Inhaltsverzeichnis : ¬Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, sammt den dazu erflossenen Nachtrags-Verordnungen und den über die Einführung dieses Gesetzbuches in Ungarn, Croatien, Slavonien, Serbien, dem Temeser Banate und Siebenbürgen getroffenen Bestimmungen (3)

[Aufhebung  des  Bestandes.)
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[b.  G.  B.  §§.  1118  u.  1119.)
§.  1119.
Wenn  dem  Vermiether  die  Nothwendigkeit  der  neuen
Bauführung  schon  zur  Zeit  des  geschlossenen  Vertrages  bekannt
sein  mußte,  oder  wenn  die  Nothwendigkeit  der  durch  längere
Zeit  fortzusetzenden  Ausbesserungen  aus  Vernachlässigung  der
kleineren  Ausbesserungen  entstanden  ist;  so  muß  dem  Miether
für  den  vermißten  Gebrauch  eine  angemessene  Entschädigung
geleistet  werden.
1)  Gleich  dem  Bestandnehmer  ist  auch  der  Bestandgeber  berechtigt,
in  gewissen  Fällen  die  sofortige  Aufhebung  des  Bestandvertrages  zu  verlangen, ¬
  und  zwar  zuvörderst  dann,  wenn  der  Bestandnehmer  einen  nachtheiligen ¬
  Gebrauch  von  der  Sache  macht,  d.  h.  überhaupt  sein  Recht  nicht
in  der  Art  ausübt,  wie  es  ausgeübt  werden  sollte;  z.  B.  das  Reitpferd  auch
zum  Ziehen  eines  Fuhrwerkes  verwendet,  oder  durch  Aufnahme  liederlichen
Gesindels  dem  Wohnhause  einen  bleibenden  üblen  Ruf,  oder  durch  sorgloses
Benehmen  mit  Licht  und  Feuer  große  Gefahr  zuzieht*),  oder  die  wirthschaftliche
Cultur  eines  Grundstückes  wesentlich  vernachlässigt**)
vorausgesetzt,
daß  dadurch  dem  Bestandgeber  ein  erheblicher  Schade  zugefügt  wird.
2)  Der  zweite  Fall  tritt  ein,  wenn  der  Bestandnehmer  mit  der  Entrichtung ¬
  des  Zinses  säumig  ist,  mag  diese  in  vorhinein,  oder  verfallen,  in
den  vom  Gesetze  bestimmten  Fristen  (§.  1100),  oder  gemäß  einer  besondern
Verabredung  zu  leisten  sein;  doch  findet  die  Aufhebung  des  Vertrages  nur
dann  statt,  wenn  der  Bestandnehmer  nach  Ablauf  des  nächsten,  für  die
Bezahlung  bestimmten  Termines,  noch  mit  dem  Zinse  für  den  vorigen
Termin  im  Rückstande  wäre,  mithin  z.  B.  um  die  Michaeliszeit  den  am
verflossenen  Georgitermine  verfallenen  Zins  noch  nicht  entrichtet  hätte;  was
wohl  deßhalb  angeordnet  wurde,  weil  der  Bestandgeber  durch  das  ihm  nach
§.  1101  zustehende  gesetzliche  Pfandrecht  zwar  hinsichtlich  Einer  Zinsrate
gesichert  erscheint,  durch  den  Anwachs  weiterer  Rückstände  aber  allerdings  in
seinen  Rechten  gefährdet  werden  könnte
).  Uebrigens  muß,  um  die  Folge
der  Vertragsaufhebung  zu  begründen,  auch  eine  Einmahnung  an  den
Verpflichteten,  daß  er  seiner  Verbindlichkeit  nachkommen  solle,  vorausgegangen ¬
  sein,  weil  dieser  sonst  als  Einwendung  anbringen  könnte,  daß  er  der
*)  Zeiller,  Comment.  3.  Bd.,  S.  450.
*)  So  wurde  auch  in  einem  von  Dr.  Haimerl  in  der  Zeitschr.  f.  österr.
Rechtsgel.,  1848,  I.  S.  307,  mitgetheilten  Rechtsfalle  für  die  Aufhebung  eines
auf  mehrere  Jahre  abgeschlossenen  Pachtvertrages  entschieden,  weil  der  Pächter
bei  der  Ausübung  der  gepachteten  Jagdbarkeit  durch  übermäßiges  Hegen
des  Wildes  den  Wirthschaftsbesitzern  einen  bedeutenden  Schaden  an  ihren
Feldfrüchten  zugefügt,  und  dadurch  den,  in  den  politischen  Gesetzen  festgesetzten
Beschränkungen  entgegengehandelt  hatte.
*..
Nach  römischem  Rechte
begründet  ein  Biennalrückstand  die  Aufhebung ¬
  des  Bestandvertrages;  s.  fr.  54,  §.  1  und  fr.  56.  Dig.  1.  c.  (19,  2).
            
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