III. 2. Die Rechte verschiedener Personen. § 65.
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Recht des einen dem Rechte des anderen vor, so hat es diesem
gegenüber dieselbe Geltung wie gegenüber dritten, während im
Verhältnisse zum Subjecte des vorgehenden Rechtes durch dessen
Concurrenz die Geltung des nachstehenden ausgeschlossen ist. Geht
kein Recht dem anderen vor, so besteht zwischen ihnen das Verhältniß ¬
der gegenseitigen Concurrenz oder der Collision, welches
für das Subject jedes Rechtes die Geltung des anderen ausschließt.
Lediglich eine Consequenz davon ist es, daß für die Frage, ob der
Inhalt des einen oder des anderen Rechtes zur Realisirung zu
gelangen vermag, theils der Besitzstand theils die Prävention
entscheidet, da keinem Berechtigten gegen den anderen und jedem
gegen dritte Personen eine Klage zusteht*). Nur in wenigen Fällen
hat das römische Recht die Beseitigung einer Collision durch das
Mittel des Looses bestimmt*).
Während im Falle der Collision die Rechte verschiedener
Personen in der Weise neben einander stehen, daß keines für das
Subject des anderen eine Verpflichtung begründet, so können auch
die Rechte und Verpflichtungen verschiedener Personen einander
in der Weise gegenüberstehen, daß die Geltendmachung des eigenen
Rechtes gegen den Verpflichteten durch die Existenz seines den
anderen verpflichtenden Rechtes ausgeschlossen ist oder durch
eine bestimmte Art seiner Geltendmachung ausgeschlossen werden
kann. Schlösse das fremde Recht seinem Subjecte gegenüber durch
seinen Inhalt die Geltendmachung des eigenen Rechtes aus, so
wäre es ein mit diesem concurrirendes und entweder ihm vorSchulden ¬
dagegen dieselben
gehendes oder mit ihm collidirendes.
Personen aus demselben Verpflichtungsgrunde einander verschiedene
Leistungen, so ist jede Subject einer eigenen durch die Coexistenz
der fremden nicht in Ansehung ihres Inhaltes beschränkten Verpflichtung ¬
und Forderung, welche aber nicht ohne die andere zur
Realisirung gelangen soll; daher kann hier keiner die Erfüllung
der fremden Verpflichtung fordern, ohne zur Erfüllung der eigenen
Verpflichtung bereit zu sein, steht also jedem, so lange diese
Bereitschaft des anderen nicht besteht, die Befugniß der Retention
der jenem geschuldeten Leistung zu3). Diese Retentionsbefugniß
3) L. 10 D. de pig. 20, 1. L. 6 § 7 D. quae in fr. cr. 42, 8.
§ 23 J. de leg. 2, 20. L. 14 D. de iud. 5, 1. L. 5 D. fam. herc. 10, 2.
) L. 13 § 8 D. de act. emt. 19, 1.