Metadaten : ¬Die Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden (2)

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die  neuesten  Zeiten  local  bestehen  geblieben,  und  auch  früherFörmlichkeiten ¬
  hie  und  da  noch  immer  beobachtet  wurden,
und  die  Gültigkeit  des  unter  ihrer  Beobachtung  später  abgeschlossenen ¬
  Rechtsgeschäfts  nur  für  den  Fall  bezweifelt  werden ¬
  könnte,  als  zur  Zeit  der  Eingehung  desselben  andere  bey
Strafe  der  Nichtigkeit  des  Geschäfts  vorgeschriebene  Förmlichkeiten, ¬
  genau  beobachtet  werden  mußten.
            
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