Vonder Erbfolge ohne Geding u. Testament. 249
allem Erbe, der Mannsstamm im Grunde und in
der Wirkung dennoch das weiliche Geschlecht beerbe, ¬
ja, durch die Ausschließun, noch mehr begünstiget =
sey, als durch die bloße Beerbung: so wäre
dieses zwar allerdings sehr wah; aber nichts desto
weniger bliebe es doch auch inmer wieder wahr,
daß Majers Hauptformel, so wie sie gefaßt
ist, nicht richtig ist, und weden den Grund der altdeutschen =
Erbfolge, noch den Grund der Ausschließung =
der Weiber vom Erbe erlären kann; und da7 =
von ist hier allein die Rede.
12.) Die Schutzpflicht und die Blutrache
sind den alten Deutschen durchus nicht eigen. Sie
scheinen vielmehr der nothwadige Fortgang der
peinlichen Rechtsgelehrsamke und Rechtspflege
bei jedem freien Volkezu seyn, das dem
Willen eines Regente nicht schlechterdings ¬
gehorcht. Wir siden sie daher unter
den alten Griechen schon, zu den Zeiten des trojanischen =
Krieges. Nestor edenkt in seiner Rede
an den Achill, im neunten Ache der Iliade, der
Vergütungen wegen Mrd, und nennt sie
anoivai. Eben dieser Gebruch scheint auch bez
den Juden im Schwange ewesen zu seyn (h)
Die Irrländer, welche mit di deutschen Nationen
nie eine Verbindung hatten nahmen eben diesen
Gebrauch an, und hatten ih noch sehr spät; der
Preiß für den Kopf einer Prson wurde unter ihnen =
Eric genannt (i). Ud das ganze Crimi(h) ¬
S. Exod. Cap. 21. 29. 0.
i) S. Hume Geschichte von Großbritannien 1.
Band, S. 44. und 45. v eine drollige Anekdote
beiläufig hievon erzählt wö.
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