[Aufhebung des Bestandes.)
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[b. G. B. §§. 1118 u. 1119.)
§. 1119.
Wenn dem Vermiether die Nothwendigkeit der neuen
Bauführung schon zur Zeit des geschlossenen Vertrages bekannt
sein mußte, oder wenn die Nothwendigkeit der durch längere
Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der
kleineren Ausbesserungen entstanden ist; so muß dem Miether
für den vermißten Gebrauch eine angemessene Entschädigung
geleistet werden.
1) Gleich dem Bestandnehmer ist auch der Bestandgeber berechtigt,
in gewissen Fällen die sofortige Aufhebung des Bestandvertrages zu verlangen, ¬
und zwar zuvörderst dann, wenn der Bestandnehmer einen nachtheiligen ¬
Gebrauch von der Sache macht, d. h. überhaupt sein Recht nicht
in der Art ausübt, wie es ausgeübt werden sollte; z. B. das Reitpferd auch
zum Ziehen eines Fuhrwerkes verwendet, oder durch Aufnahme liederlichen
Gesindels dem Wohnhause einen bleibenden üblen Ruf, oder durch sorgloses
Benehmen mit Licht und Feuer große Gefahr zuzieht*), oder die wirthschaftliche
Cultur eines Grundstückes wesentlich vernachlässigt**)
vorausgesetzt,
daß dadurch dem Bestandgeber ein erheblicher Schade zugefügt wird.
2) Der zweite Fall tritt ein, wenn der Bestandnehmer mit der Entrichtung ¬
des Zinses säumig ist, mag diese in vorhinein, oder verfallen, in
den vom Gesetze bestimmten Fristen (§. 1100), oder gemäß einer besondern
Verabredung zu leisten sein; doch findet die Aufhebung des Vertrages nur
dann statt, wenn der Bestandnehmer nach Ablauf des nächsten, für die
Bezahlung bestimmten Termines, noch mit dem Zinse für den vorigen
Termin im Rückstande wäre, mithin z. B. um die Michaeliszeit den am
verflossenen Georgitermine verfallenen Zins noch nicht entrichtet hätte; was
wohl deßhalb angeordnet wurde, weil der Bestandgeber durch das ihm nach
§. 1101 zustehende gesetzliche Pfandrecht zwar hinsichtlich Einer Zinsrate
gesichert erscheint, durch den Anwachs weiterer Rückstände aber allerdings in
seinen Rechten gefährdet werden könnte
). Uebrigens muß, um die Folge
der Vertragsaufhebung zu begründen, auch eine Einmahnung an den
Verpflichteten, daß er seiner Verbindlichkeit nachkommen solle, vorausgegangen ¬
sein, weil dieser sonst als Einwendung anbringen könnte, daß er der
*) Zeiller, Comment. 3. Bd., S. 450.
*) So wurde auch in einem von Dr. Haimerl in der Zeitschr. f. österr.
Rechtsgel., 1848, I. S. 307, mitgetheilten Rechtsfalle für die Aufhebung eines
auf mehrere Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages entschieden, weil der Pächter
bei der Ausübung der gepachteten Jagdbarkeit durch übermäßiges Hegen
des Wildes den Wirthschaftsbesitzern einen bedeutenden Schaden an ihren
Feldfrüchten zugefügt, und dadurch den, in den politischen Gesetzen festgesetzten
Beschränkungen entgegengehandelt hatte.
*..
Nach römischem Rechte
begründet ein Biennalrückstand die Aufhebung ¬
des Bestandvertrages; s. fr. 54, §. 1 und fr. 56. Dig. 1. c. (19, 2).