Volltext : Rundnagel, Ernst: ¬Die Haftung der Eisenbahn für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung nach deutschem Eisenbahnfrachtrecht

176  Die  Haftung  der  Eisenbahn  für  Verlust  2c.  Vierter  Teil.
Im  Falle  der  Lieferfristüberschreitung  hatte  der
Frachtführer  nach  Art.  397  des  alten  H.G.B.  vollen  Schadensersatz ¬
  zu  leisten.  Der  Eisenbahn  war  durch  Art.  427
Ziff.  2  gestattet,  die  Höhe  des  zu  leistenden  Ersatzes  auf
einen  Normalsatz,  insbesondere  einen  Frachtanteil,  zu  beschränken. ¬
  Auch  von  dieser  Ermächtigung  war  Gebrauch
gemacht  (§  70  des  Betriebsreglements).
War  das  Interesse  „an  der  rechtzeitigen  Lieferung“  angegeben, ¬
  so  bildete  der  angegebene  Betrag  das  Höchstmaß.
Im  Falle  der  böslichen  Handlungsweise  war  auch  hier  voller
Schadensersatz  zu  leisten.
Nach  §  70  des  Betriebsreglements  betrug  die  dem
Berechtigten  zu  gewährende  Vergütung:
1.  ohne  Nachweis  eines  Schadens:
a)  bei  Frachtgütern:  bei  einer  Verspätung  von  mehr
als  1  Tag  bis  zu  3  Tagen  ¼4,  bis  zu  8  Tagen
/3.  über  8  Tage  die  Hälfte  der  Fracht,
b)  bei  Eilgütern:  bei  einer  Verspätung  von  mehr
als  12  Stunden  bis  24  Stunden  ¼,  bis  zu
3  Tagen  ½,  über  3  Tage  ½  der  Fracht.
II.  beim  Nachweis  eines  Schadens:
1.  im  Falle  einer  Deklaration  des  Interesses  an  der
rechtzeitigen  Lieferung:  die  deklarierte  Summe  bis
zur  Höhe  des  Schadens,
2.  in  Ermangelung  einer  solchen  Deklaration:
a)  falls  die  Versäumnis  nicht  mehr  als  24  Stunden
betrug,  die  halbe  Fracht,
b)  falls  die  Versäumnis  mehr  noch  als  24  Stunden
betrug,  die  ganze  Fracht.
Bei  der  Abfassung  des  J.  ü.  entschied  man  sich  auf
Grund  des  deutschen  Entwurfes,  für  den  Verlust-  und  Beschädigungsfall ¬
  von  der  Einführung  von  Normalsätzen  Abstand ¬
  zu  nehmen.  Der  in  diesem  Entwurf  weiterhin  gemachte ¬
  Vorschlag,  den  Empfangswert  als  maßgebend  einzuführen, ¬
  fand  jedoch  nicht  die  Billigung.  An  seine  Stelle
trat  der  Wert,  den  Gut  derselben  Art  und  Beschaffenheit
            
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