Metadaten : Hölder, Eduard: Pandekten

III.  2.  Die  Rechte  verschiedener  Personen.  §  65.
359
Recht  des  einen  dem  Rechte  des  anderen  vor,  so  hat  es  diesem
gegenüber  dieselbe  Geltung  wie  gegenüber  dritten,  während  im
Verhältnisse  zum  Subjecte  des  vorgehenden  Rechtes  durch  dessen
Concurrenz  die  Geltung  des  nachstehenden  ausgeschlossen  ist.  Geht
kein  Recht  dem  anderen  vor,  so  besteht  zwischen  ihnen  das  Verhältniß ¬
  der  gegenseitigen  Concurrenz  oder  der  Collision,  welches
für  das  Subject  jedes  Rechtes  die  Geltung  des  anderen  ausschließt.
Lediglich  eine  Consequenz  davon  ist  es,  daß  für  die  Frage,  ob  der
Inhalt  des  einen  oder  des  anderen  Rechtes  zur  Realisirung  zu
gelangen  vermag,  theils  der  Besitzstand  theils  die  Prävention
entscheidet,  da  keinem  Berechtigten  gegen  den  anderen  und  jedem
gegen  dritte  Personen  eine  Klage  zusteht*).  Nur  in  wenigen  Fällen
hat  das  römische  Recht  die  Beseitigung  einer  Collision  durch  das
Mittel  des  Looses  bestimmt*).
Während  im  Falle  der  Collision  die  Rechte  verschiedener
Personen  in  der  Weise  neben  einander  stehen,  daß  keines  für  das
Subject  des  anderen  eine  Verpflichtung  begründet,  so  können  auch
die  Rechte  und  Verpflichtungen  verschiedener  Personen  einander
in  der  Weise  gegenüberstehen,  daß  die  Geltendmachung  des  eigenen
Rechtes  gegen  den  Verpflichteten  durch  die  Existenz  seines  den
anderen  verpflichtenden  Rechtes  ausgeschlossen  ist  oder  durch
eine  bestimmte  Art  seiner  Geltendmachung  ausgeschlossen  werden
kann.  Schlösse  das  fremde  Recht  seinem  Subjecte  gegenüber  durch
seinen  Inhalt  die  Geltendmachung  des  eigenen  Rechtes  aus,  so
wäre  es  ein  mit  diesem  concurrirendes  und  entweder  ihm  vorSchulden ¬
  dagegen  dieselben
gehendes  oder  mit  ihm  collidirendes.
Personen  aus  demselben  Verpflichtungsgrunde  einander  verschiedene
Leistungen,  so  ist  jede  Subject  einer  eigenen  durch  die  Coexistenz
der  fremden  nicht  in  Ansehung  ihres  Inhaltes  beschränkten  Verpflichtung ¬
  und  Forderung,  welche  aber  nicht  ohne  die  andere  zur
Realisirung  gelangen  soll;  daher  kann  hier  keiner  die  Erfüllung
der  fremden  Verpflichtung  fordern,  ohne  zur  Erfüllung  der  eigenen
Verpflichtung  bereit  zu  sein,  steht  also  jedem,  so  lange  diese
Bereitschaft  des  anderen  nicht  besteht,  die  Befugniß  der  Retention
der  jenem  geschuldeten  Leistung  zu3).  Diese  Retentionsbefugniß
3)  L.  10  D.  de  pig.  20,  1.  L.  6  §  7  D.  quae  in  fr.  cr.  42,  8.
§  23  J.  de  leg.  2,  20.  L.  14  D.  de  iud.  5,  1.  L.  5  D.  fam.  herc.  10,  2.
)  L.  13  §  8  D.  de  act.  emt.  19,  1.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer