Volltext : Salchow, Johann Christian Daniel: Erörterungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem neuen französischen Rechte

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Wenn  das  Restitutionsgesuch  nur  beyläufig  als  ein
Incidentpunct  bey  einem  Gerichte  angebracht  wird,
das  hierüber  zu  erkennen  befugt  ist;  lo  gelchieht  dies
durch  eine  Bittschrift,  welche  ein  Sachwalter  dem  andern ¬
  infinuiren  lässt.  Wenn  dagegen  dieler  Incidentpunct ¬
  in  einem  Procelle  vorkommt,  der  bey  einem  andern ¬
  Gerichte,  als  welches  das  angegriffene  Urtheil  erlassen ¬
  hat,  anhängig  ist;  so  wird  das  Gesuch  durch  eine ¬
  Vorladung  vor  das  Gericht,  welches  das  Urtheil  erlaslen ¬
  hat,  angebracht  (Art.  493).
Kein  streitender  Theil,  diejenigen  allein  ausgenommen, ¬
  welche  für  das  Interesse  des  Staats  auftreten,
wird  mit  seinem  Gesuche  um  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  gehört,  wenn  er  nicht  vor  Überreichung  leiner ¬
  Bittschrift  eine  Summe  von  dreyhundert  Franken
als  Geldbusse,  und  hundert  funfzig  Franken  als  Schadensersatz ¬
  für  die  Partey,  hinterlegt  hat,  vorbehaltlich
von  Seiten  des  Gerichtes  auf  einen  höheren  Schadensersatz, ¬
  nach  Erfodern  der  Umstände,  zu  erkennen.  Wenn
von  einem  Contumacial-  oder  Präclusivurtheile  die  Rede ¬
  ist,  so  wird  nur  die  Hälfte  dieser  Summe  hinterlegt,
und  nur  ein  Viertel  bey  einem  Urtheile,  dals  vor  einem ¬
  Gerichte  der  ersten  Instanz  ergangen  ist  (Art.  494).
Die  Quittung  des  Empfängers  wird  bey  der  Insinuation ¬
  des  Gesuchs  vorangesetzt,  nebst  einem  Gutachten -
  dreyer  Advocaten,  welche  wenigstens  leit  zehn  Jahren ¬
  ihr  Amt  bey  einem  der  Gerichte  ausüben,  welche
demjenigen  Appellationsgerichtshofe  untergeordnet  sind,
in  dessen  Bezirk  das  Urtheil  ergangen  ist.  Dieles  Gutachten -
  muss  die  Erklärung  enthalten,  dals  die  Ver¬
            
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