Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

Einleitung.
XVI
Erste  Classe:  Interpreten.
1.  Die  Glosse  zu  den  Theilen  der  Justinianischen ¬
  Rechtssammlungen,  die  oben
als  Quellen  genannt  worden  sind.
Ein  sehr  großer  Theil  der  spätern  Meinungen ¬
  und  Streitigkeiten  ist  schon  in  der  Glosse
enthalten,  oder  durch  dieselbe  veranlaßt:  auch
läßt  sich  diese  vorzügliche  Wichtigkeit  der
Glosse  leicht  aus  der  Natur  des  Gegenstandes ¬
  erklären,  wobey  es  mehr  auf  eine  gründliche ¬
  Einsicht  in  die  Justinianischen
Sammlungen  selbst,  als  auf  Anwendung  historischer ¬
  Hülfskenntnisse  ankam.  Wieviel  übrigens ¬
  dadurch  verloren  ist,  daß  Wir  von  den
Schriften  der  Glossatoren  nicht  viel  mehr
als  die  schlechten  Auszüge  des  Accurs  übrig
haben,  läßt  sich  selbst  aus  dem  Wenigen  beurtheilen, ¬
  was  hier  von  Placentin
(+  1192.),  Azo  (k  nach  1230.),  Roffred
(+  nach  1243.)  und  Odofred  (*  1265.)
noch  benützt  werden  kann:
„-*
PLACENTINI  Summa  in  Cod.  Lib.  7.  Tit.  32.
hier:  35.)  (pag.  328—333.),  Lib.  8.
Tit.  4—6.  (pag.  373—377.),  Lib.  8.
Tit.  9.  (hier  11.)  (pag.  379.  380.),
ed.  Mogunt.  1536.  f.
            
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