Volltext : Schlesinger, Rudolph: Zur Lehre von den Formalcontracten und der Querela non numeratae pecuniae

Vierter  Abschnitt.
Rechtfertigung  der  aufgestellten  Ansicht.
§.  14.
Widerlegung  der  gemeinen  Lehre.
Es  bleibt  mir  jetzt  noch  übrig,  die  hier  gegebene  Darstellung
sowohl  der  gemeinen  Lehre,  wie  auch  der  Bähr'schen  Ansicht  gegenüber ¬
  zu  rechtfertigen.  So  lange  ich  es  aber  nur  mit  der  erstern  zu
thun  habe,  kann  ich  mich  im  Wesentlichen  eben  den  Deductionen  anschließen, ¬
  durch  welche  Bähr  die  Unhaltbarkeit  derselben  darzuthun
bestrebt  gewesen  ist.
Es  bietet  diese  herrschende  Lehre,  wenigstens  in  der  Gneist'schen
Auffassung,  dem  Angriffe  eine  doppelte  Blöße  dar:  einmal  die  Behauptung ¬
  selbst,  daß  die  querela,  resp.  exceptio,  non  num.  pec.  ein
Rechtsmittel  sei,  durch  welches  gewissen  Empfangsbekenntnissen  die
ihnen  sonst  zukommende  Beweiskraft  entzogen  werde;  sodann  die
Art  und  Weise,  wie  dieses  angebliche  Institut  mit  der  alten  exc.
doli  und  n.  n.  p.  des  Formularprocesses  in  Verbindung  gebracht
wird.  Viele  ältere  Rechtslehrer  setzen  sich  zwar  diesem  letztern  Angriffe ¬
  nicht  aus,  aber  nur  deshalb  nicht,  weil  sie  den  doch  offenbar
vorhandenen  historischen  Zusammenhang  Dessen,  was  nun  immer
im  Justinianischen  Recht  „exc.  n.  n.  p.“  heißen  mag,  mit  der
exceptio  des  Formularprocesses,  anders  als  Gneist,  ganz  außer
Augen  lassen  und  über  das  Verhältniß  dieser  beiden  Institute
gar  keine  Ansicht  aussprechen.
            
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