Volltext : Salchow, Johann Christian Daniel: Erörterungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem neuen französischen Rechte

85
fasser  der  Meinung  sind,  die  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  sey  zulässig,  und  es  muss  die  Gründe
darstellen,  wesshalb  dieselbe  in  dem  vorliegenden  Falle
Statt  habe;  ausserdem  wird  das  Gesuch  nicht  angenom.
men  (Art.  495).
Wenn  das  Restitutionsgesuch  in  den  nächsten  lechs
Monaten,  von  dem  Tage  des  Urtheils  angerechnet,  insinuirt ¬
  wird;  so  bedarf  der  Sachwalter  der  Partey,  welcher -
  das  Urtheil  ausgebracht  hatte,  keiner  neuen  Vollmacht; ¬
  er  wird  vielmehr  ohne  weiteres  und  von
Rechtswegen  als  gehörig  bevollmächtiget  angelehen
(Art.  496).
Das  angegriffene  Urtheil  wird  übrigens,  des  Gesuchs ¬
  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ungehindert, ¬
  dennoch  vollstreckt,  und  es  darf  kein  Verbot -
  dawider  erlassen  werden.  Wer  verurtheilt  ilt,  ein
Grunditück  einzuräumen,  soll  zum  mündlichen  Verfahren -
  in  der  Restitutionsinstanz  nicht  zugelaslen  werden,
wofern  er  nicht  den  Beweis  beybringt,  dass  dem  Urtheile -
  in  dem  Hauptpuncte  ein  Genüge  geschehen  ley
(Art.  497).
Jede  Processsache,  worin  um  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  gebeten  wird,  muss  dem  öffentlichen
Ministerium  mitgetheilt  werden.  —  Überdiess  darf  weder ¬
  in  der  Audienz  selber,  noch  in  einem  schriftlichen
Verfahren  über  andre  Restitutionsgründe,  als  über  jene,
welche  im  Gutachten  ausgedrückt  sind,  gestritten  werden ¬
  (Art.  498.  499).
Die  Wirkung  des  Restitutionsgesuchs,  wenn  dallelbe
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer