Volltext : Salchow, Johann Christian Daniel: Erörterungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem neuen französischen Rechte

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da  ihnen  das  Urtheil  nach  erlangter  Volljährigkeit  in
Person  oder  an  ihrem  Wohnorte  insinuirt  worden  (Art.
483.  484.).
Wenn  der  Kläger  ausser  dem  europäischen  Reichsgebiete ¬
  wegen  eines  Dienstes  zu  Lande  oder  zur  See
abwesend,  oder  zum  Dienste  des  Staats  in  Unterhandlungen -
  mit  Auswärtigen  angestellt  ist;  so  kommt  ihm
aufser  der  gewöhnlichen  Frist  von  drey  Monaten  von
dem  Tage  der  Insinuation  des  Urtheils  anzurechnen,
noch  eine  Jahresfrist  zu  Statten  (Art.  485.).
Diejenigen,  welche  ausser  dem  festen  Lande  von
Frankreich  wohnhaft  sind,  haben  ausser  der  dreymonatliehen -
  Frist,  welche  von  der  Insinuation  des  Urtheils
angerechnet  wird,  noch  die  für  Vorladungen  (vergl.
Art,  73.)  bestimmte  Frist  (Art.  486.).
Im  Fall  der  unterliegende  Theil  in  den  für  das  GeJB ¬

such  der  Wiedereinfetzung  in  den  vorigen  Stand  bestimmten ¬
  Fristen  verstorben  seyn  sollte;  so  fängt  die
noch  übrige  Zeit  nicht  eher  an  wider  die  Erhschaft  fortzulaufen, ¬
  als  in  den  im  Art.  447.  bestimmten  Fristen
und  auf  die  dort  festgestellte  Art  (Art.  487.).
Wenn  ein  Falsum,  eine  Arglist,  oder  die  Entdeckung
  neuer  Urkunden  als  Grund  zur  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  angeführt  wird;  so  laufen  die  Zeitfristen ¬
  nicht  eher,  als  von  dem  Tage  an,  wo  entweder -
  das  Falsum  oder  die  Arglist  entdeckt,  oder  die  Urkunden -
  aufgefunden  worden  sind,  vorausgeletzt,  dals
man  in  diesen  zweyen  letztem  Fällen  einen  schriftli-
            
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