Volltext : Scharschmid, Franz: Von der Alimentation der geschiedenen Ehegattin

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erscheint,  dass  dieselbe  von  dem  Ehemanne,  als  von
der  Gesammtheit  der  Staatsbürger  getragen  werde.
2)  Die  nämliche  Rücksicht  mag  den  Gesetzgeber ¬
  zu  der  Verordnung  des  §.  795  veranlasst
haben,  dass  einem  Notherben,  welcher  selbst
gesetzmässig  von  dem  Pflichttheile  ausgeschlossen
wurde,  doch  immer  der  nothwendige  Unterhalt ¬
  ausgemessen  werden  müsse.  Wegen  Ähnlichkeit ¬
  des  gesetzlichen  Grundes  kann  daher
diese  Anordnung  auch  auf  unsern  Fall  ausgedehnt
werden.
3)  Der  Gesetzgeber  behandelt  überall  den
schuldbaren  Ehegatten  strenger  (a).  Wenn  es  nun
nach  dem  Vorigen  gewiss  ist,  dass  er  der  Gattin
den  Unterhalt  an  sich  nie  ganz  entziehen  wolle.
so  kann  jene  grössere  Strenge  sich  nur  darin  äussern, ¬
  dass  er  den  Mann  wenigstens  der  Leistung
des  anständigen  Unterhaltes  an  die  Gattin  überhebt.
4)  Das  Gesetz  legt  der  Gattin  als  Gegenpflicht ¬
  für  den  ihr  vom  Manne  zu  leistenden,  anständigen ¬
  Unterhalt  die  Verbindlichkeit  auf.
ihm  in  der  Haushaltung  und  Erwerbung  nach
Kräften  beizustehen  (4);  dieser  Beistand  ent(a) ¬
  Allg.  bürgerl.  Gesetzbuch,  §§.  1260.  796.  756.
(5)  Allg.  bürgerl.  Gesetzbuch.  §  92.
            
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