Volltext : Salchow, Johann Christian Daniel: Erörterungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem neuen französischen Rechte

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dass  die  Verhandlungen  dem  öffentlicheu  Ministerium
mitgetheilt  werden,  diese  Mittheilung  nicht  geschehen.
und  das  Urtheil  wider  denjenigen  ansgefallen  ist,  zu
dellen  Vortheil  die  Mittheilung  vorgeschrieben  war;
i)  wenn  das  Urtheil  auf  Urkunden  sich  gründet,
die  nachher  für  falsch  anerkannt,  oder  als  solche  erklärt
worden  sind;
k)  wenn  man  nach  ergangenem  Urtheile  entsc  heidende ¬
  Urkunden  entdeckt  hat,  deren  bisherige  Zurückhaltung ¬
  das  Werk  des  andern  Theils  war.
.
Aulserdem  sollen  noch  der  Staat,  Gemeinden,  öffentliche ¬
  Anstalten  und  Minderjährige  mit  dem  Gesuch
um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gehört  werden, ¬
  wenn  lie  entweder  gar  nicht,  oder  doch  nicht  auf
eine  gültige  Weise  vertreten  worden  sind  (Art.  480.
481.).
Wenn  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand
nur  wider  einen  Punct  des  Urtheils  Statt  hat,  so  wird
dieler  allein  wieder  aufgehoben,  vorausgesetzt,  dase
nicht  die  übrigen  von  ihm  abhangen  (Art.  482).
4.
In  Betreff  der  Frist,  binnen  der  das  Gesuch  un
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  eingelegt  werden ¬
  muss,  bestimmt  das  Gesetz,  dass  das  Gesuch,  wenn
es  von  Grolsjährigen  vorgebracht  wird,  in  den  nächsten
drey  Monaten,  von  dem  Tage  anzurechnen,  da  das  bestrittene -
  Urtheil  dem  Imploranten  in  Person  oder  an  seinem -
  Wohnorte  insinuirt  worden  ist,  nebst  der  Vorladung
infinuirt  werden  soll.  Wider  Minderjährige  hingegen
läuft  die  Frist  von  drey  Monaten  nur  von  dem  Tage  an,
            
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