176 Die Haftung der Eisenbahn für Verlust 2c. Vierter Teil.
Im Falle der Lieferfristüberschreitung hatte der
Frachtführer nach Art. 397 des alten H.G.B. vollen Schadensersatz ¬
zu leisten. Der Eisenbahn war durch Art. 427
Ziff. 2 gestattet, die Höhe des zu leistenden Ersatzes auf
einen Normalsatz, insbesondere einen Frachtanteil, zu beschränken. ¬
Auch von dieser Ermächtigung war Gebrauch
gemacht (§ 70 des Betriebsreglements).
War das Interesse „an der rechtzeitigen Lieferung“ angegeben, ¬
so bildete der angegebene Betrag das Höchstmaß.
Im Falle der böslichen Handlungsweise war auch hier voller
Schadensersatz zu leisten.
Nach § 70 des Betriebsreglements betrug die dem
Berechtigten zu gewährende Vergütung:
1. ohne Nachweis eines Schadens:
a) bei Frachtgütern: bei einer Verspätung von mehr
als 1 Tag bis zu 3 Tagen ¼4, bis zu 8 Tagen
/3. über 8 Tage die Hälfte der Fracht,
b) bei Eilgütern: bei einer Verspätung von mehr
als 12 Stunden bis 24 Stunden ¼, bis zu
3 Tagen ½, über 3 Tage ½ der Fracht.
II. beim Nachweis eines Schadens:
1. im Falle einer Deklaration des Interesses an der
rechtzeitigen Lieferung: die deklarierte Summe bis
zur Höhe des Schadens,
2. in Ermangelung einer solchen Deklaration:
a) falls die Versäumnis nicht mehr als 24 Stunden
betrug, die halbe Fracht,
b) falls die Versäumnis mehr noch als 24 Stunden
betrug, die ganze Fracht.
Bei der Abfassung des J. ü. entschied man sich auf
Grund des deutschen Entwurfes, für den Verlust- und Beschädigungsfall ¬
von der Einführung von Normalsätzen Abstand ¬
zu nehmen. Der in diesem Entwurf weiterhin gemachte ¬
Vorschlag, den Empfangswert als maßgebend einzuführen, ¬
fand jedoch nicht die Billigung. An seine Stelle
trat der Wert, den Gut derselben Art und Beschaffenheit