Volltext : Schäffle, Albert Eberhard Friedrich: ¬Der korporative Hülfskassenzwang

151  die -
  Wahl  je  eines  der  zwei  sachverständigen  Rechnungsrevidente
und  Kassencontroleure  (nach  Belieben  auch  außerhalb  des  Kreises  der
Mitglieder);
die  Genehmigung  des  jährlichen  Voranschlages  und  Rechnungsabschlusses ¬
  nach  Anhörung  des  Berichtes  der  Rechnungs-Revidenten;
die  Verfolgung  von  Ansprüchen,  welche  der  Kasse  gegen  Mitglieder
des  Verwaltungsausschusses  aus  deren  Amtsführung  erwachsen,  durch
Beauftragte  oder  auf  Verlangen  durch  die  Aufsichtsbehörde
die  Dekretur  von  außerordentlichen,  einmaligen  und  sich  wiederholenden ¬
  Ausgaben,  im  Werthe  von  wenigstens  —  Mark  bei  einmaligen,
bezw.  —  Mark  bei  sich  wiederholenden  Ausgaben;
der  Antrag  auf  Kündigung  an  den  Verbandsarzt  mit  3/  Beschluß;
die  Gutheißung  der  Anträge  auf  Statutenänderungen,  welche
jedoch  der  Zustimmung  des  Landesausschusses  bedürfen;
Genehmigung  von  außerordentlichen  Remunerationen,  Honoraren
und
Ehrenbezeugungen.
Artikel  65.  Der  Verwaltungs=Lokal=Ausschuß  (Vorstand  des
Lokalrathes)  besteht:
1)  aus  vier  bis  zwölf  von  der  Generalversammlung  (Plenum)
gewählten  Mitgliedern,
2)  aus  den  von  den  Arbeitgebern  gewählten,  bezw.  nominirten
Mitgliedern,  deren  Zahl  (Stimmgewalt)  die  Hälfte  der  Mitglieder ¬
  sub  1  nicht  übersteigen  darf;
aus  zwei  Vertretern  des  H.=K.=Landesverbandes;
4)  aus  dem  Vorstand  des  Pflegerausschusses;
5)  aus  dem  Vorsitzenden.
Die  Mitglieder  sub  2  und  3  brauchen  dem  Krankenkassenverband
nicht
anzugehören.
Artikel  66.  Der  Verwaltungs=Localausschuß  faßt  in  allen  nicht
der  Generalversammlung  (Plenum)  vorbehaltenen  Agenden  Beschluß
zum  Vollzug  durch  den  Vorsitzenden,  die  Untercommissionen  und  das
Verwaltungs=Hülfspersonal.
In  die  Subcommissionen  kann  er  alle  geeigneten  Personen  durch
Beiwahl  berufen.
Der  Lokalausschuß  hat  auch  das  Recht,  die  Ehrenmitgliedschaft
des  Verbandes  zu  ertheilen.
Artikel  67.  Die  Ablehnung  einer  Wahl  in  den  VerwaltungsLokalausschuß ¬
  ist  für  Mitglieder  nicht  statthaft.
Vernachlässigung  des  übertragenen  Amtes  kann  vom  Ausschuß
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer