Metadaten : Miscellaneen zum Lehnrechte (2)

260  IX.  Meißner,  vom  Privatkriege
sich  gegen  die  Angriffe  ihrer  Feinde  zu  schuͤtzen,  unt
bisweilen  geriethen  sie  auch  mit  diesen  wieder  in
Ein  merkwürdiges  Beispiel  davon
Streitigkeiten.
ist  die  Fehde  Winrichs  von  Fischnich  gegen  die
Stadt  Speyer,  A.  1430.  h)  Man  kann  sich  also
leicht  vorstellen,  daß  die  Staͤdte  bald  auch  auf  andere ¬
  Mittel  dachten,  den  Privatkriegen  des  Ades
Einhalt  zu  thun,  weil  sie  dadurch  auf  mehr  als  eine ¬
  Weise  litten.  Hieher  ist  nun  auch  die  Erfindung
mit  Scheinen  und  Buͤrgen  zu  rechnen.
Der  Adel  trat  endlich,  da  das  Ungemach,  welches =
  diese  Kriege  begleitete,  zu  sehr  uͤberhand  nahm,
in  freiwillige  Confoderationen,  und  man  entschloß
sich  alle  Streitigkeiten,  sowohl  Eigenthum  als  Ehre
betreffend,  dem  Ausspruch  der  mehresten  Stimmen
unter  den  Verbuͤndeten  zu  uͤberlassen.  Und  zuletzt,
da  alles  dieses  noch  nicht  hinreichend  war,  dem  Unwesen ¬
  zu  steuern,  gab  Carl  der  VI.  im  Jahr  1413.
eine  Verordnung,  durch  welche  alle  Privatkriege  ohne ¬
  Ausnahme  verboten  wurden;  alle  Personen  sich
derselben  unterwerfen  sollten,  und  die  Wiederspenstgen ¬
  und  Ungehorsamen  durch  Gefaͤngniß,  Einziehung ¬
  der  Guͤter  und  gerichtliche  Execution  sollten
bestraft  werden.  Mon  wollte  ihnen  Mangeurs  und
Gosteurs  in  die  Haͤuser  legen,  nach  eigenem  Gefallen ¬
  darin  zu  wirthschaften  i).  Wollte  man  die  lebertreter ¬
  nicht  persoͤnlich  in  Verhaft  nehmen,  so  sollte ¬
  man  sich  ihrer  Freunde  und  Vasallen  so  lange  bemächtigen, ¬
  bis  sie  Buͤrgschaft  gestellt  haͤtten,  daß
sie
h)  Lehmanns  Chronik  von  Speyer  S.  899.  595.
i)  Robertson  a.  a.O.
            
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