Volltext : Sachse, Thuiskon Friedrich: Handbuch des Großherzoglich-Sächsischen Privatrechts

Einleitung.  §.  113.  114.
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d.  alle  anderen,  bis  zum  11.  Apr.  1607  ergangenen =
  Chursächs.  Gesetze  gesetzlich  eingeführt
worden  sind.  Als  nämlich  Churfürst  August  I.  von  Sachsen ¬
  im  Jahr  1573  durch  Vormundschaft  Herr  sälnmtlicher =
  Länder  des  Ernestinischen  Hauses  geworden  (§.  70,
71.),  hielt  er  die  gänzliche  Reform  des  Kirchenwesens  für
seine  erste  Obliegenheit.  Neben  mancherlei  Einrichtungen ¬
  1)  hierinne  gab  er  auch  dem  gemeinschaftlichen  Consistorium =
  zu  Jena  am  12  Jun.  1574  eine  neue  Consistorialordnung =
  (§.  71.),  welche  Churfürst  Christian  II.
in  Vormundschaft  der  Altenburgschen  und  Weimarischen
Prinzen  mit  nur  wenigen  Abänderungen  unter'm  11.  Apr.
1607  bestätigte  und  promulgirte  (§  74.).  Jn  beiden  Gesetzen =
  wurde  diese  Behörde  ausdrücklich  und  im  Geiste  der
vorgenommenen  Reform  auf  die  bis  dahin  erschienenen
Chursächsischen  Gesetze  verwiesen  2).
1)  z.  B.  hielt  er  1573  eine  Kirchenvisitation,  bei  welcher  er  9
Superintendenten  und  102  andere  Geistliche  ihres  Amts  entsetzte. ¬

2)  Consistor.  Ordn.  v.  12.  Jun.  1574  tit.  III.  „Von  den  Assessorn, ¬
  Notarien  rc.,  von  dem  Proceß  des  Consistorii  und
nach  welchen  Rechten  darin  erkannt  und  gesprochen ¬
  werden  soll:  Die  Urteil  und  Sentenz  sollen
nach  der  heiligen  Schrift,  auch  den  Gemeinen,  auch  in  der
Chur=  und  Fürsten  Landen  breuchlich  und  üblichen
Rechten  gefellet  und  gefaßt  werden.“—  Gleichen
Inhalts  ist  die  Consistorialordnung  vom  11.  Apr.  1607.  —
August  hatte  hier  zunächst  seine  Constitutionen  von  1572  im
Auge,  dann  aber  auch  insbesondere  die  Landesordnungen
v.  1482,  1543,  1550  und  1555  Cod.  Aug.  I.  S.  1,  13,
27,  43),  das  Ausschreiben  v.  1552  (ib.  S.  38.),  die  Mandate ¬
  v.  1528,  1534,  1557  (ib.  S.  433,  435.),  v.  1529,
1534,  1550  (ib.  S.  1046,  1391,  1395),  und  die  Rescripte
von  1522,  1569  (ib.  S.  1046.)  —  Schmidt  hat  daher
ganz  Recht,  wenn  er  in  seine  Ges.  Sammlung  Bd.  2.  S.
462  fg.  die  Chursächs.  Constikutionen  von  1545  und  1555
über  Ehen  im  verbotenen  Grad  mit  aufnahm.
§.  114.
Ebengedachtes  gemeinschaftliches  Consistorium  zu  Jena
bestand  bis  1597,  wo  ein  besonderes  Hofgericht  in  Wei=
            
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