Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (9)

Vonder  Erbfolge  ohne  Geding  u.  Testament.  249
allem  Erbe,  der  Mannsstamm  im  Grunde  und  in
der  Wirkung  dennoch  das  weiliche  Geschlecht  beerbe, ¬
  ja,  durch  die  Ausschließun,  noch  mehr  begünstiget =
  sey,  als  durch  die  bloße  Beerbung:  so  wäre
dieses  zwar  allerdings  sehr  wah;  aber  nichts  desto
weniger  bliebe  es  doch  auch  inmer  wieder  wahr,
daß  Majers  Hauptformel,  so  wie  sie  gefaßt
ist,  nicht  richtig  ist,  und  weden  den  Grund  der  altdeutschen =
  Erbfolge,  noch  den  Grund  der  Ausschließung =
  der  Weiber  vom  Erbe  erlären  kann;  und  da7 =

von  ist  hier  allein  die  Rede.
12.)  Die  Schutzpflicht  und  die  Blutrache
sind  den  alten  Deutschen  durchus  nicht  eigen.  Sie
scheinen  vielmehr  der  nothwadige  Fortgang  der
peinlichen  Rechtsgelehrsamke  und  Rechtspflege
bei  jedem  freien  Volkezu  seyn,  das  dem
Willen  eines  Regente  nicht  schlechterdings ¬
  gehorcht.  Wir  siden  sie  daher  unter
den  alten  Griechen  schon,  zu  den  Zeiten  des  trojanischen =
  Krieges.  Nestor  edenkt  in  seiner  Rede
an  den  Achill,  im  neunten  Ache  der  Iliade,  der
Vergütungen  wegen  Mrd,  und  nennt  sie
anoivai.  Eben  dieser  Gebruch  scheint  auch  bez
den  Juden  im  Schwange  ewesen  zu  seyn  (h)
Die  Irrländer,  welche  mit  di  deutschen  Nationen
nie  eine  Verbindung  hatten  nahmen  eben  diesen
Gebrauch  an,  und  hatten  ih  noch  sehr  spät;  der
Preiß  für  den  Kopf  einer  Prson  wurde  unter  ihnen =
  Eric  genannt  (i).  Ud  das  ganze  Crimi(h) ¬
  S.  Exod.  Cap.  21.  29.  0.
i)  S.  Hume  Geschichte  von  Großbritannien  1.
Band,  S.  44.  und  45.  v  eine  drollige  Anekdote
beiläufig  hievon  erzählt  wö.
j
            
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