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Wenn das Restitutionsgesuch nur beyläufig als ein
Incidentpunct bey einem Gerichte angebracht wird,
das hierüber zu erkennen befugt ist; lo gelchieht dies
durch eine Bittschrift, welche ein Sachwalter dem andern ¬
infinuiren lässt. Wenn dagegen dieler Incidentpunct ¬
in einem Procelle vorkommt, der bey einem andern ¬
Gerichte, als welches das angegriffene Urtheil erlassen ¬
hat, anhängig ist; so wird das Gesuch durch eine ¬
Vorladung vor das Gericht, welches das Urtheil erlaslen ¬
hat, angebracht (Art. 493).
Kein streitender Theil, diejenigen allein ausgenommen, ¬
welche für das Interesse des Staats auftreten,
wird mit seinem Gesuche um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gehört, wenn er nicht vor Überreichung leiner ¬
Bittschrift eine Summe von dreyhundert Franken
als Geldbusse, und hundert funfzig Franken als Schadensersatz ¬
für die Partey, hinterlegt hat, vorbehaltlich
von Seiten des Gerichtes auf einen höheren Schadensersatz, ¬
nach Erfodern der Umstände, zu erkennen. Wenn
von einem Contumacial- oder Präclusivurtheile die Rede ¬
ist, so wird nur die Hälfte dieser Summe hinterlegt,
und nur ein Viertel bey einem Urtheile, dals vor einem ¬
Gerichte der ersten Instanz ergangen ist (Art. 494).
Die Quittung des Empfängers wird bey der Insinuation ¬
des Gesuchs vorangesetzt, nebst einem Gutachten -
dreyer Advocaten, welche wenigstens leit zehn Jahren ¬
ihr Amt bey einem der Gerichte ausüben, welche
demjenigen Appellationsgerichtshofe untergeordnet sind,
in dessen Bezirk das Urtheil ergangen ist. Dieles Gutachten -
muss die Erklärung enthalten, dals die Ver¬