Volltext : Salchow, Johann Christian Daniel: Erörterungen über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem neuen französischen Rechte

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behörde,  nachdem  der  Regierungscommissair  in  seinem
Antrage  vernommen  worden,  mit  Vorbehalt  der  Appellation ¬
  hierüber  zu  erkennen.  Jenachdem  sich  die  Sache
verhält,  müssen  die  Betheiligten  hierzu  aufgefödert
werden.  Denjenigen  von  letzteren,  die  weder  aufdiese ¬
  Berichtigung  angetragen  hatten,  noch  dazu  vorgefo1. ¬

dert  waren,  kann  zu  keiner  Zeit  das  hierüber  ergangene
  Urtheil  entgegengesetzt  werden.
Die  Urtheile,  wodurch  auf  Berichtigung  eines  solchen ¬
  Actes  erkannt  worden  ist,  müssen  von  den  Beamten -
  des  Civilstandes,  sobald  er  sie  erhalten  hat,  in  die
Register  eingetragen  werden,  und  am  Rande  des  hierdurch ¬
  verbesserten  Actes  muss  ihrer  Erwähnung  geschehen ¬
  (Art.  99  —  101.).
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