  24.  und
26.  März  wurde  zur  zweiten  Berathung  über  den  Gesetzentwurf
Nr.  7  der  Drucksachen  verschritten  und  über  die  §§  1,  3  und  8  des
Entwurfs  im  Plenum  Entschließung  gefaßt,  sodann  aber  auf  Antrag  des
Abgeordneten  Zehmen  dieser  Gesetzentwurf  an  eine  Kommission  von  14  Mitgliedern ¬
  verwiesen.  Zu  vgl.  Stenogr.  Ber.  Session  1870  S.  27ff.,  S.  492  ff.,
S.  503ff.  Die  Kommission,  deren  Berathungen  Ministerialdirektor  von
Philipsborn  und  Geh.  Ober=Postrath  Dr.  Dambach  als  Vertreter  der  Bundesregierungen ¬
  beiwohnten,  erledigte  ihre  Aufgabe  in  12  Sitzungen,  in  der
Zeit  vom  28.  März  bis  8.  April  1870,  und  erstattete  über  das  Ergebniß
ihrer  Berathungen  dem  Reichstag  auf  dessen  Wunsch  einen  ausführlichen
riftlichen  Bericht  (Drucksachen  des  Reichstags,  Session  1870  Nr.  138).
In  der  Sitzung  vom  10.  Mai  1870  trat  der  Reichstag  auf  Grund  des
ihm  vorgelegten  Kommissionsberichts,  dessen  Abänderungsvorschläge  in  der
Hauptsache  Zustimmung  fanden,  in  die  Spezialdebatte  über  den  Gesetzentwurf ¬
  Nr.  7  der  Drucksachen  ein  und  erledigte  die  zweite  Lesung  des  Entwurfs ¬
  in  den  weiteren  Sitzungen  vom  12.  und  13.  Mai  1870.  Zu  vgl.
Stenogr.  Ber.  Session  1870  S.  812ff.,  S.  833ff.,  S.  874ff.  In  der
Sitzung  von  13.  Mai  1870  wurde  auf  Antrag  des  Abgeordneten  von
Hennig  beschlossen,  den  die  Bestimmungen  über  die  Werke  der  bildenden
Künste  enthaltenden  Abschnitt  V  des  Gesetzentwurfs  von  der  Berathung
auszuschließen  und  die  verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen,  dem  nächsten
Reichstag  ein  Gesetz  vorzulegen,  welches  den  Abschnitt  V  selbstständig  und
dergestalt  regele,  daß  dabei  zugleich  die  berechtigten  Interessen  der  Kunstindustrie ¬
  entsprechende  Berücksichtigung  fänden.  Der  Ausschluß  des  V.  Abschnitts ¬
  erfolgte  hauptsächlich  deswegen,  weil  keine  Einigung  darüber  erzielt
werden  konnte,  in  welchem  Umfange  es  gestattet  sein  sollte,  Werke  der  bildenden ¬
  Künste  an  Industrie=Erzeugnissen  nachzubilden  bezw.  als  Muster  für
Industrie=Erzeugnisse  zu  benutzen.  In  der  zweiten  Berathung  über  den
Gesetzentwurf,  betreffend  den  Schutz  der  Photographieen,
die  am  14.  Mai  1870  vor  sich  ging,  wurde  lediglich  der  Antrag  des  Abgeordneten ¬
  Dr.  Wehrenpfennig,  die  verbündeten  Regierungen  zu  ersuchen,
den  Schutz  der  Photographieen  gegen  unbefugte  Nachbildung  gleichzeitig  mit
dem  dem  nächsten  Reichstag  vorzulegenden  Gesetzentwurf  über  die  bildenden
Künste  und  die  Kunstindustrie  regeln  zu  wollen,  zum  Beschluß  erhoben.
Zu  vgl.  Stenogr.  Ber.  Session  1870  S.  898,  899.  Die  dritte  Berathung ¬
  über  den  Gesetzentwurf  Nr.  7,  nunmehr  unter  Ausschluß
der  die  Kunstwerke  betreffenden  Bestimmungen,  erfolgte  in  der  Sitzung
vom  19.  Mai,  die  Abstimmung  über  den  gesammten  Gesetzentwurf  in  der
Sitzung  von  20.  Mai  1870.  Zu  vgl.  Stenogr.  Ber.  Session  1870
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer