Volltext : Scharschmid, Franz: Von der Alimentation der geschiedenen Ehegattin

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Stellung  der  Worte  geht  jedoch  hervor,  dass  hier
der  Ehegatte,  in  unserem  Falle  die  Gattin,  nicht
den  Anspruch  auf  jeden  Unterhalt,  sondern
nur  den  auf  den  anständigen  verliere;  denn
das  Wort  „darauf"  im  letzten  Absatze  kann  sich
doch  nur  auf  den  „mangelnden  anständigen
Unterhalt"  im  vorhergehenden  Satze  beziehen.
Es  lässt  sich  somit  behaupten,  dass  die
schuldbarer  Weise  geschiedene  Ehegattin
noch  immer  den  Unterhalt  von  ihrem  Manne,
dass  sie  jedoch  nicht  mehr  als  den  nothdürftigen ¬
  ansprechen  könne.  Letzteres  aus  folgenden
Gründen:
1)  Eben  weil  aus  den  Worten  des  §.  796
folgt,  dass  eine  aus  ihrer  Schuld  geschiedene  Gattin ¬
  im  Falle  der  Auflösung  der  Ehe  durch  den
Tod  nur  den  Anspruch  auf  den  anständigen
Unterhalt  verliert,  ihr  daher  der  Anspruch  auf  den
nothdürftigen  noch  immer  bleibt,  wird  um
so  mehr  eine  aus  ihrer  Schuld  geschiedene
Gattin  den  nothdürftigen  Unterhalt  von  ihrem -
  noch  lebenden  Manne  ansprechen  können.  Der
Grund  ist  in  beiden  Fällen  derselbe,  nähmlich  die
Rücksicht,  dass  die  Last  der  Verpflegung  sonst
dem  Staate  zufiele,  und  es  doch  viel  billiger
            
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