Einleitung. §. 113. 114.
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d. alle anderen, bis zum 11. Apr. 1607 ergangenen =
Chursächs. Gesetze gesetzlich eingeführt
worden sind. Als nämlich Churfürst August I. von Sachsen ¬
im Jahr 1573 durch Vormundschaft Herr sälnmtlicher =
Länder des Ernestinischen Hauses geworden (§. 70,
71.), hielt er die gänzliche Reform des Kirchenwesens für
seine erste Obliegenheit. Neben mancherlei Einrichtungen ¬
1) hierinne gab er auch dem gemeinschaftlichen Consistorium =
zu Jena am 12 Jun. 1574 eine neue Consistorialordnung =
(§. 71.), welche Churfürst Christian II.
in Vormundschaft der Altenburgschen und Weimarischen
Prinzen mit nur wenigen Abänderungen unter'm 11. Apr.
1607 bestätigte und promulgirte (§ 74.). Jn beiden Gesetzen =
wurde diese Behörde ausdrücklich und im Geiste der
vorgenommenen Reform auf die bis dahin erschienenen
Chursächsischen Gesetze verwiesen 2).
1) z. B. hielt er 1573 eine Kirchenvisitation, bei welcher er 9
Superintendenten und 102 andere Geistliche ihres Amts entsetzte. ¬
2) Consistor. Ordn. v. 12. Jun. 1574 tit. III. „Von den Assessorn, ¬
Notarien rc., von dem Proceß des Consistorii und
nach welchen Rechten darin erkannt und gesprochen ¬
werden soll: Die Urteil und Sentenz sollen
nach der heiligen Schrift, auch den Gemeinen, auch in der
Chur= und Fürsten Landen breuchlich und üblichen
Rechten gefellet und gefaßt werden.“— Gleichen
Inhalts ist die Consistorialordnung vom 11. Apr. 1607. —
August hatte hier zunächst seine Constitutionen von 1572 im
Auge, dann aber auch insbesondere die Landesordnungen
v. 1482, 1543, 1550 und 1555 Cod. Aug. I. S. 1, 13,
27, 43), das Ausschreiben v. 1552 (ib. S. 38.), die Mandate ¬
v. 1528, 1534, 1557 (ib. S. 433, 435.), v. 1529,
1534, 1550 (ib. S. 1046, 1391, 1395), und die Rescripte
von 1522, 1569 (ib. S. 1046.) — Schmidt hat daher
ganz Recht, wenn er in seine Ges. Sammlung Bd. 2. S.
462 fg. die Chursächs. Constikutionen von 1545 und 1555
über Ehen im verbotenen Grad mit aufnahm.
§. 114.
Ebengedachtes gemeinschaftliches Consistorium zu Jena
bestand bis 1597, wo ein besonderes Hofgericht in Wei=